Wem durch Testament ein Grundstücksvermächtnis zugewendet worden ist, der kann mit Eintritt des Erbfalls nicht nur die Auflassung, sondern zur Sicherung seines Auflassungsanspruchs auch die Eintragung einer Vormerkung vom Erben verlangen. Letzteres ist oft (auch Rechtsanwälten) unbekannt. Wer hier als Erbe falsch reagiert, riskiert, dass der Vermächtnisnehmer bei Gericht den Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung …weiterlesen
BGH: Zuwendung im Zusammenhang mit einem Erbverzicht kann je nach Parteiwillen Schenkung oder Gegenleistung für den Verzicht sein
Ein Vater wendet seiner Tochter aus erster Ehe lebzeitig Vermögenswerte zum Kauf einer näher bezeichneten Eigentumswohnung und von Immobilienanteilen zu. Im Gegenzug unterzeichnet die Tochter einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag. Handelt es sich dabei um eine unentgeltliche Zuwendung, also um eine Schenkung, oder aber ist der von der Tochter erklärte Verzicht die Gegenleistung für die …weiterlesen
Ab sofort findet die EU-Erbrechtsverordnung Anwendung
Ab dem 17. August 2015 findet die EU-Erbrechtsverordnung Anwendung für alle europäischen Erbfälle (außer Großbritannien, Irland und Dänemark). Die Änderungen sind gravierend, werden doch aus Auslandserbfällen unter Umständen Inlandserbfälle und umgekehrt. Neu sind auch das internationale Erbkollisionsrecht sowie das Europäische Nachlasszeugnis. Diese müssen jetzt bei der Nachlassgestaltung beachtet werden. Viele früher erstellte Testamente müssen zudem …weiterlesen
Erbe ist verpflichtet auf zeitnahe Erstellung eines notariellen Bestandsverzeichnisses hinzuwirken
Pflichtteilsberechtigte stehen meist vor dem Problem, dass sie den auf Geld gerichteten Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben zahlenmäßig nicht beziffern können. Deshalb gibt ihnen das Gesetz einen Auskunftsanspruch, wonach der Erbe ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls erstellen muss. Der Pflichtteilsberechtigte kann dabei – nach seiner Wahl – auch verlangen, dass dieses …weiterlesen
BGH: Anfechtung einer Anfechtung der Annahme der Erbschaft muss in der Frist des § 121 BGB erfolgen
Der Erbe muss die Erbschaft nicht aktiv annehmen. Er muss vielmehr das Erbe ausschlagen, wenn er nicht automatisch Erbe werden möchte. Wird die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft versäumt, weil beispielsweise der Erbe erst danach Kenntnis davon erlangt, dass der Nachlass überschuldet ist, dann kann unter bestimmten Voraussetzungen die (automatische) Annahme durch Anfechtung beseitigt …weiterlesen
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