Wer als Angestellter im Unternehmen, ohne selbst zum Geschäftsführer berufen zu sein, faktisch die Geschäfte einer GmbH führt, der läuft schnell Gefahr im Falle einer Insolvenz vom Insolvenzverwalter aufgrund seines Auftretens im Außenverhältnis persönlich in Haftung genommen zu werden. Nach einem Urteil des OLG München vom 17.07.2019 (7 U 2463/18) kommt es maßgeblich auf das …weiterlesen
So schützen Sie sich wirksam bei der Einziehung von Geschäftsanteilen einer GmbH
Kommt es bei den Gesellschaftern einer GmbH zu Streit, dann kommt es nicht selten vor, dass versucht wird einen unliebsamen Gesellschafter dadurch aus der Gesellschaft zu drängen, dass dessen Gesellschaftsanteil kurzerhand eingezogen wird. Dabei genügt es regelmäßig nicht, den Einziehungsbeschluss lediglich mit einer Nichtigkeit- oder Anfechtungsklage anzugreifen, sondern daneben sollte der so ausgeschlossene Gesellschafter mit …weiterlesen
Verwechslungsgefahr zwischen Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG und partners GmbH?
Bei Freiberuflern, wie Rechtsanwälten, Steuerberatern und Architekten taucht in der Firmenbezeichnung oft der Zusatz „und Partner“ auf. Während vormals diese Regelung über die Rechtsform des Zusammenschlusses nichts ausgesagt hat, also sich manchmal auch BGB-Gesellschaft mit diesem Zusatz benannt haben, ist nunmehr in § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG geregelt, dass der Firmenzusatz „Partner“ zu nur von …weiterlesen
Geschäftsführer einer GmbH haftet gegenüber Dritten nicht nach Griff in die Kasse
Gläubiger einer GmbH haben grundsätzlich nur Ansprüche gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen deren Geschäftsführer. Dies gilt selbst dann, wenn ein „Griff in die Kasse“ des Geschäftsführers zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt hat. Schadensersatzansprüche stehen nur der Gesellschaft, nicht aber deren Gläubigern zu (BGH, Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17).weiterlesen
Vorsicht bei der Rückführung von Gesellschafterdarlehen – im Insolvenzfall droht Anfechtung
Der BGH hat in seinem Urteil vom 02.05.2019 (IX ZR 67/18) die Anfechtbarkeit der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens bejaht, obwohl anschließend der zunächst an den Gesellschafter abgeflossene Betrag von einem Dritten, nämlich der Muttergesellschaft, wieder an die insolvente Tochtergesellschaft zurückgezahlt worden ist, also (bei laienhafter Betrachtung) rechnerisch Gläubiger nicht benachteiligt worden sind.weiterlesen
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