Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshof vom 16.01.2014 (IX ZB 64/12) kann eine Kostenstundung für das Insolvenzverfahren nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Restschuldbefreiung erlangt werden kann. Eine solche klare und eindeutige Beurteilung scheidet dann aus, wenn eine Verjährung der ausgenommenen Forderung ernsthaft in Betracht kommt.weiterlesen
BGH: Einer schlüssigen Darlegung des Deliktstatbestandes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bedarf es bei der Forderungsanmeldung nicht
Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Einer schlüssigen Darlegung des Deliktstatbestandes solle es nicht bedürfen, so der BGH im Urteil vom 09.01.2014 – …weiterlesen
EuGH: Gerichte im Eröffnungsstaat sind auch für Anfechtungsklagen gegen Anfechtungsgegner in einem Drittstaat zuständig
Nach einer Entscheidung des EuGH vom 16.01.2014 (C 328/12) soll Art. 3 Abs. 1 EuInsVO so auszulegen sein, dass die Gerichte in dem Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, auch für Anfechtungsklagen gegen solche Anfechtungsgegner zuständig sind, deren Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats, sondern in einem sogenannten Drittstaat liegt.weiterlesen
Zu den Anforderungen an die Internetveröffentlichung in Insolvenzverfahren
Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de entschieden, dass der Vorname des Schuldners als notwendiges Unterscheidungsmerkmal bei dem zu veröffentlichenden Beschluss des Insolvenzgerichts anzugeben ist. Die fehlende Angabe könne zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung führen (BGH 10.10.2013 – IX ZB 229/11).weiterlesen
Keine Sozialplanansprüche bei Masseunzulänglichkeit
Grundsätzlich darf für die Erfüllung von Sozialplanansprüchen, also Ansprüchen von Arbeitnehmern für den Ausgleich bzw. die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen infolge einer Betriebsänderung, im Insolvenzverfahren nicht mehr als 1/3 der Insolvenzmasse verwendet werden, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünden, § 123 Abs. 2 InsO. Wird diese Grenze überschritten, …weiterlesen
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