Wer allzu sorglos mit seinem Wohnungsschlüssel umgeht, so dass dieser entwendet werden und anschließend zum Einbruch in die Wohnung genutzt werden kann, der hat das Nachsehen. Die Hausratversicherung muss nämlich bei Fahrlässigkeit des VN nicht bezahlen (OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2017 – 20 U 174/16).weiterlesen
Kapitallebensversicherungen müssen jährlich über Überschussanteile informieren
Versicherungsnehmer, die eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen haben, haben einen Anspruch darauf, dass sie im jährlichen Informationsschreiben der Versicherung über den Wert der Policen an gesondert über die Überschussanteile und den Garantiezins informiert werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 29.05.2017 (2-06 O 375/16) entschieden.weiterlesen
OLG München: Neue Maßstäbe zur Erstattung von Kfz-Sachverständigenkosten bei Verkehrsunfällen ab 01.01.2016
Gerade bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen kommt es häufig zu Streit zwischen der Haftpflichtversicherung und dem Geschädigten über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Schadensgutachten. Das Oberlandesgericht München hat für seinen Zuständigkeitsbereich nachdem in 2015 zu dieser Thematik ein eingehender Erfahrungsaustausch der Münchner Richterinnen und Richter, die am Amtsgericht München und am Oberlandesgericht München im Bereich …weiterlesen
BGH: Zum Auslegung des Begriffs „Witwe“ bei der Benennung der Bezugsberechtigung in einer Lebensversicherung
Beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags wird regelmäßig eine bezugsberechtigte Person festgelegt, also diejenige Person, die die Versicherungssumme im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers erhalten soll. Verfügt der Versicherungsnehmer, dass im Falle seines Todes die verwitwete Ehefrau bezugsberechtigt sein soll, dann wirft dies Probleme auf, wenn die Ehe, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung bestanden hat …weiterlesen
BGH: Zum Bereicherungsausgleich bei Widerruf von Lebensversicherungsverträgen
Die vorzeitige Kündigung einer Lebensversicherung ist regelmäßig für den Versicherungsnehmer ein schlechtes Geschäft. Dies deshalb, weil er nicht etwa die von ihm gezahlten Beträge zuzüglich einer Verzinsung zurückerlangt, sondern nur einen sog. Rückkaufswert, der regelmäßig deutlich unter den gezahlten Beträgen liegt. Dies deshalb, weil Versicherungsgesellschaften nicht nur die Abschlussprovisionen, die sie ihren Versicherungsvertretern bezahlen vorab …weiterlesen


