Wenn sich zwei Mieter in einem Mehrfamilienhaus dauerhaft streiten, kann die Situation für alle Beteiligten schnell unerträglich werden. Beschwerden bei der Hausverwaltung, Lärmprotokolle, gegenseitige Vorwürfe, Klopfen gegen Wände und Decken oder lautstarke Auseinandersetzungen im Treppenhaus sind typische Begleiterscheinungen eines eskalierenden Nachbarschaftskonflikts.
Für den Vermieter liegt dann ein vermeintlich einfacher Ausweg nahe: Wenn beide Parteien den Hausfrieden stören, könnte man doch beiden Mietern kündigen und damit das Problem lösen.
So einfach ist es allerdings nicht. Das Landgericht Flensburg hat mit Urteil vom 17. April 2026 (Az. 1 S 64/25) deutlich gemacht, dass ein Vermieter bei wechselseitig verursachten Hausfriedensstörungen nicht ohne weitere Prüfung nach dem Prinzip „Dann kündige ich eben beiden“ vorgehen darf. Vielmehr muss er jedenfalls zumutbare und niedrigschwellige Anstrengungen unternehmen, um zu klären, wer den Konflikt ausgelöst hat beziehungsweise wer hierfür maßgeblich verantwortlich ist. Unterbleibt eine solche Klärung, kann die Kündigung unwirksam sein.
Wann kann ein Mieter wegen eines Streits mit Nachbarn gekündigt werden?
Ausgangspunkt für eine außerordentliche fristlose Kündigung ist § 543 Abs. 1 BGB. Danach kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu dessen regulärer Beendigung nicht zugemutet werden kann.
Für Wohnraummietverhältnisse konkretisiert § 569 Abs. 2 BGB diesen Kündigungstatbestand. Danach liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört und dem Kündigenden deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, sowie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Entscheidend ist damit nicht jede Meinungsverschiedenheit zwischen Nachbarn und auch nicht jede gelegentliche Ruhestörung. Erforderlich ist vielmehr eine Störung von erheblichem Gewicht und gewisser Nachhaltigkeit. Hinzukommen muss stets eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände. Einen allgemeinen Überblick zu den unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten und den gesetzlichen Anforderungen finden Sie auch in unserem Beitrag „Die Rechte und Pflichten bei der Kündigung des Mietvertrags: Was Mieter und Vermieter wissen müssen“.
Was bedeutet eine „nachhaltige Störung des Hausfriedens“?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine nachhaltige Störung des Hausfriedens voraus, dass ein Mieter die aus § 241 Abs. 2 BGB folgende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in schwerwiegender Weise verletzt. Mieter müssen sich bei der Nutzung ihrer Wohnung und der Gemeinschaftsflächen grundsätzlich so verhalten, dass andere Hausbewohner nicht stärker beeinträchtigt werden, als dies bei einem normalen Zusammenleben unvermeidbar ist.
Diese Grundsätze hat der BGH mit Urteil vom 18. Februar 2015 (Az. VIII ZR 186/14) hervorgehoben. Auch spätere Entscheidungen bestätigen, dass bei der Beurteilung von Hausfriedensstörungen stets das konkrete Ausmaß, die Häufigkeit, die Dauer und die Begleitumstände des Verhaltens zu berücksichtigen sind.
Ein gewöhnlicher Nachbarschaftsstreit reicht deshalb regelmäßig nicht aus. Anders kann die Situation bei dauerhaften massiven Ruhestörungen, erheblichen Beleidigungen, Bedrohungen, aggressivem Verhalten, gezielten Provokationen oder sonstigen schwerwiegenden Übergriffen aussehen. Dass besonders massive Beleidigungen sogar ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen können, zeigt etwa ein von uns besprochener Fall des Amtsgerichts München: „Beleidigung des Vermieters im Rahmen eines Rechtsstreits rechtfertigt fristlose Kündigung“.
Der Fall des LG Flensburg: Lärm und Gegenlärm zwischen zwei Mietparteien
Die Entscheidung des LG Flensburg vom 17. April 2026 (Az. 1 S 64/25) zeigt besonders anschaulich, welche rechtlichen Schwierigkeiten entstehen können, wenn nicht nur ein einzelner Mieter stört, sondern sich zwei Mietparteien gegenseitig hochschaukeln.
Der später auf Räumung verklagte Mieter bewohnte die Erdgeschosswohnung bereits seit 1998 gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn. Ende 2020 zog eine neue Mieterin in die darüberliegende Wohnung ein. Bereits im Jahr 2021 war diese Mieterin von der Vermieterin wegen Ruhestörungen abgemahnt worden.
In der Folge verschärfte sich der Konflikt. Der langjährige Mieter beschwerte sich mehrfach bei der Hausverwaltung über erhebliche Lärmbelästigungen aus der darüberliegenden Wohnung. Schließlich kam es jedoch auch seinerseits zu erheblichen Reaktionen. Nach den im Verfahren erhobenen Vorwürfen klopfte er unter anderem gegen die Decke, verursachte Poltergeräusche und schrie im Treppenhaus.
Auch gegenüber ihm wurden deshalb Abmahnungen ausgesprochen. Die Vermieterin kündigte letztlich die Mietverhältnisse beider beteiligten Parteien wegen Ruhestörungen außerordentlich. Gegen den Erdgeschossmieter erhob sie Räumungsklage.
Das Amtsgericht Flensburg gab der Vermieterin zunächst Recht. Das Landgericht Flensburg änderte diese Entscheidung im Berufungsverfahren jedoch ab und wies die Räumungsklage ab.
Auch Gegenlärm kann eine mietvertragliche Pflichtverletzung sein
Das LG Flensburg hat keineswegs entschieden, dass ein Mieter beliebig zurücklärmen darf, wenn sich ein Nachbar zuvor störend verhalten hat.
Wer auf Lärm aus einer Nachbarwohnung mit längerem Klopfen gegen die Decke, Schreien im Hausflur oder vergleichbaren Gegenmaßnahmen reagiert, kann vielmehr seinerseits gegen die aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden mietvertraglichen Rücksichtnahmepflichten verstoßen.
Das Mietrecht kennt kein allgemeines Recht zur Selbsthilfe nach dem Motto „Wie du mir, so ich dir“. Ein gestörter Mieter sollte sich vielmehr an den Vermieter oder die Hausverwaltung wenden, die Vorfälle möglichst genau dokumentieren und bei gravierenden Vorfällen gegebenenfalls Polizei oder Ordnungsbehörden einschalten.
Wer dagegen selbst massive Störungen verursacht, riskiert, unabhängig von der ursprünglichen Verantwortlichkeit des Nachbarn, eigene mietrechtliche Konsequenzen.
Vermieter muss die Vorgeschichte des Konflikts berücksichtigen
Genau hier liegt die besondere Bedeutung der Entscheidung des LG Flensburg. Wenn dem Vermieter bekannt ist, dass sich die Störungen mehrerer Mietparteien gegenseitig bedingen und jeweils für sich genommen ein erhebliches Gewicht erreichen, darf er die Entstehungsgeschichte des Konflikts bei seiner Kündigungsentscheidung nicht einfach ausblenden.
Der Vermieter muss nach Auffassung des Gerichts im Rahmen seiner Möglichkeiten zumindest niedrigschwellige Bemühungen unternehmen, um festzustellen, wer die Störungen initiiert hat beziehungsweise wer für die Eskalation maßgeblich verantwortlich ist.
Dies bedeutet nicht, dass eine Hausverwaltung ein förmliches Ermittlungsverfahren durchführen oder den Sachverhalt bereits so aufklären muss, wie dies später in einem gerichtlichen Räumungsprozess erforderlich sein könnte. Der Vermieter muss weder Detektiv spielen noch sämtliche Einzelheiten eines möglicherweise jahrelangen Nachbarschaftsstreits beweissicher rekonstruieren.
Verfügt er jedoch über konkrete Hinweise darauf, dass die Störungen aufeinander reagieren, muss er die naheliegenden und ohne großen Aufwand möglichen Erkenntnisquellen nutzen. Dazu kann insbesondere gehören, die Beteiligten anzuhören, frühere Beschwerden und Abmahnungen auszuwerten und gegebenenfalls bekannte Wahrnehmungen anderer Hausbewohner einzubeziehen.
Mit der besonderen Problematik von Beschwerden anderer Hausbewohner haben wir uns bereits in unserem Beitrag „Kein Auskunftsanspruch gegenüber Vermieter bei Anschuldigungen durch Mitmieter“ befasst. Dort ging es unter anderem um die Frage, ob der beschuldigte Mieter vom Vermieter die Namen der sich beschwerenden Mitmieter verlangen kann und welche Bedeutung solche Beschwerden in einem späteren Kündigungs- und Räumungsverfahren haben.
Willkürliche Auswahl des Kündigungsempfängers ist problematisch
Für die rechtliche Bewertung ist auch der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB von Bedeutung.
Danach darf ein bestehendes Recht nicht in einer Weise ausgeübt werden, die unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsbeziehungen als treuwidrig erscheint. Bei einem wechselseitigen Mieterstreit kann dies bedeuten, dass ein Vermieter nicht ohne sachliche Prüfung irgendeinen Beteiligten herausgreifen und ausschließlich gegen diesen vorgehen darf.
Im Fall des LG Flensburg war insbesondere von Bedeutung, dass das Mietverhältnis des beklagten Mieters bereits seit 1998 bestanden hatte und die Schwierigkeiten erst nach dem Einzug der anderen Mieterin aufgetreten waren. Zudem hatte sich der Beklagte bereits zuvor mehrfach wegen der von der anderen Wohnung ausgehenden Störungen an die Hausverwaltung gewandt. Gegen die andere Mieterin war außerdem bereits früher wegen Ruhestörungen vorgegangen worden.
Diese Vorgeschichte durfte die Vermieterin nicht ignorieren. Das Gericht beanstandete, dass keine hinreichenden niedrigschwelligen Bemühungen unternommen worden waren, um die Rolle der Beteiligten und insbesondere den Initiator der Störungen zu klären.
Darf der Vermieter beiden Streitparteien kündigen?
Die Antwort lautet nicht generell „nein“. Das Urteil des LG Flensburg begründet keinen Grundsatz, wonach bei einem eskalierten Mieterstreit niemals beiden Mietparteien gekündigt werden dürfte.
Voraussetzung ist allerdings, dass gegenüber jedem betroffenen Mietverhältnis die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Auswahl der Kündigungsempfänger nicht willkürlich erfolgt.
Wenn mehrere Mieter den Hausfrieden jeweils nachhaltig im Sinne von § 569 Abs. 2 BGB stören und sich diese Störungen gegenseitig bedingen, muss der Vermieter nach der Entscheidung des LG Flensburg zunächst nach seinen Möglichkeiten versuchen festzustellen, wer den Konflikt initiiert hat.
Lässt sich ein Hauptverantwortlicher feststellen, muss dieser Umstand bei der Kündigungsentscheidung berücksichtigt werden. Eine Kündigung gegenüber einem Mieter, dessen Verhalten im Wesentlichen Reaktion auf die vom anderen Mieter ausgehenden Störungen war, kann rechtlich anders zu bewerten sein als die Kündigung gegenüber dem Initiator.
Lässt sich dagegen trotz zumutbarer Klärungsmaßnahmen kein Initiator beziehungsweise Hauptverantwortlicher feststellen und haben mehrere Mieter jeweils für sich genommen den Hausfrieden in einer Weise gestört, die die Voraussetzungen von § 569 Abs. 2 BGB erfüllt, kann grundsätzlich auch eine Kündigung gegenüber mehreren beteiligten Mietparteien in Betracht kommen.
Das Urteil ist deshalb nicht als Freibrief für denjenigen zu verstehen, der lediglich behauptet, der andere habe angefangen. Entscheidend bleibt eine Gesamtwürdigung des konkreten Konflikts.
Muss der Vermieter vor einer Kündigung zunächst abmahnen?
Abmahnung bei der fristlosen Kündigung
Bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Verletzung einer mietvertraglichen Pflicht ist grundsätzlich § 543 Abs. 3 BGB zu beachten.
Danach ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig. Eine Abmahnung soll dem Mieter verdeutlichen, welches Verhalten beanstandet wird, und ihm Gelegenheit geben, dieses Verhalten künftig zu unterlassen.
Bei wiederholten Lärmstörungen und typischen Nachbarschaftskonflikten ist deshalb regelmäßig eine hinreichend konkrete Abmahnung sinnvoll und vielfach auch erforderlich.
Eine Abmahnung kann nach § 543 Abs. 3 BGB allerdings ausnahmsweise entbehrlich sein, insbesondere wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
Bei besonders gravierenden Pflichtverletzungen kann deshalb auch ein einzelner Vorfall zur sofortigen Kündigung berechtigen. Entscheidend sind stets Art und Schwere des Verhaltens sowie die konkreten Auswirkungen auf das Mietverhältnis und die übrigen Bewohner.
Abmahnung bei der ordentlichen Kündigung
Anders ist die Rechtslage bei einer ordentlichen Kündigung wegen schuldhafter Vertragsverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine vorherige Abmahnung ist hier keine zwingende gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung.
Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. November 2007 (Az. VIII ZR 145/07) ausdrücklich klargestellt. Gleichwohl kann eine Abmahnung für die rechtliche Gewichtung der Vertragsverletzung erhebliche Bedeutung gewinnen. Setzt ein Mieter das beanstandete Verhalten trotz ausdrücklicher Warnung fort, kann dies die Pflichtverletzung in einem wesentlich schwereren Licht erscheinen lassen.
Auch eine ordentliche Kündigung kann wegen eines Mieterstreits möglich sein
Selbst wenn die Voraussetzungen für eine sofortige außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind, kann eine ordentliche Kündigung in Betracht kommen.
Nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Die Anforderungen an das Gewicht der Pflichtverletzung sind dabei nicht vollständig mit den Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung identisch. Gleichwohl muss auch bei einer ordentlichen Kündigung das Verhalten des jeweiligen Mieters konkret bewertet werden.
Die pauschale Feststellung, beide Parteien seien „irgendwie an dem Streit beteiligt“, reicht deshalb auch hier nicht ohne Weiteres aus. In der Praxis kann es für Vermieter zudem sinnvoll sein, eine außerordentliche Kündigung vorsorglich mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung zu verbinden. Zu dieser Kündigungstechnik siehe unseren Beitrag „Kombination von fristloser Kündigung mit ordentlicher Kündigung bei Wohnraummiete zulässig“.
Vermieter sollten Beschwerden nicht ungeprüft übernehmen
Die Entscheidung des LG Flensburg enthält eine wichtige praktische Warnung für Vermieter und Hausverwaltungen.
Gerade bei länger andauernden Nachbarschaftsstreitigkeiten entstehen häufig zwei vollständig unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen. Beide Parteien führen möglicherweise Lärmprotokolle, beide beschuldigen die jeweils andere Seite der Provokation und beide benennen Zeugen.
Eine Kündigungsentscheidung sollte in einer solchen Situation nicht allein davon abhängig gemacht werden, wer sich häufiger oder nachdrücklicher bei der Hausverwaltung beschwert.
Vielmehr sollten insbesondere die zeitliche Entwicklung des Konflikts, frühere Beschwerden, bereits ausgesprochene Abmahnungen, schriftliche Stellungnahmen der Beteiligten, mögliche Zeugenaussagen anderer Hausbewohner und gegebenenfalls objektiv feststellbare Vorfälle miteinander abgeglichen werden.
Dies bedeutet keine umfassende Beweisaufnahme wie in einem Gerichtsverfahren. Die Entscheidung des LG Flensburg verlangt gerade nur niedrigschwellige, nach den Möglichkeiten des Vermieters zumutbare Klärungsbemühungen. Wer jedoch vorhandene Hinweise auf die Entstehung und Verantwortlichkeit des Konflikts vollständig ignoriert, setzt die Wirksamkeit einer späteren Kündigung einem erheblichen Risiko aus.
Eine sorgfältige Dokumentation kann im Räumungsprozess entscheidend sein
Neben der materiellen Berechtigung einer Kündigung spielt in einem späteren Räumungsprozess die Beweisbarkeit der behaupteten Hausfriedensstörungen eine zentrale Rolle.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Juni 2021 (Az. VIII ZR 134/20) deutlich gemacht, dass die Anforderungen an den Sachvortrag nicht überspannt werden dürfen. Werden Störungen nach Art, Zeitraum, Häufigkeit und Intensität hinreichend konkret beschrieben und geeignete Beweismittel angeboten, muss sich das Gericht mit diesem Vortrag auseinandersetzen.
Für Vermieter ist eine möglichst genaue Dokumentation dennoch dringend zu empfehlen. Pauschale Behauptungen wie „der Mieter ist ständig laut“ oder „es gibt seit Monaten nur Streit“ sind in einem streitigen Räumungsverfahren erheblich schwieriger durchzusetzen als eine nachvollziehbare Darstellung konkreter Ereignisse.
Sinnvoll sind insbesondere Angaben zu Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störung sowie zu den Personen, die den jeweiligen Vorfall wahrgenommen haben. Auch Beschwerden anderer Hausbewohner, Polizeieinsätze und bereits ausgesprochene Abmahnungen können von Bedeutung sein.
Auch für das Kündigungsschreiben selbst gelten gesetzliche Anforderungen
Bei Wohnraummietverhältnissen muss die Kündigung nach § 568 Abs. 1 BGB schriftlich erfolgen.
Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung ist der zur Kündigung führende wichtige Grund nach § 569 Abs. 4 BGB im Kündigungsschreiben anzugeben.
Auch bei einer ordentlichen Kündigung muss der Vermieter die Gründe für sein berechtigtes Interesse gemäß § 573 Abs. 3 BGB grundsätzlich bereits im Kündigungsschreiben mitteilen.
Gerade bei Hausfriedensstörungen sollten deshalb die wesentlichen Vorfälle so konkret bezeichnet werden, dass der betroffene Mieter erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird und auf welche Tatsachen der Vermieter die Kündigung stützt.
Eine pauschale Formulierung, der Mieter habe „wiederholt den Hausfrieden gestört“, kann erhebliche rechtliche Risiken verursachen, wenn nicht ausreichend erkennbar ist, welche konkreten Vorgänge gemeint sind.
Was sollten Mieter bei einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit tun?
Auch für Mieter enthält die Entscheidung des LG Flensburg eine klare Botschaft: Wer sich von einem Nachbarn gestört fühlt, sollte nicht mit eigenen Störungen reagieren.
Lärm mit Gegenlärm, Beleidigungen mit Gegenbeleidigungen oder Drohungen mit eigenen Drohungen zu beantworten, ist mietrechtlich riskant. Auch ein ursprünglich provozierter Mieter kann dadurch selbst seine mietvertraglichen Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verletzen und im schlimmsten Fall einen eigenen Kündigungsgrund schaffen.
Stattdessen sollten die Vorfälle möglichst konkret dokumentiert und dem Vermieter oder der Hausverwaltung schriftlich mitgeteilt werden. Soweit vorhanden, sollten Zeugen benannt werden. Bei gravierenden Vorfällen können zusätzlich Polizei oder Ordnungsbehörden eingeschaltet werden.
Von erheblicher Bedeutung kann später auch sein, dass sich der betroffene Mieter bereits frühzeitig und nachweisbar an den Vermieter gewandt hat. Gerade diese Vorgeschichte kann zeigen, dass spätere Reaktionen nicht isoliert betrachtet werden dürfen.
Was sollten Vermieter vor einer Kündigung konkret prüfen?
Bei einem eskalierenden Streit zwischen mehreren Mietparteien sollte vor Ausspruch einer Kündigung zunächst geklärt werden, welche konkreten Störungen welchem Mieter zuzurechnen sind. Ebenso sollte geprüft werden, wann der Konflikt begonnen hat und ob sich aus früheren Beschwerden, Abmahnungen oder anderen Vorgängen Anhaltspunkte dafür ergeben, welche Partei den Konflikt initiiert oder maßgeblich eskaliert hat.
Sind die Störungen miteinander verknüpft, sollten die Beteiligten zumindest angehört werden. Soweit ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich, können auch andere Hausbewohner zu konkreten Wahrnehmungen befragt werden.
Anschließend ist für jedes Mietverhältnis gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB oder zumindest einer ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegen.
Schließlich sollte überprüft werden, ob vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung nach § 543 Abs. 3 BGB erforderlich ist und ob das Kündigungsschreiben die gesetzlichen formellen und inhaltlichen Anforderungen erfüllt.
Fazit: Kündigung bei Mieterstreit ja – aber nicht nach dem Gießkannenprinzip
Ein Vermieter muss dauerhafte Ruhestörungen, Beleidigungen, Bedrohungen oder sonstige erhebliche Auseinandersetzungen zwischen Mietern nicht unbegrenzt hinnehmen. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens kann nach § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Daneben kann bei einer schuldhaften, nicht unerheblichen Vertragsverletzung eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht kommen.
Das Urteil des LG Flensburg vom 17. April 2026 (Az. 1 S 64/25) macht jedoch deutlich, dass bei wechselseitig eskalierenden Nachbarschaftsstreitigkeiten eine differenzierte Betrachtung erforderlich ist.
Der Vermieter darf nicht ohne Weiteres nach dem Prinzip verfahren: „Wenn beide streiten, kündige ich eben beiden.“ Sind ihm Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass die Störungen mehrerer Mietparteien miteinander zusammenhängen und sich gegenseitig bedingen, muss er vielmehr im Rahmen seiner Möglichkeiten niedrigschwellige Bemühungen unternehmen, um den Initiator der Störungen zu ermitteln.
Unterbleiben solche naheliegenden Klärungsmaßnahmen, kann die Kündigung unwirksam sein. Dabei ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB zu berücksichtigen.
Umgekehrt folgt aus der Entscheidung kein Freibrief für denjenigen Mieter, der lediglich behauptet, der Nachbar habe angefangen. Auch Gegenlärm, Beleidigungen oder andere eigenmächtige Gegenmaßnahmen können erhebliche Vertragsverletzungen darstellen. Lässt sich trotz angemessener Klärungsbemühungen kein Hauptverantwortlicher feststellen und haben mehrere Beteiligte den Hausfrieden jeweils in kündigungsrelevanter Weise nachhaltig gestört, kann im Ergebnis auch die Kündigung mehrerer Mietverhältnisse gerechtfertigt sein.
Für Vermieter bedeutet dies: Vor einer Kündigung wegen eines eskalierten Mieterstreits sollten Sachverhalt, Vorgeschichte und Verantwortlichkeit der Beteiligten sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Für Mieter gilt umgekehrt: Wer sich durch Nachbarn gestört fühlt, sollte den rechtlich vorgesehenen Weg wählen und keinesfalls mit eigenen Störungen reagieren. Gerade bei Kündigungen wegen einer Störung des Hausfriedens entscheiden die Vorgeschichte des Konflikts, die Dokumentation der einzelnen Vorfälle und die sorgfältige rechtliche Einordnung häufig darüber, ob eine spätere Räumungsklage Erfolg hat.


