Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 01.01.2017 von brutto 8,50 Euro je Stunde auf 8,84 Euro steigen. Das hat die Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung vorgeschlagen.
Bis dahin läuft die Übergangsregelung aus, die es erlaubt, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen. Übergangsweise gelten noch in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie niedrigere Mindestlöhne.
Zwei Sonderregelungen gelten für Zeitungsausträger und Saisonkräfte:
- Zeitungsausträger müssen 2016 mindestens 7,23 Euro brutto pro Stunde bekommen (85% des gesetzlichen Mindestlohns). Ab dem 01.01.2017 haben sie Anspruch auf brutto 8,50 Euro. Ab dem 01.01.2018 gilt auch für Zeitungsausträger dann der neu festgesetzte Mindestlohn.
- Für Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können sie kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.
Ab dem 01.01.2017 müssen alle Beschäftigten in allen Branchen einen Mindestlohn von wenigstens 8,50 Euro erhalten.
Ab 01.01.2018 gilt der von der Mindestlohn-Kommission festgesetzte Mindestlohn ohne jede Einschränkung.