Bloße Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser reichen für den Verlust des Pflichtteilsanspruchs nicht aus. Vielmehr muss der Erblasser die Pflichtteilsentziehung ausdrücklich testamentarisch angeordnet haben. Dies hat das OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 04.01.2018 (12 U 1668/17) klargestellt.
Vater des Erblassers verlangt von dessen Witwe Pflichtteil
Der kinderlose Erblasser hinterließ bei seinem Ableben seine Witwe, die er testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt hatte und seinen Vater. Kaum, dass der Vater mit dem der Erblasser jahrelang keinen Kontakt hatte, vom Ableben seines Sohnes Kenntnis erlangt hatte, begehrte er von der Witwe Auskunft und Wertermittlung hinsichtlich mehrerer Immobilien, die der Erblasser hinterlassen hatte.
Die Witwe dachte aber gar nicht daran dem Verlangen ihres Schwiegervaters zu entsprechen, weil dieser vormals schwere Verfehlungen gegen seinen Sohn begangen hatte und der Erblasser deshalb sich stets dahingehend geäußert hatte, dass für den Fall, dass er vor seinem Vater sterben würde, sein Vater nichts erhalten solle. Der Vater erhob daraufhin Stufenklage zum Landgericht. Neben Auskunft und Wertermittlung verlangte er die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der Angaben und in unbezifferter Form Zahlung eines Betrags in Höhe von 1/8 des gesamten Nachlasswertes.
Schwere lebzeitige Verfehlungen des Vaters gegen den Erblasser
Im gerichtlichen Verfahren vertiefte die beklagte Erbin ihren Vortrag dazu weshalb dem Kläger kein Pflichtteilsanspruch zustünde. So hätte der Vater dem Erblasser als Kind nicht nur keinen gehörigen Unterhalt geleistet, sondern ihn fortwährend gedemütigt, beleidigt, misshandelt und geschlagen. Mit 14 Jahren habe er ihn aus dem Haus getrieben und vor Jahrzehnten mit bedingten Tötungsvorsatz mit einem Schraubenzieher angegriffen. Später habe der Vater auch noch Gelder des Erblassers veruntreut. Der Erblasser habe deshalb oft gegenüber Zeugen geäußert, dass sein Vater nichts von ihm bekommen solle.
Der Erblasser sei darüber hinaus bei der Errichtung des Testaments irrtümlich davon ausgegangen, die alleinige Erbeinsetzung der Ehefrau genügen würde, um sein Ziel zu erreichen, nämlich den Vater komplett vom Nachlass auszuschließen.
Einen Teil der Vorwürfe räumte der Kläger ein die anderen wurden von ihm bestritten. Gleichwohl beharrte er auf seinem Pflichtteilsrecht und den damit verbundenen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen.
Pflichtteilsentziehung nicht testamentarisch angeordnet
Vor Gericht fand dann allerdings die Argumentation der Erbin kein Gehör. Bereits das zuvor mit der Angelegenheit befasste LG Nürnberg hat die Witwe verurteilt, weil es der Erblasser unterlassen hatte im Testament eine Pflichtteilsentziehung nach § 2336 BGB anzuordnen. Die dagegen gerichtete Berufung der Erbin war in der Sache so offensichtlich erfolglos, dass sie vom OLG Nürnberg im Beschlusswege zurückgewiesen wurde. Auch insoweit stellte das Gericht zunächst darauf ab, dass es eben der Erblasser verabsäumt hatte testamentarisch dem Pflichtteil zu entziehen. Es komme daher nicht maßgeblich darauf an, ob der Vater tatsächlich pflichtteilsschädliche Handlungen im Sinne von § 2333 Abs. 1 BGB verwirkt hätte. Ebenso wenig komme es darauf an, ob der Erblasser davon ausgegangen sei und dies auch gegenüber Zeugen geäußert habe, sein Vater solle nichts erhalten, denn zur Pflichtteilsentziehung gehört zunächst die Verwirklichung von Tatbeständen nach § 2333 BGB und sodann eine wirksame formgerechte Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser nach § 2336 BGB. Ein Irrtum hierüber beim Erblasser kann allenfalls –beispielsweise über eine Anfechtung – zur Vernichtung einer letztwilligen Verfügung führen, aber niemals zur Annahme einer tatsächlich gerade nicht getroffenen Verfügung.
Unabhängig davon ist auch eine Pflichtteilsunwürdigkeit nach § 2345 Abs. 2 BGB nicht anzunehmen. Zwar trug die Witwe vor, der Vater habe versucht, seinen Sohn zu töten. Dieser bestrittene Vortrag ist aber unbeachtlich, da er völlig ohne Substanz ist und nicht einmal unter Beweis gestellt wurde. Die Richter stellten insoweit auch klar, dass diese formale Wertung zwingend erforderlich sei um das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Pflichtteilsrecht klar und umfassend zu regeln.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.