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Pflichtteilsergänzung und Wohnrecht des Erblassers – wenn Schenkungen zum Pflichtteilsanspruch führen

30. September 2025 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Im Erbrecht spielt die Kombination von lebzeitigen Schenkungen mit der Einräumung von Nutzungsrechten – insbesondere Wohnrechten – eine bedeutende Rolle. Häufig stellt sich die Frage, ob ein solches Wohnrecht den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung hemmt oder ob die sogenannte „Abschmelzung“ der Schenkung in Gang gesetzt wird. Nachfolgend erläutern wir die gesetzlichen Grundlagen, die Bedeutung lebzeitiger Schenkungen, die Funktion von Pflichtteilsergänzungsansprüchen und die Wirkung von Nießbrauch oder Wohnrechten. Anschließend gehen wir auf eine aktuelle obergerichtliche Entscheidung ein und zeigen, welche Konsequenzen sich für die Praxis ergeben.

1. Grundlagen: Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, Abschmelzung

Auch lebzeitige Schenkungen können bei der Berechnung des Pflichtteils eine Rolle spielen:

1.1 Der Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich gesicherter Mindestanteil am Nachlass. Anspruchsberechtigt sind in erster Linie Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern des Erblassers. Die Anspruchsgrundlage findet sich in § 2303 BGB ff. Der Pflichtteilsanspruch ist stets auf Geld gerichtet und muss innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden, weil er ansonsten verjährt.

1.2 Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll sicherstellen, dass Pflichtteilsberechtigte nicht durch lebzeitige Schenkungen benachteiligt werden. Gesetzliche Grundlagen sind § 2325 BGB (Hinzurechnung von Schenkungen) und – für den Zugriff auf den Beschenkten – § 2329 BGB. Der Ergänzungsanspruch ist ebenfalls ein Geldanspruch, der in der Praxis häufig im Wege einer Stufenklage (zunächst Wertermittlung, dann Zahlung) durchgesetzt wird.

1.3 Abschmelzungsregelung

§ 2325 BGB sieht in Absatz 3 die sogenannte Abschmelzung vor: Schenkungen, die länger als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind, bleiben grundsätzlich unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Für jedes Jahr seit der Schenkung vermindert sich der anzurechnende Wert typischerweise um 10 %. Diese Abschmelzung tritt allerdings nicht ein, wenn sich der Erblasser wesentliche Nutzungsrechte – etwa Nießbrauch oder Wohnrecht – vorbehalten hat, weil dann der Fristbeginn gehemmt sein kann (§ 2325 Abs. 3 BGB). Auch bei Schenkungen an den Ehegatten findet keine Abschmelzung statt.

2. Wirkung von Nießbrauch und Wohnrecht

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt eine Schenkung nicht als „geleistet“, wenn der Erblasser sich den Genuss des verschenkten Gegenstandes in erheblichem Umfang vorbehält. Ein umfassend vorbehaltener Nießbrauch führt daher regelmäßig dazu, dass die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu laufen beginnt. Entsprechendes kann auch für ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB gelten, wenn es sich auf die gesamte Immobilie erstreckt und den Erblasser im Wesentlichen so stellt, als ob er weiter Eigentümer geblieben wäre.

3. Ausnahme: Wohnrecht nur auf Teilflächen

Anders ist die Lage, wenn das Wohnrecht lediglich einen Teil der Immobilie betrifft. Kann der Beschenkte wesentliche Teile des Hauses eigenständig nutzen, hat der Erblasser den Genuss des verschenkten Gegenstandes im Wesentlichen verloren. In solchen Fällen beginnt die Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB zu laufen, und die Abschmelzungsregel greift. Entscheidend ist stets, welche Rechte vertraglich eingeräumt wurden – nicht, wie diese Rechte im Alltag faktisch genutzt wurden. Ein auf Teilflächen beschränktes Wohnrecht hemmt den Fristbeginn daher nicht zwingend.

4. Praxisfall: Pflichtteilsergänzung trotz Wohnrechtsvorbehalt abgewiesen

In einem aktuellen obergerichtlichen Fall wurde das Familienheim zu Lebzeiten auf den Sohn übertragen. Den Eltern wurde ein lebenslanges Wohnungs- und Nutzungsrecht nur an der Erdgeschosswohnung, an Teilen der Garage sowie an einem Kellerraum vorbehalten. Das Obergeschoss nutzte der Sohn eigenständig; zudem waren ihm umfangreiche An- und Umbaumaßnahmen gestattet, deren neue Flächen ausschließlich in seinen Besitz übergehen sollten. Angesichts dieser Vertragsgestaltung konnten die Eltern nicht mehr als „Herr im Haus“ gelten. Sie hatten den wesentlichen Genuss der Immobilie aufgegeben, sodass die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB mit der Schenkung zu laufen begann. Da im Zeitpunkt des Erbfalls mehr als zehn Jahre vergangen waren, bestand kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr; ein Wertermittlungsanspruch wurde insgesamt abgewiesen. Die Entscheidung verdeutlicht: Ein Wohnrecht hemmt den Fristbeginn nur dann, wenn es den wesentlichen Teil der Immobilie erfasst und die Nutzung durch den Beschenkten erheblich einschränkt (§ 2325 Abs. 3 BGB; § 1093 BGB).

5. Handlungsempfehlungen für die Praxis

5.1 Sorgfältige Vertragsgestaltung

Bei Schenkungen sollten Vorbehaltsrechte so ausgestaltet werden, dass klar erkennbar ist, ob die Abschmelzung eintreten soll oder nicht. Ein umfassender Nießbrauch oder ein allumfassendes Wohnrecht kann den Fristbeginn nach § 2325 Abs. 3 BGB hemmen; eine Beschränkung auf Teilflächen kann den Fristlauf ermöglichen.

5.2 Umfang des Wohnrechts prüfen

Ein Wohnrecht über das gesamte Haus hemmt den Fristbeginn regelmäßig; ein Wohnrecht über Teilflächen dagegen nicht zwingend. Maßgeblich sind die vertraglich eingeräumten Rechte (§ 1093 BGB; § 2325 Abs. 3 BGB).

5.3 Fristenkontrolle

Pflichtteilsberechtigte sollten stets die Zehnjahresfrist im Blick behalten und frühzeitig prüfen, ob der Fristbeginn gehemmt war (§ 2325 Abs. 3 BGB).

5.4 Beweissicherung

Wertgutachten und eine präzise notarielle Dokumentation erleichtern im Streitfall die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen nach § 2325 BGB und § 2329 BGB.

Fazit

Lebzeitige Schenkungen sind im Pflichtteilsrecht besonders sensibel. Ob und in welchem Umfang Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen, hängt maßgeblich davon ab, ob und in welchem Umfang sich der Erblasser Nutzungsrechte vorbehalten hat. Während ein Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht regelmäßig die Abschmelzung ausschließt und den Fristbeginn nach § 2325 Abs. 3 BGB hemmt, kann ein auf Teilflächen beschränktes Wohnrecht den Fristbeginn nicht verhindern. Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass es stets auf die konkreten vertraglichen Umstände ankommt. Für Erblasser wie für Pflichtteilsberechtigte empfiehlt sich daher eine frühzeitige, sorgfältige Gestaltung und eine vorausschauende Beratung, um Risiken zu minimieren und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

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