Wer den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Abschluss eines Ehevertrags ausgeschlossen hat, muss stets befürchten, dass die vertragliche Vereinbarung im Falle der Trennung dann von einem Gericht für nichtig oder jedenfalls angreifbar angesehen wird. Wir sagen Ihnen nachfolgend worauf es ankommt.weiterlesen
Zwei Juristen drei Meinungen oder wie der EGMR (unzulässig) in die Abschiebung eines Gefährders eingreift
Die allgemein bekannte Redewendung zwei Juristen drei Meinungen besagt, dass das Recht dehnbar ist und von Gerichten variabel angewendet werden kann. In einer Vielzahl von Fällen kann deshalb ein Gericht seine Entscheidung in die eine oder in die andere Richtung treffen und findet dafür jeweils eine, zumindest im Ansatz, nachvollziehbare Begründung. Rechtlich nicht nachvollziehbar ist …weiterlesen
Zur fristlosen Kündigungen eines Geschäftsführerdienstvertrages
Auch, wenn Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Geschäftsführers nicht bei den Arbeitsgerichten, sondern bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit landet, beurteilt sich die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages auch hier nach den Vorgaben des § 626 BGB. Dies bedeutet, dass als Kündigungsgrund Tatsachen vorliegen müssen, die die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der …weiterlesen
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an einem Konkurrenzunternehmen, so kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen
Im Arbeitsrecht gilt die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Dazu gehört auch, dass er selbst dem Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis keine Konkurrenz machen darf. Deshalb kann auch die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden. Unbedenklich ist, wenn der Arbeitnehmer sich in geringem Umfang über Geschäftsanteile, beispielsweise Aktien, an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt. Ein Mitarbeiter der …weiterlesen
Vollstreckungsmaßnahmen in den ungeteilten Nachlass müssen sich grundsätzlich gegen alle Miterben richten
Im Deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Dies bedeutet, dass mit dem Erbfall der Nachlass als Ganzes und ungeteilt auf die Erben übergeht. Nach den Grundsätzen der Gesamtrechtsnachfolge steht der Nachlass den Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu und stellt Sondervermögen dar. Welche Konsequenzen dies hat, ist für den Laien kaum nachvollziehbar, oft aber …weiterlesen
