Ohne Leiche gibt es einerseits regelmäßig keinen Erbfall, ohne Leiche erlischt aber andererseits auch nicht die Rentenzahlungspflicht. Abhilfe schafft in beiden Fällen den Verschollenen im Rahmen eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens für tot erklären zu lassen.weiterlesen
BGH: Zur Erfüllung der Leistung aus einer Direktversicherung bei eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht
Erteilt der später in Insolvenz gefallene Arbeitgeber seinem Geschäftsführer in einem zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2014 (IX ZR 41/14) dieses nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind.weiterlesen
BAG: Arbeitnehmer haben grundsätzlich nur einen Anspruch auf eine durchschnittliche Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis
Scheiden tut bekanntlich Weh. Dies gilt nicht nur bei der Beendigung von Ehen, sondern auch bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen endet die Beziehung, die so hoffnungsvoll begonnen hat, oft im Streit vor dem Kadi. Geht es nicht gleich um die Frage, ob eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber überhaupt berechtigt war, so dass ein …weiterlesen
BGH: Prämientickets aus dem Miles & More-Programm der Lufthansa AG sind nicht frei verkäuflich
Das Programm der Lufthansa dient der Kundenbildung. Dumm ist nur, dass derjenige, der bereits beruflich viel mit dem Flugzeug unterwegs ist, oft gar nicht in der Lage oder willens ist die so gesammelten Meilen auch noch selbst zu verfliegen. Auch der Bedarf an Sachpreisen ist irgendwann gesättigt. Deshalb kam ein findiger Vielflieger auf die Idee seine …weiterlesen
LG München I: Zur Anwendbarkeit des § 103 InsO auf Nutzungsrechte bei Insolvenz des Lizenzgebers
Für die Frage der Anwendbarkeit des § 103 InsO als dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen und beiderseitig nicht (vollständig) erfüllten Verträgen zwischen Erfüllungsverlangen einerseits und Ablehnung der Erfüllung andererseits ist stets auf die Ausgestaltung des jeweiligen Vertrages im Einzelfall abzustellen.weiterlesen
