Im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers muss der Insolvenzverwalter den Zeitpunkt zur Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht so wählen, dass mögliche sozialversicherungsrechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer ausgeschlossen sind. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Az.: 6 AZR 301/12) mit Urteil vom 27.02.2014 letztinstanzlich entschieden.weiterlesen
Ausschweifende private Internetnutzung rechtfertigt auch nach 21 Jahren Betriebszugehörigkeit Kündigung ohne Abmahnung
Private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt. Einem Arbeitnehmer, der den PC seines Arbeitgebers ohne Erlaubnis während der Arbeitszeit exzessiv für seine privaten Angelegenheiten nutzt, kann auch ohne Abmahnung nach 21 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt werden. Dies stellte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 06.05.2014 (1 Sa 421/13) klar.weiterlesen
Pfarrer vor BFH erfolgreich: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem „Amtszimmer“ abzugsfähig
Ein Arbeitnehmer kann bekanntlich die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten nur dann in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG). Ein „anderer Arbeitsplatz“ …weiterlesen
Keine Fortsetzung einer aufgelösten GmbH nach Schlussverteilung im Insolvenzverfahren
Ist eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 60 Abs.1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst, können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Diese in § 60 GmbHG normierten Fortsetzungsmöglichkeiten sind nach …weiterlesen
Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.07.2014 ein Gesetz zur Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung gebilligt. Danach wird ab 2015 ein von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch zu finanzierender Beitragssatz von 14,6 % festgelegt. Den einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag von 0,9 %, den Krankenkassen bisher von ihren Mitgliedern erheben konnten, schafft das Gesetz ab. Die hierdurch entstehende Finanzlücke von …weiterlesen
