Eine bei einem Landkreis beschäftigte Sekretärin hat ihren Job verloren, weil sie Alkoholexzesse ihres Vorgesetzten und sexuelle Handlungen während des Dienstes von Kollegen behauptet hatte. Der Landkreis kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Da die Wahrheit der Behauptungen im Rahmen einer vom in zweiter Instanz zuständigen Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 04.02.2014 …weiterlesen
Prozesskosten im Kündigungsrechtsstreit als Werbungskosten absetzbar
In arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht die Besonderheit, dass jede Partei in erster Instanz, unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht, ihre eigenen Kosten zu tragen hat, § 12 a ArbGG. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, die nicht rechtsschutzversichert sind, auf ihren Kosten sitzen bleiben. Sie können aber den Fiskus an den Kosten beteiligen, den Kosten für Kündigungsrechtsstreitigkeiten werden …weiterlesen
Keine Anwendung von § 104a UrhG auf Altfälle
Bei behaupteten Verstößen gegen das Urheberrecht im Internet ist bislang Verbrauchern die Rechtsverteidigung oft auch dadurch erheblich erschwert worden, in dem die Gerichte dem Abmahner einen sog. fliegenden Gerichtsstand zugebilligt haben, dieser also Klagen bei jedem sachlich zuständigen Gericht in Deutschland anhängig machen konnte. Auch, wenn insoweit zwischenzeitlich einige Gerichte in derartigen Fällen die Anwendbarkeit der Grundsätze …weiterlesen
Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind grds. Arbeitslohn
Wer beruflich viel am Straßenverkehr teilnimmt, riskiert leicht ein Bußgeld. In derartigen Fällen kommt manchmal der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Fahrten dahingehend entgegen, dass er die Kosten für das Bußgeld übernimmt. Damit ist allerdings der Arbeitnehmer noch nicht aus dem Schneider, denn grundsätzlich wird die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn …weiterlesen
Zu den Anforderungen an die Internetveröffentlichung in Insolvenzverfahren
Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de entschieden, dass der Vorname des Schuldners als notwendiges Unterscheidungsmerkmal bei dem zu veröffentlichenden Beschluss des Insolvenzgerichts anzugeben ist. Die fehlende Angabe könne zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung führen (BGH 10.10.2013 – IX ZB 229/11).weiterlesen
