Die Rückforderung von Coronahilfen beschäftigt Unternehmen, Selbstständige und ihre Berater auch Jahre nach dem Ende der Pandemie. Gerade die Schlussabrechnungen zur Überbrückungshilfe I bis IV sowie zur November- und Dezemberhilfe führen teilweise zu erheblichen Rückforderungen. Für die betroffenen Unternehmen stellt sich dann nicht nur die Frage, ob der Schluss- oder Rückforderungsbescheid der Bewilligungsstelle rechtmäßig ist. Zunehmend rückt eine zweite Frage in den Mittelpunkt: Kann der mit der Antragstellung und Schlussabrechnung beauftragte Steuerberater für die Rückforderung haften?
Die Antwort lautet: unter bestimmten Voraussetzungen ja. Allerdings führt nicht jede Rückforderung von Coronahilfen automatisch zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater. Entscheidend ist vielmehr, weshalb die Behörde die Förderung zurückfordert, welchen Auftrag der Steuerberater übernommen hatte, ob ihm dabei eine Pflichtverletzung unterlaufen ist und ob der Mandant die Förderung ohne diesen Fehler tatsächlich hätte behalten dürfen.
Mittlerweile liegen hierzu erste wichtige gerichtliche Entscheidungen vor. Sie zeigen, dass die Tätigkeit als „prüfender Dritter“ keineswegs haftungsfreier Raum war. Ebenso deutlich wird aber, dass der Steuerberater nicht zum Garanten dafür wird, dass jede beantragte Coronahilfe endgültig beim Mandanten verbleibt.
Warum werden Überbrückungshilfen heute noch zurückgefordert?
Viele Corona-Wirtschaftshilfen wurden zunächst auf Grundlage von Prognosen bewilligt. Bei den Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe waren insbesondere prognostizierte Umsätze und Kosten maßgeblich. Erst im Rahmen der Schlussabrechnung wurden die tatsächlich erzielten Umsätze und die tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten ermittelt.
Die Schlussabrechnung musste grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten über das elektronische Antragsportal eingereicht werden. Nach den Informationen des Bundes endete die reguläre Frist am 31. Oktober 2023; bei rechtzeitig beantragter Fristverlängerung war eine Einreichung bis zum 30. September 2024 möglich. Die Bewilligungsstelle setzt anschließend durch Schlussbescheid die endgültige Förderhöhe fest. Daraus kann sich eine Bestätigung der bisherigen Förderung, eine Nachzahlung oder eine teilweise beziehungsweise vollständige Rückforderung ergeben.
Rechtlich können Rückforderungen unterschiedliche Grundlagen haben. Neben einer abschließenden Festsetzung aufgrund eines bereits im ursprünglichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Vorbehalts kommen – abhängig vom jeweiligen Förderprogramm und der konkreten Ausgestaltung des Bewilligungsbescheids – auch die Rücknahme oder der Widerruf eines Verwaltungsakts und daran anknüpfende Erstattungsforderungen nach § 48 VwVfG, § 49 VwVfG und § 49a VwVfG beziehungsweise den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in Betracht. § 49a VwVfG regelt dabei insbesondere die Erstattung bereits erbrachter Leistungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Verzinsung.
Welche Argumentationsmuster die Behörden bei solchen Rückforderungen verwenden und an welchen Stellen diese rechtlich angreifbar sein können, haben wir bereits in unserem Beitrag „Die Rückforderung von Coronahilfen – so argumentieren die Behörden (und wo die Schwachstellen liegen)“ näher erläutert.
Ob eine Rückforderung gegenüber dem Unternehmen rechtmäßig ist, muss allerdings von einer möglichen Haftung des Steuerberaters strikt getrennt werden.
Der prüfende Dritte war nicht lediglich „Bote“ des Unternehmens
Die Bezeichnung „prüfender Dritter“ darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit dieser Funktion eigene fachliche Pflichten verbunden waren. Als prüfende Dritte wurden insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte eingesetzt.
Nach den offiziellen Vorgaben zur Schlussabrechnung genügte es gerade nicht, die Angaben des Mandanten ungeprüft in das Förderportal zu übertragen. Die Angaben waren anhand geeigneter Unterlagen auf Plausibilität zu prüfen. Der prüfende Dritte sollte kritisch würdigen, ob die Angaben des Antragstellers aufgrund der im Rahmen seiner Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nachvollziehbar waren und ob die Schlussabrechnung mit den Förderbedingungen in Einklang stand. Zu berücksichtigen waren dabei beispielsweise Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Steuerbescheide und Unterlagen zu den geltend gemachten Fixkosten.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Steuerberater eine Garantie für die materielle Richtigkeit jedes einzelnen Unternehmensdatums oder für die endgültige Förderfähigkeit übernehmen musste. Die vorgesehene Plausibilitätskontrolle ist keine uneingeschränkte forensische Vollprüfung. Sie geht aber deutlich über ein bloßes Abschreiben ungeprüfter Mandantenangaben hinaus.
Ergeben sich beispielsweise aus der Finanzbuchhaltung Umsätze, die mit den gegenüber der Bewilligungsstelle angegebenen Umsätzen offensichtlich nicht übereinstimmen, oder bestehen erkennbare Widersprüche bei Fixkosten, Unternehmensverbünden oder beihilferechtlichen Angaben, kann der prüfende Dritte nicht ohne Weiteres darüber hinwegsehen.
Die Haftung gegenüber dem Mandanten ist von der Haftung gegenüber dem Staat zu unterscheiden
In den offiziellen Förderbedingungen findet sich der Hinweis, dass prüfende Dritte ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten haben und eine darüber hinausgehende Haftung gegenüber dem die Überbrückungshilfe gewährenden Land ausgeschlossen ist.
Dieser Haftungsausschluss wird gelegentlich missverstanden. Er bedeutet nicht, dass ein Steuerberater gegenüber seinem eigenen Mandanten generell nicht für Fehler bei der Beantragung oder Schlussabrechnung von Coronahilfen haftet.
Die zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Mandanten beurteilt sich vielmehr nach dem zwischen Steuerberater und Mandant bestehenden Vertragsverhältnis. Steuerberatungsverträge sind regelmäßig entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit dienstvertraglichem Charakter. Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sind insbesondere § 675 BGB und § 280 Abs. 1 BGB. Verletzt der Berater eine ihm aus dem Mandat obliegende Pflicht und entsteht dem Mandanten hierdurch ein Schaden, ist dieser grundsätzlich zu ersetzen, soweit der Berater die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Hinzu treten die berufsrechtlichen Vorgaben des Steuerberatungsgesetzes. Nach § 33 StBerG besteht die Aufgabe des Steuerberaters darin, seinen Auftraggeber im Rahmen des erteilten Auftrags in Steuersachen zu beraten und zu vertreten. § 57 Abs. 1 StBerG verpflichtet ihn zu einer unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung. Wirtschaftsberatende Tätigkeiten sind nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG mit dem Berufsbild vereinbar.
Gerade die Worte „im Rahmen des erteilten Auftrags“ sind für Haftungsfälle wegen Coronahilfen von entscheidender Bedeutung.
Muss der Steuerberater seinen Mandanten von sich aus auf sämtliche Coronahilfen hinweisen?
Nein. Dies hat das OLG Celle mit Beschluss vom 3. November 2025 – 20 U 11/25 ausdrücklich herausgearbeitet.
Der dortige Mandant nahm seine Steuerberaterin auf Schadensersatz in Anspruch, weil verschiedene Überbrückungshilfen nicht beantragt worden waren. Zwar hatte die Steuerberaterin unter anderem die Corona-Soforthilfe sowie November- und Dezemberhilfe bearbeitet. Das OLG Celle betonte jedoch, dass sich ein allgemeines steuerrechtliches Mandat grundsätzlich auf die steuerliche Beratung beschränkt. Daraus entsteht nicht automatisch eine Pflicht, sämtliche wirtschaftlichen Fördermöglichkeiten des Mandanten zu ermitteln und alle denkbaren Corona-Hilfen zu beantragen.
Beratungs- und Aufklärungspflichten hinsichtlich Subventionen und Fördermitteln können nach Auffassung des Gerichts allerdings entstehen, wenn der Steuerberater einen entsprechenden weitergehenden Auftrag erhält oder wenn er von sich aus Förderanträge bearbeitet beziehungsweise konkrete Hinweise hierzu erteilt.
Für Haftungsfälle ist deshalb zunächst genau zu rekonstruieren, was vereinbart wurde. Eine schriftliche Auftragsbestätigung ist dabei wichtig, aber nicht zwingend allein ausschlaggebend. Auch E-Mails, Telefonate, tatsächlich gestellte Förderanträge und die praktische Mandatsdurchführung können Rückschlüsse auf den Umfang des übernommenen Auftrags zulassen.
OLG Bamberg: Wer konkret zu Coronahilfen berät, muss richtig beraten
Deutlich wird die andere Seite der Beraterpflichten im Hinweisbeschluss des OLG Bamberg vom 19. Dezember 2024 – 3 U 85/24 e. Die Klägerin hatte ihren Steuerberater wegen einer fehlerhaften Auskunft zur Dezemberhilfe auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Bamberg hatte der Klage bereits weitgehend stattgegeben. Das OLG Bamberg kündigte anschließend an, die Berufung des Steuerberaters gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Besonders bedeutsam ist die Entscheidung deshalb, weil das OLG nicht nur ausdrücklich die Möglichkeit einer Steuerberaterhaftung bei Corona-Wirtschaftshilfen anerkennt, sondern sich ausführlich mit dem Umfang der Beratungspflichten befasst.
Der Steuerberater hatte eine konkrete Frage zur Förderberechtigung unzutreffend beantwortet. Zwischenzeitlich waren die einschlägigen Förderbedingungen geändert worden. Das OLG Bamberg stellte hierzu klar, dass ein Steuerberater eine Änderung der einschlägigen Förderrichtlinien jedenfalls dann auf dem aktuellen Stand kennen muss, wenn er gerade hierzu ausdrücklich befragt wird. Eine Karenzzeit zur Kenntnisnahme neuer Förderbestimmungen billigte ihm das Gericht in diesem Fall nicht zu. Bei einer konkreten Anfrage sei eine Überprüfung der aktuellen Förderrichtlinie und der hierzu veröffentlichten FAQ zumutbar und erforderlich.
Das ist für zahlreiche heutige Haftungsfälle von erheblicher Bedeutung. Die Regelungen über Corona-Wirtschaftshilfen wurden während der Pandemie mehrfach geändert. Wer als Berater eine konkrete Förderfrage beantwortete oder einen Förderantrag übernahm, konnte sich nicht ohne Weiteres auf einen früheren Stand der Förderbedingungen verlassen.
Auch eine scheinbar beiläufige Auskunft kann Haftung auslösen
Das OLG Bamberg hat noch einen weiteren praxisrelevanten Punkt angesprochen. Eine haftungsbegründende Beratung setzt nicht zwingend voraus, dass für jede einzelne Frage ein gesonderter schriftlicher Beratungsvertrag abgeschlossen wurde.
Bei einer für den Mandanten wirtschaftlich erheblichen Frage kann auch eine konkrete Auskunft innerhalb eines bestehenden Mandats rechtsgeschäftlichen Charakter besitzen. Das Gericht betont, dass auch eine im Rahmen eines bestehenden Mandats gestellte konkrete Frage eine Pflicht zur sachgerechten Beratung auslösen kann, wenn der Steuerberater die Beratung übernimmt.
Das OLG Celle und das OLG Bamberg stehen daher nicht im Widerspruch. Vielmehr ergänzen sich beide Entscheidungen: Ein Steuerberater muss im Rahmen eines normalen Buchführungs- oder Jahresabschlussmandats nicht eigeninitiativ jedes denkbare Förderprogramm recherchieren. Übernimmt er aber die Beratung zu einer bestimmten Coronahilfe, stellt er einen Antrag oder beantwortet er eine konkrete Frage zur Förderfähigkeit, dann muss diese Tätigkeit fachgerecht ausgeführt werden.
Welche Fehler des prüfenden Dritten können zu einer Haftung führen?
In der Praxis kommen mehrere Fallgruppen in Betracht.
Fehlerhafte Beurteilung der Fördervoraussetzungen
Ein klassischer Haftungsfall kann vorliegen, wenn der Steuerberater die Fördervoraussetzungen falsch beurteilt und deshalb unrichtige Angaben in einem Antrag oder einer Schlussabrechnung macht. Dasselbe gilt, wenn er bei einer konkreten Beratung veraltete FAQ oder Förderbedingungen zugrunde legt, obwohl die geltenden Bestimmungen ohne Weiteres hätten überprüft werden können.
Unzureichende Plausibilitätsprüfung
Haftungsrelevant kann außerdem eine unzureichende Plausibilitätsprüfung sein. Wer aus der eigenen Finanzbuchhaltung oder den ihm vorliegenden Steuerunterlagen erkennt oder erkennen muss, dass die Angaben des Mandanten nicht mit den tatsächlichen Umsätzen oder Kosten übereinstimmen, darf die Angaben nicht ungeprüft gegenüber der Bewilligungsstelle bestätigen. Die offiziellen Vorgaben verlangen gerade eine kritische Würdigung anhand der vorhandenen Unterlagen.
Versäumte Fristen bei Schluss- und Endabrechnungen
Besonders praxisrelevant sind inzwischen Fristversäumnisse. Wurde der Steuerberater mit der erforderlichen Abrechnung beauftragt und reicht er diese trotz vollständiger Unterlagen schuldhaft nicht rechtzeitig ein, kann eine vollständige Rückforderung die Folge sein.
Dass die Rechtsprechung solche Fristversäumnisse ernst nimmt, zeigt der Gerichtsbescheid des VG Gelsenkirchen vom 5. Juni 2025 – 19 K 5474/24. Gegenstand des Verfahrens war eine nicht fristgerecht eingereichte Endabrechnung zur Neustarthilfe. Das Gericht befasste sich ausdrücklich mit den beruflichen Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters und stellte klar, dass die Verantwortung für die Einhaltung der maßgeblichen Fristen nicht dadurch entfällt, dass die Bewilligungsstelle keine zusätzliche Erinnerung versendet.
Diese Entscheidung stammt zwar aus einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren und entscheidet daher nicht unmittelbar über einen Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater. Für einen späteren zivilrechtlichen Haftungsprozess kann die dort formulierte Bewertung der beruflichen Sorgfaltspflichten jedoch erhebliche Bedeutung gewinnen.
Unbeantwortete Rückfragen der Bewilligungsstelle können besonders gefährlich sein
Eine weitere Haftungsquelle liegt in der Bearbeitung von Rückfragen der Bewilligungsstellen.
Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 26. August 2025 – 19 K 1208/23 entschieden, dass den Antragsteller im Förderverfahren eine Mitwirkungsobliegenheit trifft, die er durch seinen prüfenden Dritten wahrnimmt. Werden die für die Prüfung erforderlichen Nachweise oder Auskünfte durch den prüfenden Dritten nicht zur Verfügung gestellt, kann dies nach der vom Gericht festgestellten Verwaltungspraxis zur vollständigen Ablehnung der Überbrückungshilfe führen.
Im dortigen Verfahren ging es um Überbrückungshilfe III Plus. Die Bewilligungsstelle hatte wiederholt Unterlagen und Erläuterungen insbesondere zur Corona-Bedingtheit der geltend gemachten Umsatzrückgänge angefordert. Das Gericht stellte heraus, dass sich der Antragsteller das Verhalten des von ihm eingesetzten prüfenden Dritten im Förderverfahren zurechnen lassen muss.
Auch dies ist zunächst eine Aussage zum Verhältnis zwischen Förderempfänger und Bewilligungsbehörde. Für die Beraterhaftung ist sie gleichwohl hochrelevant: Verliert ein Unternehmen eine an sich bestehende Förderberechtigung allein deshalb, weil der beauftragte Steuerberater eine fristgerechte und ohne Weiteres mögliche Antwort auf eine Behördenanfrage unterlässt, liegt ein möglicher Regressfall nahe.
Voraussetzung bleibt allerdings, dass die unterlassene Mitwirkung tatsächlich kausal für den Verlust der Förderung war.
Besondere Vorsicht beim Schlussbescheid: Rechtsbehelfsfristen können beim Steuerberater beginnen
Erhebliches Haftungspotenzial besteht auch nach Abschluss der Schlussabrechnung.
Die Schlussbescheide werden im Verfahren regelmäßig elektronisch an den prüfenden Dritten zur Weiterleitung an das Unternehmen übermittelt. Deshalb muss insbesondere geprüft werden, zu welchem Zeitpunkt ein Bescheid wirksam bekanntgegeben worden ist und wann eine Rechtsbehelfsfrist zu laufen begonnen hat.
Bleibt ein Schlussbescheid mehrere Wochen unbeachtet beim Steuerberater beziehungsweise im elektronischen Antragsportal liegen und wird er erst nach Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist an den Mandanten weitergeleitet, können erhebliche Haftungsrisiken entstehen.
Dies gilt vor allem dann, wenn der Bescheid materiell angreifbar gewesen wäre und das Unternehmen bei rechtzeitiger Information erfolgreich gegen die Rückforderung hätte vorgehen können.
Ob und mit welchen Argumenten sich ein solcher Bescheid angreifen lässt, ist Gegenstand unseres Beitrags „Wann sind Klagen gegen Rückforderungen von Corona-Hilfen erfolgreich?“.
Steuerberater sollten Schlussbescheide deshalb nicht lediglich irgendwann weiterleiten, sondern sicherstellen, dass der Mandant unverzüglich von deren Eingang, Inhalt und möglichen Rechtsbehelfsfristen erfährt. Ob darüber hinaus eine Pflicht zur eigenständigen verwaltungsrechtlichen Prüfung besteht, hängt wiederum vom konkreten Mandat und den berufsrechtlichen Grenzen ab.
Nicht jede Rückforderung ist ein Schaden des Mandanten
Hier liegt einer der wichtigsten Unterschiede zwischen einer hohen Rückforderung und einem erfolgreichen Haftungsanspruch.
Viele Coronahilfen wurden zunächst anhand prognostizierter Umsätze und Fixkosten ausgezahlt. Ergibt die spätere Schlussabrechnung, dass die tatsächlichen Umsätze höher oder die förderfähigen Kosten niedriger waren als prognostiziert, kann sich programmgemäß eine Rückzahlung ergeben.
Eine solche Rückforderung ist nicht deshalb ein ersatzfähiger Schaden, weil der ursprüngliche Antrag von einem Steuerberater gestellt wurde.
War das Unternehmen nach den tatsächlichen Verhältnissen beispielsweise nur zu 100.000 Euro Förderung berechtigt, hatte aber zunächst aufgrund zulässiger Prognosen 150.000 Euro erhalten, dann führt die spätere Rückzahlung von 50.000 Euro grundsätzlich nicht zu einem Vermögensschaden, den der Steuerberater ersetzen müsste. Das Unternehmen durfte diese 50.000 Euro materiell gerade nicht dauerhaft behalten.
Anders liegt es, wenn eine Förderung von 150.000 Euro materiell berechtigt gewesen wäre, aufgrund eines Beratungs- oder Bearbeitungsfehlers des prüfenden Dritten aber nur 100.000 Euro endgültig anerkannt werden oder 50.000 Euro zurückgezahlt werden müssen.
Genau hier setzt die haftungsrechtliche Kausalitätsprüfung an.
Kausalität: Hätte der Mandant die Förderung ohne den Fehler behalten dürfen?
Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Für die Steuerberaterhaftung muss deshalb ein hypothetischer Vergleich vorgenommen werden: Welche Vermögenslage hätte bestanden, wenn der Steuerberater seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte?
Bei einer Rückforderung von Coronahilfen genügt es deshalb nicht, auf den Rückforderungsbetrag zu zeigen. Der Mandant muss darlegen können, dass die Förderung bei ordnungsgemäßem Beraterverhalten tatsächlich endgültig bewilligt worden wäre.
Die Bedeutung dieser Prüfung zeigt wiederum der Hinweisbeschluss des OLG Bamberg vom 19. Dezember 2024 – 3 U 85/24 e. Dort ging es zwar nicht um eine Rückforderung, sondern um eine aufgrund der Falschberatung nicht beantragte Dezemberhilfe. Das OLG hielt einen ersatzfähigen Schaden grundsätzlich für möglich, obwohl es sich bei der Förderung um eine Billigkeitsleistung handelte. Entscheidend sei nach § 252 BGB, ob die Förderung ohne den Beratungsfehler nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre.
Das Gericht griff dabei auch auf die in der Beraterhaftung anerkannte Vermutung beratungsgerechten Verhaltens zurück. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen vermutet werden, dass ein Mandant einer zutreffenden Beratung gefolgt wäre. Sind weitere Handlungen Dritter erforderlich, muss allerdings auch deren Mitwirkungsbereitschaft berücksichtigt werden.
Diese Grundsätze lassen sich auf Rückforderungsfälle übertragen: Wäre bei rechtzeitiger Schlussabrechnung, richtiger Beantwortung einer Behördenanfrage oder zutreffender Berechnung die Förderung endgültig in voller Höhe anerkannt worden, kann die infolge des Beraterfehlers entstandene Rückzahlung grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellen.
Welche Schäden können ersatzfähig sein?
Der Schaden ist nicht zwingend auf den reinen Rückforderungsbetrag beschränkt. Abhängig vom Einzelfall können zusätzlich Zinsen, Finanzierungskosten und notwendige Rechtsverfolgungskosten in Betracht kommen, sofern sie adäquat kausal durch die Pflichtverletzung entstanden sind.
Umgekehrt muss berücksichtigt werden, welche wirtschaftlichen Vorteile der Mandant infolge des Geschehens erhalten hat und welche Kosten bei ordnungsgemäßem Verlauf ohnehin entstanden wären.
Der Schadensersatzprozess darf den Mandanten nicht besserstellen, als er bei ordnungsgemäßer Beratung gestanden hätte.
Was gilt, wenn der Mandant selbst falsche Angaben gemacht hat?
Steuerberaterhaftung bedeutet nicht, dass der Berater für jede unrichtige Information seines Mandanten einstehen muss.
Der Antragsteller ist selbst verpflichtet, vollständige und zutreffende Angaben zu machen. Bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben drohen nicht nur Rückforderungen, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Subventionsbetrugs nach § 264 StGB.
Hat der Mandant dem Steuerberater beispielsweise bestimmte Umsätze verschwiegen, gefälschte Unterlagen übermittelt oder bewusst falsche Angaben zu Unternehmensverbünden gemacht, wird eine Haftung des Steuerberaters regelmäßig ausscheiden oder erheblich reduziert sein, sofern die Unrichtigkeit für ihn nicht erkennbar war.
§ 254 BGB schreibt vor, dass ein Mitverschulden des Geschädigten bei Entstehung und Umfang des Schadens zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt, wenn der Mandant es schuldhaft unterlässt, einen drohenden Schaden zu vermeiden oder zu vermindern.
Anders kann die Sache wiederum liegen, wenn die Angaben des Mandanten zwar objektiv falsch waren, der Steuerberater die Unrichtigkeit aufgrund seiner eigenen Buchführung, Steuerunterlagen oder sonstigen Erkenntnisse aber hätte bemerken müssen. Gerade hier gewinnt die vorgeschriebene Plausibilitätsprüfung Bedeutung.
Muss gegen den Rückforderungsbescheid vorgegangen werden, bevor der Steuerberater haftet?
In vielen Fällen ist es aus rechtlicher und strategischer Sicht erforderlich, beide Ebenen parallel zu betrachten.
Ist der Rückforderungs- oder Schlussbescheid selbst rechtswidrig, sollte zunächst geprüft werden, ob die Rückforderung durch Widerspruch – soweit ein Vorverfahren vorgesehen ist – oder durch Klage abgewehrt werden kann. Die Rechtsprechung zur Rückforderung von Coronahilfen zeigt, dass Schluss- und Rückforderungsbescheide keineswegs unangreifbar sind.
Je nach Förderprogramm und Bundesland können beispielsweise der Inhalt des ursprünglichen Bewilligungsbescheids, der Vorbehalt einer Schlussfestsetzung, die Bestimmtheit des Förderzwecks, die tatsächliche Verwaltungspraxis und die Gleichbehandlung anderer Antragsteller entscheidend sein. Gerade zur Frage, welche Bedeutung die hinreichende Bestimmtheit des Förderzwecks besitzt, finden Sie weitere Informationen in unserem Beitrag „Wann ist der Zweck einer Corona-Soforthilfe hinreichend bestimmt?“.
Ein Mandant kann sich haftungsrechtlich nicht ohne Weiteres darauf beschränken, einen möglicherweise rechtswidrigen Rückforderungsbescheid bestandskräftig werden zu lassen und anschließend den gesamten Betrag vom Steuerberater zu verlangen. Die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB kann es erforderlich machen, erfolgversprechende Rechtsbehelfe gegen die Bewilligungsstelle zu ergreifen.
Andererseits darf hierdurch die Verjährung möglicher Regressansprüche gegen den Steuerberater nicht aus dem Blick geraten. Verwaltungsrechtliches Vorgehen gegen den Rückforderungsbescheid und zivilrechtliche Anspruchssicherung gegenüber dem Steuerberater müssen deshalb häufig parallel koordiniert werden.
Wie ist ein möglicher Haftungsfall systematisch zu prüfen?
Bei einer Rückforderung von Überbrückungshilfe oder einer anderen Corona-Wirtschaftshilfe empfiehlt sich eine Prüfung in mehreren Schritten.
1. Rechtmäßigkeit des Rückforderungs- oder Schlussbescheids
Zunächst ist zu klären, warum die Bewilligungsstelle zurückfordert und ob der Schluss- oder Rückforderungsbescheid selbst rechtmäßig ist. Ausgangspunkt sind der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, die Nebenbestimmungen, die einschlägige Förderrichtlinie und die tatsächliche Verwaltungspraxis.
2. Umfang des Steuerberatermandats
Anschließend muss der genaue Umfang des Steuerberatermandats rekonstruiert werden. Zu klären ist insbesondere, welche Corona-Hilfe beantragt, geprüft oder abgerechnet werden sollte und welche Beratung der Steuerberater konkret übernommen hatte.
3. Pflichtverletzung
Sodann ist zu untersuchen, ob eine Pflichtverletzung vorliegt – etwa eine unrichtige Beratung, mangelhafte Plausibilitätsprüfung, ein Fristversäumnis, eine unbeantwortete Behördenanfrage oder eine verspätete Weiterleitung eines Bescheids.
4. Kausalität
Entscheidend ist danach die Kausalität: Wäre die Förderung bei pflichtgemäßem Verhalten rechtmäßig bewilligt worden oder hätte sie endgültig behalten werden dürfen?
5. Schaden
Erst auf dieser Grundlage lässt sich der Schaden berechnen. Zu prüfen sind neben dem Rückforderungsbetrag gegebenenfalls Zinsen, Finanzierungskosten und erforderliche Rechtsverfolgungskosten sowie etwaige anzurechnende Vorteile.
6. Mitverschulden und Verjährung
Abschließend sind Mitverschulden und Verjährung sowie die Einstandspflicht der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters zu prüfen.
Gerade die Kausalitätsprüfung erfordert häufig eine vollständige Nachberechnung der Coronahilfe so, als wäre das Förderverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater
Mögliche Regressansprüche sollten nicht zurückgestellt werden, bis sämtliche verwaltungsgerichtlichen Fragen endgültig geklärt sind.
Für vertragliche Schadensersatzansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Daneben bestehen kenntnisunabhängige Höchstfristen nach § 199 BGB.
Wann bei einem konkreten Corona-Hilfen-Fall der Schaden und damit der Schadensersatzanspruch entstanden ist, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten. Bei einem versäumten Förderantrag kann dies anders zu beurteilen sein als bei einer fehlerhaften Schlussabrechnung, deren wirtschaftliche Folgen sich erst durch einen späteren Schluss- oder Rückforderungsbescheid konkretisieren.
Wer einen Beratungsfehler vermutet, sollte daher die Verjährung frühzeitig konkret prüfen und erforderlichenfalls verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.
Die aktuelle Rechtsprechung zur Steuerberaterhaftung bei Coronahilfen
Die bisher veröffentlichten Entscheidungen lassen bereits eine erkennbare Linie erkennen.
OLG Celle: Ohne entsprechendes Mandat keine allgemeine Fördermittelberatung
Der Beschluss des OLG Celle vom 3. November 2025 – 20 U 11/25 begrenzt die Beraterhaftung dort, wo lediglich ein allgemeines Steuerberatungsmandat bestand. Ohne besonderen Auftrag besteht grundsätzlich keine umfassende Pflicht, von sich aus sämtliche Fördermöglichkeiten zu recherchieren.
OLG Bamberg: Konkrete Förderberatung muss richtig und aktuell sein
Der Hinweisbeschluss des OLG Bamberg vom 19. Dezember 2024 – 3 U 85/24 e zeigt die andere Seite: Übernimmt der Steuerberater eine konkrete Förderberatung, muss sie fachlich richtig sein. Bei einer konkreten Frage muss er die einschlägigen Förderbedingungen auf ihrem aktuellen Stand prüfen. Ein Beratungsfehler kann einen erheblichen Schadensersatzanspruch auslösen.
VG Gelsenkirchen: Fristen gehören in die Verantwortung des beauftragten Beraters
Der Gerichtsbescheid des VG Gelsenkirchen vom 5. Juni 2025 – 19 K 5474/24 verdeutlicht die Bedeutung ordnungsgemäßer Fristenkontrolle. Ein mit der betreffenden Endabrechnung befasster Steuerberater kann sich nicht darauf verlassen, von der Bewilligungsstelle nochmals an eine Abgabefrist erinnert zu werden.
VG Gelsenkirchen: Fehlende Mitwirkung des prüfenden Dritten kann die gesamte Förderung gefährden
Das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 26. August 2025 – 19 K 1208/23 macht wiederum deutlich, welche gravierenden Folgen eine mangelnde Mitwirkung des prüfenden Dritten haben kann: Werden angeforderte Nachweise und Auskünfte nicht zur Verfügung gestellt, kann dies im Förderverhältnis zur vollständigen Ablehnung der Hilfe führen.
Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen begründen für sich genommen noch keinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch. Sie können aber für die Beurteilung der beruflichen Pflichten, der Kausalität und des eingetretenen Schadens erhebliche Bedeutung haben.
Fazit: Wann haftet der Steuerberater für die Rückforderung von Coronahilfen?
Die Rückforderung von Coronahilfen führt nicht automatisch zu einer Haftung des Steuerberaters als prüfender Dritter. Entscheidend ist vielmehr eine genaue Prüfung des Einzelfalls.
Haftung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Steuerberater mit der Bearbeitung einer bestimmten Corona-Wirtschaftshilfe beauftragt war und dabei schuldhaft falsche Fördervoraussetzungen zugrunde gelegt, erkennbare Unstimmigkeiten nicht geprüft, eine Abrechnungsfrist versäumt, notwendige Nachweise nicht eingereicht, Rückfragen der Bewilligungsstelle nicht bearbeitet oder einen Bescheid so spät weitergeleitet hat, dass effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich war.
Ebenso wichtig ist jedoch die Gegenfrage: Hätte das Unternehmen die betreffende Förderung bei pflichtgemäßem Verhalten tatsächlich behalten dürfen? War die Rückzahlung ohnehin aufgrund höherer tatsächlicher Umsätze, geringerer förderfähiger Kosten, fehlender Fördervoraussetzungen oder einer echten Überkompensation geschuldet, fehlt es regelmäßig an einem durch den Steuerberater verursachten Schaden.
Wer einen Rückforderungs- oder Schlussbescheid zu Coronahilfen erhalten hat und zugleich einen Fehler des prüfenden Dritten vermutet, sollte deshalb nicht vorschnell nur eine der beiden möglichen Anspruchsrichtungen verfolgen. Sinnvoll ist regelmäßig eine parallele Prüfung: Ist die Rückforderung der Bewilligungsstelle verwaltungsrechtlich angreifbar, und besteht daneben ein Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater?
Erst die gemeinsame Betrachtung von Förderrecht, Verwaltungsprozessrecht und Steuerberaterhaftungsrecht ermöglicht eine belastbare Entscheidung darüber, gegen wen vorzugehen ist und welcher wirtschaftliche Schaden tatsächlich entstanden ist.
FAQ zur Haftung des Steuerberaters bei der Rückforderung von Coronahilfen
Wann haftet ein Steuerberater für die Rückforderung von Coronahilfen?
Ein Steuerberater kann haften, wenn er im Rahmen eines übernommenen Mandats schuldhaft Pflichten verletzt und dem Mandanten dadurch ein Schaden entsteht. In Betracht kommen insbesondere fehlerhafte Angaben im Förderantrag oder in der Schlussabrechnung, eine unzureichende Plausibilitätsprüfung, versäumte Fristen, unbeantwortete Rückfragen der Bewilligungsstelle oder eine verspätete Weiterleitung eines Rückforderungsbescheids. Voraussetzung ist stets, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten vermieden worden wäre.
Haftet der Steuerberater automatisch, wenn Coronahilfen zurückgefordert werden?
Nein. Eine Rückforderung allein begründet noch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater. War das Unternehmen nach den Förderbedingungen tatsächlich nicht oder nur in geringerer Höhe förderberechtigt, liegt regelmäßig kein vom Steuerberater verursachter Schaden vor. Entscheidend ist, ob die Förderung bei ordnungsgemäßer Beratung und Bearbeitung ganz oder teilweise hätte behalten werden dürfen.
Welche Pflichten hatte der Steuerberater als prüfender Dritter?
Der prüfende Dritte durfte die Angaben des Mandanten nicht lediglich ungeprüft übernehmen. Er hatte die für Antrag und Schlussabrechnung relevanten Angaben anhand der ihm vorliegenden Unterlagen auf Plausibilität zu prüfen und erkennbare Widersprüche oder Unstimmigkeiten zu hinterfragen. Der konkrete Umfang seiner Pflichten richtet sich jedoch stets nach dem übernommenen Mandat und den jeweils geltenden Förderbedingungen.
Muss der Steuerberater von sich aus auf alle Corona-Förderprogramme hinweisen?
Grundsätzlich nein. Ein allgemeines Steuerberatungsmandat verpflichtet den Steuerberater nicht automatisch dazu, sämtliche Förderprogramme zu ermitteln und den Mandanten auf jede Fördermöglichkeit hinzuweisen. Übernimmt der Steuerberater jedoch ausdrücklich die Beratung zu Coronahilfen oder bearbeitet er konkrete Förderanträge, muss diese Beratung fachlich richtig und auf Grundlage der jeweils aktuellen Förderbedingungen erfolgen.
Was sollte ein Unternehmen tun, wenn es einen Rückforderungsbescheid und zugleich einen Fehler des Steuerberaters vermutet?
Es sollten regelmäßig zwei Fragen parallel geprüft werden: Zum einen, ob der Rückforderungs- oder Schlussbescheid der Bewilligungsstelle rechtmäßig und mit Widerspruch oder Klage angreifbar ist. Zum anderen, ob gegen den Steuerberater ein Schadensersatzanspruch besteht. Dabei sind insbesondere Pflichtverletzung, Kausalität, Schaden, Mitverschulden und Verjährung zu prüfen. Rechtsbehelfsfristen gegen den Bescheid und Verjährungsfristen möglicher Regressansprüche sollten dabei gleichzeitig im Blick behalten werden.


