Verschwägerte haben kein gesetzliches Erbrecht. Sie sind grundsätzlich einander auch nicht zum Unterhalt verpflichtet. Wer aber meint aus diesem Grund auch nicht zur Bezahlung der Bestattungskosten für den Schwiegervater oder die Schwiegermutter zu haften, kann eine böse Überraschung erleben.
Uns liegt derzeit nämlich ein Kostenbescheid der Stadt Kempten im Allgäu vor in dem diese eine Schwiegertochter auf Zahlung von 1.511,43 € (478,53 € Kosten der Beauftragung des Bestatters, 487,90 € Kosten des Krematoriums für die Durchführung der Einäscherung sowie 545 € städtischer Gebührenbescheid) an Bestattungskosten für die Bestattung ihres Schwiegervaters in Anspruch nimmt. Besonders prekär ist, dass die in Anspruch Genommene nicht nur den nun verstorbenen Erzeuger ihres ersten Ehemannes nie kennengelernt hatte, weil auch dieser keinerlei Kontakt mit seinem Vater hatte, sondern von dem Ehemann seit fast 2 Jahren getrennt gelebt hatte, als dieser – kurz vor der Scheidung -tödlich verunglückt und sie seit nunmehr rund 20 Jahren bereits in zweiter Ehe verheiratet ist.
Wer nun meint, dies sei ein schlechter Scherz und so etwas gäbe es in Deutschland nicht, dem sei ans Herz gelegt weiterzulesen.
Wer trägt die Bestattungskosten?
Ausgangspunkt zur Beantwortung der Frage, wer die Bestattungskosten trägt, ist die Regelung des § 1968 BGB. Danach trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers der Erbe. Es handelt sich also um eine Nachlassverbindlichkeit. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass derjenige der erbt, sich auch um die Bestattung kümmert und die Kosten übernimmt.
Diese Regelung hilft aber in Fällen der vorliegenden Art nicht weiter, nämlich dann, wenn der Nachlass nicht werthaltig ist, so dass entweder alle in Betracht kommenden Erben ausgeschlagen haben oder aber bei nicht werthaltigem Nachlass kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist.
Wer ist zur Bestattung verpflichtet?
Gibt es keinen Erben oder keinen Nachlass dann kommt es maßgeblich darauf an, wer zur Bestattung verpflichtet ist. Diese Bestattungspflicht ist in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer (teilweise unterschiedlich) geregelt und trifft regelmäßig die Ehegatten/Lebenspartner und die Verwandten.
Kommt dann keiner der so Verpflichteten der Bestattungspflicht nach, dann sorgt die Gemeinde in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte dafür, dass dieser beerdigt wird und versucht anschließend von den Bestattungspflichtigen Regress zu nehmen. Bei diesem Regress wiederum ist die Gemeinde grundsätzlich frei sich einen der Verpflichteten aufzusuchen, also den, den sie für solvent hält heranzuziehen. Sie muss also nicht versuchen zunächst gegen mit dem Verstorbenen näher Verwandten vorzugehen, deren Vermögensverhältnisse unklar oder desolat sind.
Zählen auch Schwiegerkinder zum Kreis der Bestattungspflichtigen?
Die Frage, ob auch Schwiegerkinder zum Kreis der Bestattungspflichtigen zählen, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern es kommt darauf an, was im Bestattungsgesetz bzw. in der Bestattungsverordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt ist. Wer in Bayern lebt hat jedenfalls insoweit Pech gehabt, denn nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Bestattungsgesetzes ist der Kreis der Bestattungspflichtigen über die Verwandten hinaus auch auf die Verschwägerten in auf- und absteigender Linie ausgedehnt.
Da also im oben geschilderten Fall der Sohn bereits vor dem Vater verstorben war und auch keine anderen Verwandten vorhanden waren hat die Stadt Kempten kurzerhand auf die Schwiegertochter zurückgegriffen, also die Frau, mit der vormals, vor mehr als 20 Jahren, der Sohn des verstorbenen verheiratet gewesen war.
Ist hier der Rückgriff auf die Schwiegertochter rechtmäßig?
Nach Art. 14 Abs. 2 S. 2 des Bayerischen Bestattungsgesetzes, auf den sich wiederum die Stadt Kempten beruft, kann die Gemeinde von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Das Wort „kann“ bedeutet, dass der Rückgriff im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde steht. Sie muss hier also die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, um ihr Ermessen, das nicht frei, sondern „pflichtgemäß“ ist, fehlerfrei ausgeübt zu haben.
Da der Bescheid zur Frage ob, und wenn ja in welchem Umfang überhaupt Ermessen ausgeübt worden ist, keinerlei Ausführungen enthält, ist naheliegend, dass hier ein Fall des sog. Ermessensnichtgebrauchs, also ein Ermessensfehler, vorliegt. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass in sog. Härtefällen von einem Kostenrückgriff abgesehen werden kann. Auch, wenn in der Rechtsprechung Einigkeit darüber besteht, dass solche Härtefallregelungen restriktiv anzuwenden sind und beispielsweise nicht schon deshalb ein Härtefall vorliegt, nur weil ein Kind mit seinem Elternteil keinen Kontakt hatte oder aber der Verstorbene langjährig seinen eigenen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind nicht nachgekommen ist, lässt sich im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Schwiegertochter gut mit dem Vorliegen eines Härtefalls argumentieren.
Nicht nur, dass zu Lebzeiten der Verstorbene keinen Unterhaltsanspruch gegen sie hatte und sie selbst für den Fall, dass dieser vermögend verstorben wäre, kein gesetzliches Erbrecht gehabt hätte, so dass bereits Zweifel bestehen, ob trotz einer Bestattungspflicht Verschwägerte wegen der Einheit der Rechtsordnung überhaupt erstattungspflichtig sind, sondern dann der Nachlass dem Staat zugefallen wäre, wurde hier seitens der Behörde völlig unberücksichtigt gelassen, dass es sich nicht um die aktuelle Schwiegertochter handelt, sondern diese seit mehr als 20 Jahren in zweiter Ehe verheiratet ist, die 1. Ehe geschieden worden wäre, wenn der Sohn des Verstorbenen nicht vorverstorben wäre und last, but not least, die hier in Anspruch genommene Schwiegertochter erstmalig durch die Inanspruchnahme zur Zahlung der Bestattungskosten überhaupt von der Existenz des Schwiegervaters erfahren hat. Ihr erster Ehemann hatte nämlich nicht nur keinen Kontakt zu seinem Vater, sondern auch einen anderen Namen, weil er bereits als Kind den Nachnamen des neuen Ehemannes seiner Mutter angenommen hatte.
Der Fall ließen sich gedanklich sogar noch weiter pervertieren. Unterstellt, die jetzt in Anspruch genommene Schwiegertochter wäre vermögenslos, dann hätte sie aber gleichwohl einen Unterhaltsanspruch gegen ihren zweiten Ehemann, sodass im Rahmen dieses Unterhaltsanspruchs dann von diesem die Kosten für die Beerdigung des Vaters des ersten Ehemannes seiner Frau bezahlt werden müssten. Dies verdeutlicht, dass hier der Amtsschimmel laut wiehert, weil sich jemand innerhalb der Behörde bei Erlass des Bescheids nur rudimentär Gedanken gemacht hat.