• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Streit um das Zeugnisdatum – was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

19. November 2025 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Arbeitsrecht

Das Arbeitszeugnis ist ein zentrales Dokument im beruflichen Werdegang eines Arbeitnehmers. Umso wichtiger ist die Frage, welches Datum ein Zeugnis tragen muss oder tragen darf. Streitigkeiten entstehen regelmäßig dann, wenn das Zeugnis ein späteres Ausstellungsdatum trägt als das Datum der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die jüngere Rechtsprechung – insbesondere das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Dezember 2024 (Az. 6 SLa 25/24) – zeigt, dass nicht jeder Rückdatierungswunsch rechtlich durchsetzbar ist. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, stellt die aktuelle Rechtsprechung vor und gibt Arbeitgebern wie Arbeitnehmern praktische Hinweise.

1. Rechtliche Grundlagen

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ergibt sich aus § 109 GewO. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber:

  • ein schriftliches Zeugnis zu erteilen (§ 109 Abs. 1 GewO),
  • dieses wahrheitsgemäß und wohlwollend zu formulieren (§ 109 Abs. 2 GewO),
  • und keine Merkmale oder Formulierungen zu verwenden, die den Arbeitnehmer in unzulässiger Weise benachteiligen (§ 109 Abs. 2 GewO).

Zwar regelt § 109 GewO das Datum des Zeugnisses nicht ausdrücklich. Gleichwohl ist klar: Auch das Ausstellungsdatum fällt unter den Grundsatz der Zeugniswahrheit. Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach klargestellt, dass das Zeugnis ein formal korrektes und inhaltlich wahres Dokument sein muss. Dazu zählt auch das Datum der Erstellung.

Der Arbeitnehmer kann ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen. Dieses Wahlrecht muss er gegenüber dem Arbeitgeber ausüben – erst dann wird der Zeugnisanspruch nach § 109 GewO fällig.

2. Der entschiedene Fall: Rückdatierung des Arbeitszeugnisses

2.1. Ausgangssituation

Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs unter anderem vereinbart:

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2023,
  • Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Gesamtnote „gut“.

Der Arbeitgeber erteilte das Zeugnis jedoch nicht mit Datum des Beendigungszeitpunkts, sondern erst im April 2023 – mit einem entsprechenden Ausstellungsdatum aus April 2023. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin eine Rückdatierung auf den 28. Februar 2023 und erhob Klage auf Erteilung eines Zeugnisses mit diesem Datum.

Das Arbeitsgericht Aachen wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer legte gegen diese Entscheidung Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln ein.

2.2. Entscheidung des LAG Köln (Urteil vom 5.12.2024, 6 SLa 25/24)

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung zurück. Die wesentlichen Argumentationslinien des Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Keine Vereinbarung über ein bestimmtes Zeugnisdatum

Die Parteien hatten zwar vereinbart, dass der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis mit der Note „gut“ erteilt. Eine ausdrückliche Regelung über das Zeugnisdatum enthielt der Vergleich jedoch nicht. Ohne eine solche Vereinbarung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Zeugnis auf den Tag des Ausscheidens zu datieren. Er darf vielmehr das tatsächliche Ausstellungsdatum verwenden.

b) Zeugniswahrheit verlangt nicht zwingend eine Rückdatierung

Der Grundsatz der Zeugniswahrheit verlangt, dass das Zeugnis inhaltlich und formal der Wahrheit entspricht. Ein Zeugnis, das den Tag der tatsächlichen Ausfertigung als Datum trägt, entspricht diesem Grundsatz in aller Regel eher als ein rückdatiertes Dokument. Das LAG Köln sah daher keinen Widerspruch zur Zeugniswahrheit darin, dass das Zeugnis ein Datum im April 2023 trug.

c) Acht Wochen Verzögerung sind unschädlich

Das Gericht stellte fest, dass ein Zeitraum von höchstens acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ausstellung des Zeugnisses in der Praxis üblich ist. Eine derartige Verzögerung lasse nicht den Schluss zu, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung oder eine treuwidrige Verzögerung Ursache der späten Ausstellung gewesen sei. Ein Anspruch auf Rückdatierung ergebe sich daraus nicht.

d) Letzter Arbeitstag ist nicht zwingend das Zeugnisdatum

Der Arbeitnehmer argumentierte, der letzte Arbeitstag sei maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt und müsse deshalb zugleich das Zeugnisdatum sein. Dem folgte das LAG Köln nicht. Das Gericht betonte, dass das Verhalten des Arbeitnehmers am letzten Arbeitstag noch Gegenstand der Bewertung im Zeugnis sein könne. Der Bewertungszeitraum und das Ausstellungsdatum sind voneinander zu unterscheiden. Die inhaltliche Bewertung bezieht sich zwar regelmäßig auf den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das Datum auf dem Dokument ist davon jedoch zu trennen.

e) Fälligkeit des Zeugnisanspruchs

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass der Arbeitnehmer nicht einmal konkret vorgetragen hatte, wann er die Erteilung des Zeugnisses erstmals verlangt hat. Der Anspruch auf ein Zeugnis wird grundsätzlich erst fällig, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis ausgeübt hat. Ohne klare Fälligkeitsgrundlage ist ein Rückdatierungsanspruch erst recht nicht begründbar.

3. Bedeutung für die Praxis

3.1. Konsequenzen für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ergibt sich aus der Entscheidung eine wichtige Klarstellung: Sie sind grundsätzlich berechtigt, das tatsächliche Ausstellungsdatum auf dem Arbeitszeugnis zu verwenden. Eine Pflicht zur Rückdatierung auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder besondere Umstände eine Rückdatierung ausnahmsweise gebieten.

Gleichwohl sollten Arbeitgeber darauf achten, das Zeugnis zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erstellen. Zum einen entspricht dies der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht, zum anderen vermeidet es Misstrauen beim zukünftigen Arbeitgeber des Arbeitnehmers. Ein Zeugnis, das erst lange Zeit nach dem Ausscheiden ausgestellt wird, kann bei Dritten Fragen aufwerfen.

Empfehlenswert ist zudem, in Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen sowie in gerichtlichen Vergleichen klar zu regeln, ob und welches Zeugnis erteilt wird und ob ein bestimmtes Datum – etwa der Beendigungszeitpunkt – zu verwenden ist. So lassen sich spätere Streitigkeiten über Form und Inhalt, insbesondere über das Zeugnisdatum, vermeiden.

3.2. Konsequenzen für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sollten sich bewusst machen, dass ein Anspruch auf ein bestimmtes Zeugnisdatum nicht automatisch besteht. Wer Wert darauf legt, dass das Zeugnis beispielsweise auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses datiert wird, sollte dies frühzeitig ansprechen und möglichst schriftlich vereinbaren – etwa im Aufhebungsvertrag, in einer Abwicklungsvereinbarung oder im gerichtlichen Vergleich.

Wichtig ist außerdem, den Zeugnisanspruch aktiv geltend zu machen und klarzustellen, ob ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis verlangt wird. Erst mit Ausübung dieses Wahlrechts wird der Anspruch fällig. Dies sollte dokumentiert werden, um im Streitfall nachweisen zu können, ab wann der Arbeitgeber in Verzug geraten könnte.

Ein späteres Ausstellungsdatum ist nicht per se nachteilig. Kritisch wird es erst, wenn zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ausstellung eine ungewöhnlich lange Zeitspanne liegt oder wenn das Datum beim Leser den Eindruck erweckt, es habe erhebliche Konflikte gegeben. Auch dann kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalls an.

4. Abgrenzung: Wann ist eine Rückdatierung dennoch möglich?

Die Rechtsprechung erkennt Fälle an, in denen eine Rückdatierung des Zeugnisses in Betracht kommt. Dies kann etwa gegeben sein, wenn:

  • der Arbeitgeber die Ausstellung des Zeugnisses ohne nachvollziehbaren Grund über einen längeren Zeitraum hinauszögert,
  • treuwidrig versucht wird, durch ein spätes Ausstellungsdatum einen negativen Eindruck zu erwecken,
  • die Parteien ausdrücklich ein bestimmtes Datum (z. B. den letzten Arbeitstag) vereinbart haben,
  • oder das gewählte Ausstellungsdatum objektiv irreführend wäre.

In solchen Konstellationen kann ein Anspruch auf Rückdatierung durchaus bestehen. Der vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedene Fall lag jedoch innerhalb eines üblichen zeitlichen Rahmens und ohne besondere Umstände, sodass dort kein Anlass bestand, von der grundsätzlichen Zulässigkeit des tatsächlichen Ausstellungsdatums abzuweichen.

Fazit

Der Streit um das richtige Zeugnisdatum zeigt, dass nicht nur der Inhalt, sondern auch formale Aspekte eines Arbeitszeugnisses rechtlich bedeutsam sind. Der Grundsatz der Zeugniswahrheit erfasst auch das Ausstellungsdatum. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln verdeutlicht, dass Arbeitgeber ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet sind, das Zeugnis auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu datieren. Das tatsächliche Ausfertigungsdatum ist grundsätzlich zulässig – insbesondere, wenn das Zeugnis innerhalb eines üblichen Zeitraums nach dem Ausscheiden erteilt wird.

Für Arbeitgeber bedeutet dies Rechtssicherheit, solange sie Zeugnisse zeitnah und wahrheitsgemäß erstellen. Arbeitnehmer sollten ihrerseits frühzeitig klären, welches Zeugnis sie wünschen und ob ein bestimmtes Datum vereinbart werden soll. Klare Absprachen und eine transparente Handhabung des Zeugnisanspruchs helfen, Konflikte zu vermeiden und einen sauberen, rechtssicheren Abschluss des Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Falle eines Blackouts wissen sollten
  2. Coronavirus in Deutschland: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen
  3. Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Anordnung von Betriebsferien wissen müssen
  4. Gesetzesänderungen 2019 für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige – Das sollten Sie wissen
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch vom Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • November 2025
    • Oktober 2025
    • September 2025
    • August 2025
    • Juli 2025
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    • Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt – Das müssen Sie wissen

      Gute Arbeitskräfte sind in vielen Branchen Mangelware...

    • Wann besteht ein Anspruch auf Erlass der Rückforderung einer Corona-Soforthilfe?

      Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stellt viele...

    • Der (zweite) Vorname – Wann und wie Sie Ihren Vornamen offiziell ändern oder ergänzen lassen können

      Ob aus beruflichen, kulturellen oder persönlichen Gründ...

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt