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„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

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Streitwert 1.200 € vs. Kostenerstattung 2.400 € – Ist die pauschale Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines am Wohnsitz der Klagepartei ansässigen Rechtsanwalts noch zeitgemäß?

23. April 2024 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Zivilprozessrecht

In der heutigen Zeit, in der Digitalisierung und Mobilität eine immer größere Rolle im beruflichen Alltag spielen, stellt sich die Frage, ob die Erstattung von Reisekosten eines Rechtsanwalts, der am Wohnsitz der Partei ansässig ist im Rahmen gerichtlicher Verfahren noch zeitgemäß ist. Dieser Artikel setzt sich kritisch mit der Praxis der Kostenerstattung, insbesondere im Lichte des kürzlich ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Wolfratshausen (17.04.2024, 1 C 250/23) auseinander, bei der das Gericht Reisekosten, die auf Seiten der Klagepartei dadurch entstanden waren, dass der von ihr beauftragte Rechtsanwalt mit dem Auto zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins in Wolfratshausen einmal quer durch Deutschland von Bielefeld nach Wolfratshausen gefahren ist, um bei einem Streitwert von 1.200 € den Gerichtstermin gemeinsam mit der Klägerin, bei der es sich um seine Lebensgefährtin handelte, selbst wahrzunehmen. Jedoch überstieg der Kostenerstattungsanspruch am Ende die Klageforderung um fast 100 % mit 2.391,20 €.

Der Fall

Die Beklagte hatte bei eBay Kleinanzeigen ihren gebrauchten Springsattel zum Preis von 1200 € zum Kauf angeboten als die Klägerin mit dieser Kontakt aufnahm. Nicht aber um den Sattel zu kaufen, sondern um ihr einen Tausch anzubieten, gegen einen Sattel, der von ihr selbst angeboten worden war. Sie suggerierte der Beklagten dabei, dass sie augenblicklich selbst einen absolut neuwertigen Sattel zum Preis von 1750 € anbieten würde, sie aber durchaus Interesse am Sattel der Beklagten habe und man doch einfach die Sättel tauschen könnte. Die Höhewertigkeit ihres eigenen Sattels hatte sie noch dadurch untermauert, dass sie anfangs noch eine Zuzahlung von 400 € wegen der Preisdifferenz haben wollte. Um die Neuwertigkeit zu demonstrieren, wurde eine Reihe von Bildern zur Verfügung gestellt, auf denen der Sattel wie Laden neu aussah. Als die Beklagte sich darauf einließ, begann für sie das Dilemma. Der Sattel, den ihr die Klägerin geschickt hatte, entsprach nicht dem Zustand, wie auf den Bildern zu sehen war, weil er Gebrauchsspuren aufwies. Die Beklagte selbst hatte dann auch Nachforschungen angestellt, und war zur Überzeugung gelangt, dass der Sattel allenfalls einen Marktwert von einigen 100 €, nicht aber 1750 € habe, für den ihn vermeintlich die Klägerin zum Kauf angeboten hat. Sie schickte daraufhin postwendend den Sattel der Klägerin zurück. Diese ließ aber nicht locker, sondern erhob nun Klage auf Herausgabe des Sattels, und berief sich darauf, dass ein wirksamer Tausch stattgefunden habe. Die Beklagte berief sich auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, weil sie, wenn ihr der wahre Zustand des Sattels bekannt gewesen wäre, sich niemals auf das Geschäft eingelassen hätte. Sie hatte ihren Sattel dann, wie es ursprünglich geplant gewesen war, anderweitig verkauft, sodass die Klägerin nunmehr auf Schadenersatz geklagt hat.

Nachdem man vor Gericht und auf hoher See bekanntlich in Gottes Hand ist, kam es wie es kommen musste. Das Gericht störte sich weder daran, dass die Klägerin bei der Kommunikation, die zum Vertragsschluss führte, einen falschen Namen verwendet hatte, noch dass die Gebrauchsspuren, die der Sattel aufgewiesen hat, auf den übermittelten Fotos nicht zu sehen gewesen sind, sondern war der Meinung, dass die Parteien sich wirksam über einen Tauschvertrag geeinigt hatten. Eine arglistige Täuschung durch die Klägerin vermochte das Gericht nicht zu erkennen, so dass es die Beklagte zur Zahlung von 1.200 € Schadenersatz Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Sattels der Klägerin verurteilt hat. Soweit so gut. Nachdem allerdings der Lebensgefährte der Klägerin Rechtsanwalt in Bielefeld ist hatte dieser nicht etwa darum gebeten, die Verhandlung per Video durchzuführen, oder einen Terminvertreter aus Wolfratshausen beauftragt, sondern ist einmal quer durch Deutschland mit der Klägerin im Gepäck mit dem Auto ins Oberland angereist, um den Termin persönlich wahrzunehmen. Am Ende betrugen die durch erhebliche Reisekosten aufgeblasen Kostenerstattungsansprüche 2.391,20 €, die nun noch zusätzlich von der Beklagten beansprucht wurden.

Rechtlicher Rahmen und aktuelle Praxis

Nach § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die Kosten des Rechtsstreits von der unterliegenden Partei zu tragen. Dies umfasst grundsätzlich auch die Reisekosten des Rechtsanwalts, sofern diese als notwendig erachtet werden. Die Frage, die also jedem Kostenerstattungsanspruch zugrunde liegt, ist die Frage nach der Notwendigkeit.

Dies wurde vom Amtsgericht Wolfratshausen mit der Begründung bejaht, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO anzusehen, vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02).

Warum es notwendig war, dass bei einem Bagatellfall ein Rechtsanwalt mit dem Auto mehrere 100 km durch Deutschland fährt, begründete das Gericht damit, dass der Zustand der Kaufsache zwischen den Parteien streitig gewesen sei, so dass ein von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt die Tauschsache habe in Augenschein nehmen müssen, weiß nicht möglich gewesen wäre, wenn die Klägerin einen Rechtsvertreter am Gerichtsort in Wolfratshausen beauftragt hätte. Der Klägerin wären, so das Gericht, erhebliche Mehrkosten entstanden, wenn sie persönlich zu einem Besprechungstermin in eine Wolfratshauser Kanzlei hätte kommen müssen …

Kritische Betrachtung

Trotz dieser etablierten Praxis muss hinterfragt werden, ob diese Regelungen in einer zunehmend digitalisierten Welt noch haltbar sind. Die technologischen Fortschritte der letzten Jahre ermöglichen es, viele juristische Tätigkeiten online oder über Videokonferenzen abzuwickeln, was die Notwendigkeit physischer Anwesenheit in vielen Fällen obsolet macht. Diese Entwicklung könnte eine effizientere und kostengünstigere Rechtsverfolgung fördern, ohne dass die Qualität der Anwaltsarbeit leidet. Die Kosten für den Transport des Sattels von Bielefeld nach Wolfratshausen liegen beispielsweise mit DPD bei rund 20 €.

Zukunftsorientierte Überlegungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen könnten so angepasst werden, dass digitale Kommunikationsmittel stärker berücksichtigt werden. Dies würde nicht nur die Umwelt schonen, indem weniger gereist wird, sondern auch die Effizienz steigern und die Kosten für die Mandanten senken. Eine solche Anpassung würde zudem den Zugang zur Justiz erleichtern, da geografische und finanzielle Barrieren reduziert würden. Für die Rechtsprechung im Ergebnis doch dazu, dass jeder, der von einer Partei verklagt wird, die mehrere 100 km vom Gerichtsort entfernt ihren Sitz hat, sich überlegen muss, ob es überhaupt wirtschaftlich ist die eigene Rechtsposition zu verteidigen, wenn am Ende die Erstattung von Reisekosten droht, die die Klageforderung erheblich übersteigen.

Fazit

Abschließend lässt sich feststellen, dass die Erstattung von Reisekosten zwar aktuell noch gerechtfertigt sein kann, besonders in komplexen Fällen oder wenn spezielle Expertise erforderlich ist, die nur durch bestimmte Anwälte bereitgestellt werden kann. Dennoch ist es an der Zeit, die Regelungen zu überdenken und stärker an die moderne, digitale Realität anzupassen. Dies würde nicht nur die Justiz modernisieren, sondern auch eine gerechtere, zugänglichere und effizientere Rechtsverfolgung ermöglichen. Angesichts der rasanten technologischen Entwicklungen und der stetigen Veränderung unserer Arbeitsweisen sollten auch die juristischen Rahmenbedingungen durch die Rechtsprechung dynamisch weiterentwickelt werden, um so den Anforderungen einer modernen Gesellschaft gerecht zu werden. Und mal ganz ehrlich, wenn der Klägeranwalt nicht der Lebensgefährte der Klägerin gewesen wäre, dann hätte vor dem Hintergrund der hohen Reisekosten, bereits die Klägerin darauf bestanden, dass diese nicht persönlich nach Wolfratshausen fährt, sondern kostengünstig einen vor Ort ansässigen Kollegen mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins als Terminsvertreter beauftragt. Umgekehrt würde sich auch wohl kaum ein wirtschaftlich denkender Rechtsanwalt finden, der für eine Terminsgebühr aus einem Streitwert von 1200 € freiwillig mit dem Auto von Bielefeld nach Wolfratshausen und zurück fährt, um hier für seine Mandantin auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren persönlich einen Gerichtstermin wahrzunehmen …so konnte sich am Ende das Paar auf Kosten der Beklagten eine Reise ins schöne Oberland finanzieren lassen. Besonders ärgerlich, wenn man bedenkt, mit welchen Mitteln die Klägerin die Beklagte in das Tauschgeschäft gelockt hatte. Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

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