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Übertragungsverfügung auf den Todesfall – ein unterschätztes Gestaltungsmittel der Nachlassplanung

22. Oktober 2026 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Wer seinen Nachlass regeln möchte, denkt meist zuerst an ein Testament, einen Erbvertrag oder die lebzeitige Schenkung von Vermögenswerten. Weniger bekannt ist die sogenannte Übertragungsverfügung auf den Todesfall. Sie kann es ermöglichen, bestimmte Vermögenswerte gezielt einer Person zuzuwenden, ohne diese zum Erben einsetzen zu müssen. Insbesondere bei Bankguthaben und Wertpapierdepots kann diese Gestaltung eine interessante Alternative zum klassischen Vermächtnis darstellen. Bei Immobilien sind dagegen deutlich strengere rechtliche Anforderungen zu beachten.

Doch wie funktioniert eine solche Verfügung? Kann der Begünstigte Vermögen tatsächlich außerhalb des Nachlasses erhalten? Welche Rechte haben die Erben und welche Auswirkungen ergeben sich auf Pflichtteilsansprüche und Erbschaftsteuer? Die Antworten zeigen, dass die Übertragungsverfügung ein nützliches, aber keineswegs risikofreies Instrument der Nachlassplanung ist.

Was ist eine Übertragungsverfügung auf den Todesfall?

Der Begriff der Übertragungsverfügung auf den Todesfall bezeichnet kein eigenständiges, ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregeltes Rechtsinstitut. Gemeint ist damit regelmäßig eine Vereinbarung, durch die ein Vermögenswert mit dem Tod seines bisherigen Inhabers einer bestimmten Person zukommen soll.

Bei Bankvermögen erfolgt dies häufig durch einen sogenannten Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall. Seine rechtliche Grundlage bilden § 328 BGB und § 331 BGB.

Danach können zwei Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Dritter unmittelbar berechtigt sein soll, eine bestimmte Leistung zu verlangen. Soll diese Leistung erst nach dem Tod desjenigen erfolgen, dem sie versprochen wird, erwirbt der Dritte das Leistungsrecht im Zweifel mit dessen Tod.

Das Besondere: Der Begünstigte kann dadurch einen eigenen vertraglichen Anspruch erwerben, ohne selbst Erbe oder Vermächtnisnehmer zu sein. Der Erwerb erfolgt dann nicht aufgrund testamentarischer Erbfolge, sondern aufgrund eines bereits zu Lebzeiten geschlossenen Vertrags.

Bankkonten und Wertpapierdepots: Vermögen gezielt auf den Todesfall übertragen

Die wichtigste praktische Anwendung betrifft Sparguthaben, Bankkonten und Wertpapierdepots.

Ein Beispiel: Ein Vater unterhält bei seiner Bank ein Wertpapierdepot im Wert von 300.000 Euro. Er möchte, dass seine Tochter dieses Vermögen nach seinem Tod erhält, während sein Sohn testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt werden soll.

Hierzu kann der Vater mit der Bank einen Vertrag zugunsten seiner Tochter auf den Todesfall vereinbaren. Ist dieser wirksam ausgestaltet, erwirbt die Tochter mit dem Tod ihres Vaters einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank auf die vereinbarte Leistung.

Sie muss ihren Anspruch nicht aus einer Erbenstellung herleiten. Der Sohn kann die Begünstigung daher nicht allein mit der Begründung verhindern, dass er testamentarischer Alleinerbe geworden ist.

Bei Wertpapierdepots ist allerdings zu unterscheiden: Der unmittelbare Erwerb des vertraglichen Übertragungsanspruchs bedeutet nicht zwangsläufig, dass zugleich das Eigentum an sämtlichen Wertpapieren übergeht. Die dingliche Übertragung richtet sich nach der Art der Wertpapiere und den dafür geltenden Regeln.

Welche Vorteile bietet diese Gestaltung?

Eine wirksame Übertragungsverfügung kann mehrere Vorteile haben. Der Erblasser kann einen bestimmten Vermögenswert einer ausgewählten Person zukommen lassen, ohne seine gesamte Erbfolge entsprechend ausgestalten zu müssen. Gleichzeitig kann er sich je nach Vertragsinhalt die Möglichkeit vorbehalten, zu Lebzeiten weiterhin über das Vermögen zu verfügen oder die Begünstigung zu ändern.

Für den Begünstigten kann ein unmittelbarer Anspruch gegen die Bank außerdem die Abwicklung erleichtern, insbesondere wenn zwischen mehreren Erben Streit über die Nachlassverteilung besteht.

Allerdings darf eine Übertragungsverfügung nicht mit einer bloßen Kontovollmacht verwechselt werden. Eine Vollmacht über den Tod hinaus ermöglicht lediglich die Vornahme bestimmter Bankgeschäfte. Sie begründet für sich genommen keinen eigenen Anspruch darauf, das Kontoguthaben behalten zu dürfen.

Der entscheidende Unterschied: Anspruch gegen die Bank und Recht zum Behalten

Eine rechtliche Besonderheit wird bei Übertragungsverfügungen häufig übersehen: Es ist zwischen zwei voneinander unabhängigen Rechtsverhältnissen zu unterscheiden.

Das Deckungsverhältnis

Das Deckungsverhältnis besteht zwischen dem Vermögensinhaber und der Bank. Es regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen die begünstigte Person mit dem Todesfall einen eigenen Anspruch gegen das Kreditinstitut erwirbt.

Das Valutaverhältnis

Das Valutaverhältnis betrifft dagegen die Rechtsbeziehung zwischen dem Vermögensinhaber und dem Begünstigten. Bei einer unentgeltlichen Zuwendung handelt es sich regelmäßig um eine Schenkung.

Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil der Erwerb eines Anspruchs gegen die Bank nicht automatisch bedeutet, dass der Begünstigte die Zuwendung gegenüber den Erben auch endgültig behalten darf.

Fehlt ein wirksamer Rechtsgrund, können den Erben Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB zustehen.

Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 26. November 2003 – IV ZR 438/02 (BGHZ 157, 79) ausdrücklich hervorgehoben. Danach unterliegen sowohl das Deckungsverhältnis als auch das Valutaverhältnis grundsätzlich den schuldrechtlichen Regeln und nicht den besonderen erbrechtlichen Auslegungsvorschriften.

Für die Nachlassplanung bedeutet das: Es genügt nicht, lediglich eine Begünstigung gegenüber der Bank zu erklären. Ebenso wichtig ist eine rechtlich wirksame und nachweisbare Grundlage für die beabsichtigte Zuwendung.

Können die Erben eine Übertragungsverfügung widerrufen?

Besonders konfliktträchtig sind Fälle, in denen der Begünstigte erst nach dem Tod des Erblassers von seiner Begünstigung erfahren soll.

Unter Umständen wird ihm erst dann durch die Bank ein Schenkungsangebot des Verstorbenen übermittelt. Solange dieses Angebot noch nicht wirksam zugegangen und angenommen worden ist, können die Erben unter bestimmten Voraussetzungen die Übermittlung verhindern oder das Angebot widerrufen.

Der Bundesgerichtshof hat die Bedeutung dieser Unterscheidung insbesondere in seinem Urteil vom 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06 zur Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung herausgearbeitet.

Dass auch ein späteres Testament Auswirkungen auf eine frühere Depotbegünstigung haben kann, zeigt das BGH-Urteil vom 30. Januar 2018 – X ZR 119/15.

Der BGH entschied in diesem Verfahren, dass eine umfassende testamentarische Regelung unter bestimmten Voraussetzungen als stillschweigender Widerruf eines früheren Schenkungsangebots verstanden werden kann. Entscheidend waren die konkrete Vertragsgestaltung sowie der Umstand, dass das Schenkungsangebot vor seiner Annahme wirksam widerrufen worden war.

Eine spätere testamentarische Verfügung beseitigt allerdings nicht automatisch jeden zuvor begründeten Anspruch gegen die Bank. Insbesondere können sich die Regelungen des Deckungsverhältnisses und die rechtliche Wirksamkeit der Schenkung unterschiedlich entwickeln. Für den Wechsel eines Begünstigten durch letztwillige Verfügung enthält zudem § 332 BGB eine besondere Regelung, sofern eine entsprechende Änderungsbefugnis vorbehalten wurde.

Wer eine Zuwendung möglichst streitfest ausgestalten möchte, sollte deshalb nicht nur das Bankformular, sondern auch den Schenkungsvertrag und die Abstimmung mit dem Testament überprüfen lassen.

Übertragungsverfügungen bei Immobilien: Hier gelten andere Regeln

Bei Häusern, Eigentumswohnungen und Grundstücken ist die rechtliche Ausgangslage wesentlich komplizierter.

Während bei Bankvermögen ein eigener Anspruch des Begünstigten unmittelbar mit dem Todesfall entstehen kann, erfordert die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung an einem Grundstück grundsätzlich eine Auflassung und die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.

Dies ergibt sich aus § 873 BGB und § 925 BGB.

Eine besonders wichtige Einschränkung enthält § 925 Abs. 2 BGB: Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Ein Grundstückseigentümer kann daher nicht einfach wirksam erklären, dass sein Grundstück mit seinem Tod automatisch in das Eigentum seines Kindes übergehen soll, wenn die Erklärung als auf den Todesfall bedingte Auflassung ausgestaltet ist.

Welche Möglichkeiten bestehen stattdessen?

Wer eine Immobilie erst nach seinem Tod übertragen möchte, kann insbesondere ein testamentarisches Vermächtnis anordnen. Der Begünstigte erhält dann gemäß § 2174 BGB einen Anspruch auf Übereignung gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten. Eigentümer wird er aber erst durch die erforderliche dingliche Übertragung.

Alternativ kann eine verbindliche Regelung durch einen notariellen Erbvertrag getroffen werden. Die hierfür maßgeblichen Formanforderungen ergeben sich aus § 2276 BGB.

Darüber hinaus kommen bereits zu Lebzeiten begründete vertragliche Ansprüche auf eine spätere Grundstücksübertragung in Betracht. Dabei müssen die Formvorschriften des § 311b Abs. 1 BGB sowie gegebenenfalls die besonderen erbrechtlichen Anforderungen beachtet werden.

Ein wirksam begründeter künftiger oder bedingter Übereignungsanspruch kann unter den Voraussetzungen des § 883 BGB durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert werden. Die Vormerkung schützt den Anspruch, ersetzt aber nicht den später erforderlichen Eigentumsübergang.

Schenkungsversprechen auf den Todesfall: Was ist erlaubt?

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, jemandem bereits zu Lebzeiten eine Schenkung zu versprechen, die erst im Todesfall wirksam werden oder erfüllt werden soll.

Hierbei ist insbesondere § 2301 BGB zu beachten.

Nach dieser Vorschrift gelten für ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, grundsätzlich die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen.

Eine solche Schenkung kann deshalb nicht ohne Weiteres durch einen gewöhnlichen privatschriftlichen Vertrag wirksam vereinbart werden.

Anders liegt es bei einer zu Lebzeiten bereits vollzogenen Schenkung. Für diese gelten nach § 2301 Abs. 2 BGB die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden. Auch die Heilung eines Formmangels nach § 518 Abs. 2 BGB kann in den dafür anerkannten Fällen eine Rolle spielen.

BGH: Bereits begründeter Übertragungsanspruch kann wirksam sein

Wie wichtig die genaue Vertragsformulierung ist, verdeutlicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2023 – X ZR 11/21 (BGHZ 239, 90).

In dem Verfahren ging es um eine notarielle Grundstücksübertragung, bei der zugleich geregelt worden war, dass das Grundstück spätestens beim Tod des Beschenkten an dessen Kinder weiterübertragen werden sollte.

Der BGH stellte klar, dass eine solche Gestaltung nicht schon deshalb unwirksam ist, weil die Übertragung letztlich erst mit dem Tod erfolgen soll.

Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen der Verpflichtung, künftig erst eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, und der unmittelbaren Begründung eines bereits bestehenden, gegebenenfalls bedingten Übertragungsanspruchs zugunsten eines Dritten.

Eine Verpflichtung, erst künftig ein Schenkungsversprechen von Todes wegen abzugeben, kann gegen § 2302 BGB verstoßen. Dagegen kann die unmittelbare Begründung eines entsprechenden Anspruchs wirksam sein, wenn die dafür geltenden Formvorschriften eingehalten werden.

Im entschiedenen Fall bejahte der BGH die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit der später vereinbarten Übertragungspflicht und die Einhaltung der erforderlichen Form. Wegen Fehlern bei der Auslegung der ursprünglichen Vereinbarung verwies er die Sache allerdings an das Berufungsgericht zurück.

Die Entscheidung zeigt, dass auch bei Immobilien vertragliche Gestaltungen für den Todesfall möglich sind. Sie erfordern jedoch eine sorgfältige rechtliche und notarielle Ausarbeitung.

Übertragungsverfügung und Pflichtteil: Kein Weg zur sicheren Umgehung

Ein häufiger Beweggrund für die Übertragung einzelner Vermögenswerte außerhalb der eigentlichen Erbfolge ist der Wunsch, bestimmte Angehörige gezielt zu begünstigen oder den späteren Nachlass zu verkleinern.

Hier ist Vorsicht geboten.

Auch wenn Vermögen unmittelbar durch einen Vertrag zugunsten Dritter erworben wird, bedeutet das nicht, dass Pflichtteilsberechtigte rechtlich leer ausgehen.

Nach § 2325 BGB können unentgeltliche Zuwendungen Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.

Bei einer Bankverfügung, bei der die maßgebliche unentgeltliche Zuwendung erst mit dem Todesfall vollzogen wird, lässt sich daher regelmäßig keine bereits zu Lebzeiten ablaufende zehnjährige Abschmelzungsfrist nutzen.

Anders kann sich die Situation bei lebzeitigen Schenkungen darstellen. Dort vermindert sich der für die Pflichtteilsergänzung anzusetzende Schenkungswert nach Maßgabe des § 2325 Abs. 3 BGB grundsätzlich mit zunehmendem Zeitablauf. Nach zehn Jahren bleibt eine Schenkung grundsätzlich außer Betracht, sofern die Frist tatsächlich zu laufen begonnen hat.

Bei Immobilienübertragungen unter umfassendem Nießbrauchsvorbehalt kann der Beginn dieser Frist allerdings verhindert werden, wenn der Schenker den wesentlichen wirtschaftlichen Genuss der Immobilie behält.

Welche erheblichen Auswirkungen Nießbrauch und Wohnungsrechte auf die Pflichtteilsergänzung haben können, erläutern wir ausführlicher in unserem Beitrag „Quotennießbrauch und Pflichtteilsergänzung – was Betroffene wissen müssen“.

Welche erbschaftsteuerlichen Folgen hat eine Übertragungsverfügung?

Auch steuerrechtlich ist die Übertragung auf den Todesfall keineswegs automatisch vorteilhafter als eine testamentarische Zuwendung.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt grundsätzlich auch ein Vermögensvorteil als Erwerb von Todes wegen, den ein Dritter unmittelbar aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod erwirbt.

Der Erwerb eines Bankguthabens durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall kann deshalb erbschaftsteuerpflichtig sein, obwohl er zivilrechtlich außerhalb der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge erfolgt.

Die persönlichen Steuerfreibeträge gelten grundsätzlich auch für diese Erwerbsform. So können Kinder beispielsweise nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro in Anspruch nehmen.

Der steuerliche Vorteil einer frühzeitigen Vermögensübertragung kann dagegen darin liegen, dass persönliche Freibeträge bei zeitlich entsprechend gestaffelten Zuwendungen mehrfach genutzt werden. Dabei ist die Zusammenrechnung von Erwerben innerhalb von zehn Jahren gemäß § 14 ErbStG zu berücksichtigen.

Lebzeitige Schenkungen unterliegen grundsätzlich § 7 ErbStG. Ihr steuerlicher Erwerbszeitpunkt und ihre Bewertung können sich deshalb wesentlich von einer erst mit dem Tod eintretenden Begünstigung unterscheiden.

Wer eine Nachlassplanung steuerlich optimieren möchte, muss folglich nicht nur den begünstigten Vermögenswert, sondern auch den Zeitpunkt der Zuwendung und die persönliche Beziehung zwischen Übertragendem und Erwerber berücksichtigen.

Ergänzende Überlegungen zur Kombination verschiedener Instrumente enthält unser Beitrag „Steueroptimierte Nachlassplanung: Nießbrauchsdepot und Lebensversicherung clever kombinieren“.

Übertragungsverfügung oder Testament – welche Gestaltung ist sinnvoller?

Eine Übertragungsverfügung ist nicht grundsätzlich besser oder schlechter als ein Testament. Beide Instrumente erfüllen unterschiedliche Aufgaben.

Ein Testament regelt die erbrechtliche Vermögensnachfolge und ermöglicht insbesondere die Bestimmung der Erben sowie die Anordnung von Vermächtnissen. Eine Übertragungsverfügung kann dagegen gezielt einen bestimmten Vermögenswert einem Begünstigten zuordnen, ohne dessen Erbenstellung vorauszusetzen.

Gerade bei Bankguthaben und Wertpapierdepots kann die Kombination beider Instrumente sinnvoll sein.

Bei Immobilien sollte dagegen regelmäßig geprüft werden, ob ein Vermächtnis, ein Erbvertrag oder eine lebzeitige Übertragung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder Wohnungsrechts besser geeignet ist.

Eine umfassende Gegenüberstellung dieser Möglichkeiten findet sich in unserem Beitrag „Immobilie verschenken oder vererben? – Erbschaftsteuer, Pflichtteil und Nießbrauch richtig planen“.

Worauf sollte bei der Gestaltung besonders geachtet werden?

Damit eine Übertragungsverfügung nicht zum Ausgangspunkt eines späteren Erbstreits wird, sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:

  • Begünstigter: Ist eindeutig geregelt, wer den Vermögenswert erhalten soll und was geschieht, wenn diese Person vorverstirbt?
  • Rechtsgrund: Ist die beabsichtigte Schenkung auch im Verhältnis zwischen Übertragendem und Begünstigtem wirksam und nachweisbar vereinbart?
  • Widerruf: Kann die Begünstigung zu Lebzeiten geändert werden, und welche Voraussetzungen gelten dafür?
  • Abstimmung mit dem Testament: Sind widersprüchliche Regelungen ausgeschlossen oder ist klar, welche Regelung Vorrang haben soll?
  • Pflichtteil und Steuern: Sind mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche und erbschaftsteuerliche Folgen berücksichtigt?
  • Immobilien: Werden die besonderen Formvorschriften eingehalten und muss ein Übertragungsanspruch durch eine Grundbuchvormerkung gesichert werden?

Gerade bei größeren Vermögenswerten sollte die Übertragungsverfügung deshalb nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines abgestimmten erbrechtlichen Gesamtkonzepts eingesetzt werden.

Fazit

Die Übertragungsverfügung auf den Todesfall ist ein interessantes und häufig unterschätztes Instrument der Nachlassplanung. Insbesondere bei Bankguthaben und Wertpapierdepots ermöglicht der Vertrag zugunsten Dritter eine gezielte Vermögenszuwendung außerhalb der klassischen erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.

Die Gestaltung hat jedoch rechtliche Grenzen. Der unmittelbare Anspruch gegen eine Bank ist nicht mit einem unanfechtbaren Recht gleichzusetzen, das Vermögen gegenüber den Erben behalten zu dürfen. Auch Pflichtteilsansprüche und Erbschaftsteuer lassen sich durch eine solche Verfügung nicht ohne Weiteres vermeiden.

Bei Immobilien sind die Anforderungen noch deutlich höher. Hier kommen insbesondere notarielle Übertragungsverträge, Erbverträge, Vermächtnisse und vormerkungsgesicherte Übereignungsansprüche in Betracht. Eine einfache auf den Todesfall bedingte Auflassung genügt hingegen nicht.

Wer die Übertragungsverfügung als Gestaltungsmittel nutzen möchte, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, welche rechtliche Konstruktion zum vorhandenen Vermögen, zur familiären Situation und zu den persönlichen Nachfolgezielen passt. Eine sorgfältige Abstimmung mit Testament, Pflichtteilsrecht und Erbschaftsteuer ist der beste Weg, um spätere Unsicherheiten und Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Ansprechpartner zum Erbrecht:

  • Rechtsanwalt Helmut A. Graf
  • Rechtsanwalt Hans-Christian Detzer

Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.

Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

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