Wer nicht die Mindestgrößen für Polizeibewerber erreicht hat grundsätzlich keine Chance in den Polizeidienst eingestellt zu werden. So mussten nach einem Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen beispielsweise männliche Bewerber eine Mindestgröße von 1,68 m und Frauen eine Mindestgröße von 1,63 m aufweisen. Eine weibliche Bewerberin, die lediglich 161,5 cm groß war mochte nicht glauben, dass ihr wegen der fehlenden 15 mm dauerhaft der Weg zur Polizeilaufbahn versperrt sein sollte. Sie klagte deshalb vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urt. v. 08.08.2017, Az. 2 K 7427/17) und gewann.
Die Richter zweifelten dabei nicht daran, dass eine gewisse Mindestgröße durchaus erforderlich sein könne, denn beispielsweise für die Rettung von Menschen aus Unfallautos oder aber auch für den Einsatz bei Demonstrationen brauche es schon eine gewisse Statur.
Gleichwohl hielten die Richter den Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen, in dem eine Mindestgröße für Bewerber festgeschrieben war, für unwirksam. Nicht aber wegen der Mindestgröße per se, sondern deshalb, weil durch die Regelung männliche Bewerber, für die eine Mindestgröße von 1,68 m verlangt wurde gegenüber weiblichen Bewerbern diskriminiert würden. Im Grundsatz sehe das Land eine Mindestgröße von 1,63 m für ausreichend an. Die zusätzlichen 5 cm, die für Männer verlangt wird, dienen nur dazu, die Zahl der männlichen Bewerber zu verringern. Durch diese Regelung würden aber ohne sachliche Rechtfertigung bessere männliche Bewerber ausgeschlossen werden. Wenn aber eine Ausnahme von dem im Beamtenrecht geltenden Prinzip der Bestenauslese gemacht werde, dann genüge dafür ein Erlass der Verwaltung nicht, sondern es sei ein Gesetz erforderlich, so die Richter.
Folge der Entscheidung ist, dass auf Grundlage des Erlasses die zu klein gewachsene Bewerberin nicht wegen der nicht reicht Mindestgröße abgelehnt werden kann.
Bereits im Januar hatte das Verwaltungsgericht Aachen im Rahmen eines Eilverfahrens (Beschluss vom 31.01.2017 – 1L6/17) einer zu kleingewachsenen Bewerberin Recht gegeben und das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet die Bewerberin zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen. Die Richter hatten ihre Entscheidung damit begründet, dass es an einer plausiblen Begründung für die bei Einstellungen von Frauen vorgeschriebene Mindestkörperlänge fehlen und ein bloßer Verweis auf die Einstellungspraxis in anderen Bundesländern nicht genügen würde.
Das Berliner Verwaltungsgericht dagegen hatte bereits mit Urteil vom 01.06.2017 (VG 5 K 219.16) die Klage einer 1,54 m großen Bewerberin abgewiesen. Das Land Berlin sieht für weibliche Bewerber eine Mindestgröße von 160 cm und für Männer von 165 cm vor.
Dort hatten die Richter entschieden, es sei Sache des Dienstherrn die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz zu bestimmen. Dabei stehe ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Anders als bei Einstellungshöchstaltersgrenzen bedürfe die Festlegung einer Mindestgröße keiner gesetzlichen Grundlage, erklärten die Richter den Prüfungsmaßstab. Polizistinnen unter 160 Zentimeter würden zudem, so das Gericht, wegen ihrer Körpergröße als unterlegen wahrgenommen werden und könnten damit auch eher bevorzugtes Ziel von Widerstandshandlungen sein. Eine sachwidrige und geschlechtsbezogene Benachteiligung liege mit Blick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel daher nicht vor.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wiederum hatte sogar in seinem Urteil vom 26.03.2015 (12 A 120/14) einer 1,58 m großen Bewerberin, die aufgrund ihrer Körpergröße nicht berücksichtigt worden war wegen Diskriminierung eine Entschädigung von 3.800 € zugesprochen. Nach Ansicht der Richter verstößt es gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, da keine belegbaren Gründe vorhanden sein, dass eine unterschiedliche Mindestkörpergröße für Männer und Frauen gerechtfertigt sei.
In Bayern wird einheitlich eine Mindestgröße von 1,65 m, unabhängig vom Geschlecht, verlangt.