Banken sind im Rahmen des anlegergerechten Verhaltens grundsätzlich verpflichtet Anleger darüber aufzuklären, ob sie eine Rückvergütung (sog. kick back) erhalten. Dies ist in der Rechtsprechung zwischenzeitlich einhellig anerkannt. Eine Rückvergütung liegt vor, wenn die beratende Bank, die Fondsanteile empfiehlt, von den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten der Fondsgesellschaften, die der Bankkunde an die Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fondsgesellschaft einen Teil als Provision rückvergütet erhält, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse daran hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.
Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde einer zum Schadenersatz verurteilten Sparkasse, die in den Jahren 1997 und 1998 einem Anleger mehrere von Beteiligungen, ohne entsprechende Aufklärung, empfohlen hatte und die deshalb zum Schadenersatz verurteilt worden war, hat der BGH, der die Nichtzulassungsbeschwerde nicht angenommen hat, klargestellt, dass eine solche Verpflichtung mindestens seit dem Jahr 1990 bestanden hätte. Aus 2 Urteilen des BGH aus den Jahren 1989 und 1990 sei für Kreditinstitute eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar gewesen, so dass die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 29.06.2010 – XI ZR 308/09).