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Wasserwucher in Icking: Statt 1,43 € kostet der Kubikmeter Trinkwasser nun 3,88 € netto

21. Februar 2022 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Verwaltungsrecht

Inflationsrate ca. 5 %, Verwahrentgelte der Banken 0,5 % anstatt Sparzinsen, Spritpreise (bezogen auf das Jahr 2020) ca. 60 %, Strom ca. 38 %, Gas ca. 75 % etc. Hinzu kommen stark steigende Preise für Lebensmittel. Viele sprechen deshalb bereits davon, dass in Deutschland eine „kalte Enteignung“ des Mittelschicht stattfindet.

Damit aber nicht genug, denn die Einwohner der Gemeinde Icking im Isartal südlich von München, vormals bekannt als wohlhabende Gemeinde, reiben sich derzeit die Augen, wenn ihnen der Abrechnungsbescheid für Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2021 bereits ins Haus geflattert ist oder aber jedenfalls in den nächsten Tagen noch ins Haus flattern wird und heftige Nachzahlungen für 2021 verlangt werden. Der Grund dafür ist, dass der Gemeinderat im Dezember 2021, rückwirkend zum 01.07.2021, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung (BGS-WAS) unter Bezugnahme auf die Art. 5, 8 und 9 KAG (Kommunalabgabengesetz) neu beschlossen hat. Nach der Neuregelung steigt in Icking der Preis für Trinkwasser rückwirkend von bislang 1,43 € netto auf 3,88 € netto pro Kubikmeter. Hinzu kommen noch 7 % Mehrwertsteuer, so dass die Einwohner Ickings nunmehr für 1 m³ Wasser 4,15 € bezahlen müssen. Dies entspricht einer Preissteigerung von satten 165,75 % netto.

Bei einem dem Verfasser vorliegenden Bescheid hat sich beispielsweise bei nahezu identischem Wasserverbrauch von 252 m³ im 1. Halbjahr 2021 zu 251 m³ im 2. Halbjahr 2021 der von der Gemeinde verlangte Betrag für Trinkwasser von 360,36 € netto auf 973,88 € netto erhöht. Dazu kommen dann noch 1,50 €/ m³ netto an Abwassergebühren, was bezogen auf 503 m³ 754,50 € entspricht. Zuzüglich einer Grundgebühr in Höhe von 30 €, die die Gemeinde pro Halbjahr, also zweimal erhebt, und Mehrwertsteuer ergibt sich damit aufgrund der Neuregelung in Icking für den hier exemplarisch herangezogenen Haushalt eine Nachzahlung für 2021 in Höhe von 1.556,34 €. Bei gleich bleibendem Wasserverbrauch, erhöhen sich damit beispielsweise die Trinkwassergebühren im Vergleich zu 2020 von 1.642,69 € in 2022 auf 2.955,62 €. Dies entspricht einer finanziellen Mehrbelastung von 1.312,93 €.und dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Gemeinde zugleich ab dem 01.01.2022 auch die Grundgebühren, teilweise drastisch erhöht (siehe dazu unten die Anmerkung).

Noch härter als Privathaushalte werden die ortsansässigen Landwirte, die Viehhaltung betreiben, getroffen. Nachforderungen für 2021 im 5-stelligen Bereich sind im Gespräch. In 2022, wenn dann 12 Monate zu den erhöhten Gebühren zur Abrechnung gebracht werden, wird es dann erst richtig teuer. Mancher Landwirt wird vor diesem Hintergrund sein Geschäftsmodell aufgeben müssen. Der Wasserbedarf einer Kuh liegt, je nach Witterung, zwischen 80 l und 150 l täglich. Dies bedeutet pro Rindvieh 200 € und mehr pro Jahr nur für Trinkwasser.

Das kostet Trinkwasser in benachbarten Gemeinden:

Wolfratshausen 1,60 €

Schäftlarn           1,64 €

Eurasburg           1,64 €

Geretsried          1,77 €

Bad Tölz             1,50 €

Starnberg           1,37 €

München            1,65 €

Der durchschnittliche Trinkwasserpreis in Bayern liegt bei 1,65 € und in Deutschland bei 2 €. Die Gemeinde Icking erhebt damit augenblicklich die mit Abstand höchsten Trinkwasserpreise nicht nur im Landkreis oder Bayern, sondern in ganz Deutschland.

So begründet die Gemeinde ihre Spitzenstellung bei den Wasserpreisen

Dem Gebührenbescheid und ist ein Begleitschreiben mit der Überschrift „Erläuterungen zur Wasserpreiserhöhung“ beigefügt. Die Gemeinde begründet den Wasserwucher damit, dass in der Vergangenheit es häufiger zu Leitungsbrüchen und damit verbundenen Wasserverlusten gekommen sei, so dass ein Teil des gemeindlichen Leitungsnetzes saniert werden müsse. Ausführungen dazu, wann welche konkreten Maßnahmen wo getroffen werden sollen und welche Kosten damit verbunden sind, macht sie nicht. Ebenso wenig, wieso es überhaupt, trotz guter wirtschaftlicher Lage in den vergangenen Jahren, dazu kommen konnte, dass im Bereich der Wasserversorgung, die zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis zählt und für die die Gemeinden eine Monopolstellung haben, dass gemeindliche Leitungsnetz nicht in ordnungsgemäßem Zustand gehalten, sondern, folgt man der Argumentation der Gemeinde, offensichtlich heruntergewirtschaftet wurde.

Rechtlicher Hintergrund

Bei dem Gebührenbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 S. 1 VwVfG. Auch, wenn die Gemeinde keine Ermächtigungsgrundlage für dessen Erlass angibt, so wird dieser auf die neue Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 10.12.2021 gestützt. Dort ist in § 10 nun geregelt, dass die Verbrauchsgebühr 3,88 € beträgt. In § 14 ist weiter geregelt, dass die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzukommt. In § 16 Abs. 1 ist wiederum geregelt, dass die Satzung bereits rückwirkend zum 01.07.2021 gelten soll.

Als Ermächtigungsgrundlage für die Satzung werden wiederum die Art. 5, 8 und 9 KAG genannt. Soweit das um die Erhebung der hier in Rede stehende Nutzungsgebühren geht, ist Art. 8 KAG die maßgebliche Vorschrift.

Verwaltungsakte können mit der Anfechtungsklage nach § 42 VwGO zum Verwaltungsgericht angegriffen werden. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wirken nur inter partes, also nur zwischen den Beteiligten des Verfahrens. Eine Klage muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids erhoben werden. Da sie keine aufschiebende Wirkung hat, weil Kostenbescheide stets sofort vollziehbar sind, müsste, wenn zusätzlich aufschiebende Wirkung erreicht werden soll, zugleich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Eine gemeindliche Satzung ist ein Gesetz im nur materiellen Sinn. Von daher kann auch das Verwaltungsgericht die Satzung, wenn es sie für nicht rechtmäßig erachtet, verwerfen, also nicht anwenden.

Soll die Satzung direkt angegriffen werden, dann ist dies mit einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO zum bei VGH und/oder aber mit einer Popularklage nach Art. 98 S. 4 BV zum BayVerfGH möglich. Die Normenkontrolle muss innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Die Popularklage kann dagegen unbefristet erhoben werden. Während bei der Normenkontrolle auch ein Verstoß gegen Bundesgrundrechte geprüft wird, beschränkt sich die Popularklage auf Verstöße gegen Bayerische Grundrechte.

Bei der Kalkulation der Wasserpreise hat eine Gemeinde, abgesehen von landesspezifischen Besonderheiten grundsätzlich 4 Prinzipien zu beachten:

  • das Äquivalenzprinzip, das verlangt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Leistung der Wasserversorgung und der hierfür vom Einwohner zu erbringenden Gegenleistung, der Benutzungsgebühr besteht,
  • das Gleichbehandlungsprinzip,
  • das Kostendeckungsprinzip sowie
  • das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Während das Kostendeckungsprinzip verlangt, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung nicht übersteigen, sondern regelmäßig nur decken. Es dürfen also keine Gewinne erwirtschaftet werden, besagt das Verhältnismäßigkeitsprinzip, dass die Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu erbrachten Leistung stehen.

Hier bestehen erhebliche Zweifel, ob der Gebührenansatz sowohl mit dem Grundgedanken des Äquivalenzprinzips als auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbaren ist.

Anmerkung:
Auch die Regelung in § 9a der Satzung der Gemeinde Icking könnte dazu führen, dass die Einwohner noch eine weitere unliebsame Überraschung erleben. Dort ist nämlich in Abs. 2 geregelt, dass die Grundgebühr in Höhe von 60 € netto nur noch bis zum 31.12.2021 gilt und danach sich die Grundgebühr nach dem Durchfluss des Wasserzählers bemisst. Vorgesehen sind dabei Gebühren von 68 € bis zu 1.647 € im Jahr. Dies bedeutet, dass der Gebührenbescheid für 2022 für den ein oder anderen Haushalt weitere unliebsame Überraschungen bereithalten wird. Sicher ist jedenfalls, dass selbst in der niedrigsten Stufe auch die Grundgebühr einer Preissteigerung von über 10 % unterzogen worden ist. Da kann schnell der Eindruck entstehen, dass das finanzielle Fiasko, in das sich die Gemeinde mit ihrem Glasfasernetz und den damit verbundenen ausufernden Kosten, geraten ist, nun so klamm ist, dass Wassergebühren zur Finanzierung der Gemeindefinanzen herangezogen werden sollen. Von daher bleibt abzuwarten, ob die Einwohner der Gemeinde Icking den Wasserwucher klaglos hinnehmen oder aber die Gemeinde sich in nächster Zeit mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren konfrontiert sehen wird.

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