Eine wachsende Anzahl von Leistungsträgern und Spitzensteuerzahlern denkt verstärkt darüber nach Deutschland zu verlassen. Der Schritt ins Ausland ist für Unternehmer, Investoren und vermögende Privatpersonen ein Meilenstein – steuerlich jedoch risikobehaftet. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG fingiert beim Wegzug die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und besteuert darin enthaltene stille Reserven, obwohl kein Verkaufserlös zufließt. Dieser Beitrag erklärt kompakt, wer wann betroffen ist, was besteuert wird, und wie sich die Belastung durch vorausschauende Gestaltung vermeiden oder mindern lässt. Er berücksichtigt die Reform 2022, jüngste Verwaltungsanweisungen sowie die ab 2025 relevante Ausweitung auf bestimmte Investmentfondsanteile.
Rechtsgrundlagen und Einordnung
Kernnorm ist § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen). Der fiktiv entstehende Veräußerungsgewinn wird einkommensteuerlich nach § 17 EStG behandelt (Teileinkünfteverfahren). Für den „Wegzug“ von Kapitalgesellschaften (Sitz- oder Geschäftsleitungsverlagerung) greifen Entstrickungs- und Wegzugsregelungen des § 12 KStG; zur Gewinnverteilung über Zeit kommt § 4g EStG in Betracht. In besonderen Konstellationen nach Wegzug ist zudem die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG, § 4 AStG und § 5 AStG zu beachten.
Wer ist von der Wegzugsbesteuerung betroffen?
Von der Wegzugsbesteuerung können natürliche und juristischer Personen gleichermaßen betroffen sein.
Natürliche Personen
Betroffen ist, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 6 AStG n. F.) und eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält (Schwelle: mind. 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre; vgl. Veräußerungsbegriff in § 17 EStG). Erfasst sind Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sowie – seit dem Optionsmodell – Anteile an optierenden Personengesellschaften, die wie Körperschaften besteuert werden (steuerliche Behandlung anschließend ebenfalls über § 17 EStG).
Juristische Personen
Verlegt eine Kapitalgesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung, greifen Entstrickungs- bzw. Wegzugsfolgen des § 12 KStG. Bei EU/EWR-Verlagerungen werden stille Reserven in den einzelnen Wirtschaftsgütern aufgedeckt (Entstrickung); bei Drittstaatenfällen fingiert § 12 Abs. 3 KStG regelmäßig eine Auflösung mit Liquidationsbesteuerung. Zur zeitlichen Streckung kann – bei EU/EWR – ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet werden.
Was wird besteuert und in welcher Höhe?
Bei natürlichen Personen gilt der Wegzug als fiktive Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert am Wegzugstag (§ 6 AStG). Die Differenz zum (steuerlichen) Anschaffungskosten-/Buchwert ist der Veräußerungsgewinn, der nach § 17 EStG dem Teileinkünfteverfahren unterliegt (60 % steuerpflichtig mit persönlichem Steuersatz). Effektiv resultieren – je nach Progression, SolZ und ggf. Kirchensteuer – Belastungen von häufig ca. 25–30 % auf den Wertzuwachs. Bei Körperschaften bestimmt sich die Bemessung nach den Entstrickungs-/Liquidationsvorschriften des § 12 KStG.
Reform 2022: Einheitliche Raten statt EU-Stundung
Bis 2021 war bei EU/EWR-Wegzug eine unbefristete, zinslose Stundung bis zur tatsächlichen Veräußerung möglich. Seit 2022 gilt: Die Steuer wird festgesetzt; auf Antrag erfolgt zinslose Zahlung in sieben Jahresraten (regelmäßig gegen Sicherheitsleistung) – unabhängig vom Zielland (§ 6 AStG). Die Rückkehrerregelung wurde auf sieben Jahre (verlängerbar auf zwölf) harmonisiert (§ 6 Abs. 3 AStG); bei rechtzeitiger Rückkehr erlischt der Steueranspruch, sofern keine schädlichen Ereignisse (z. B. Veräußerung/Schenkung der Anteile) eingetreten sind.
Ab 2025: Einbeziehung bestimmter Investmentfondsanteile
Für Wegzüge ab 1. 1. 2025 werden auch im Privatvermögen gehaltene Anteile an Investmentvermögen erfasst, wenn der Steuerpflichtige an einem Fonds mind. 1 % hält oder seine Anschaffungskosten je Fonds 500.000 € überschreiten. Bei Spezial-Investmentfonds kann die Schwelle abweichend enger ausfallen. Konsequenz: Auch hier wird beim Wegzug ein fiktiver Veräußerungsgewinn ermittelt und nach § 17 EStG besteuert; die Raten- und Rückkehrmechanik des § 6 AStG gilt entsprechend.
Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltung
EuGH/BFH zu EU-/Schweiz-Fällen
Der EuGH (u. a. „de Lasteyrie du Saillant“, C-9/02; „Wächtler“, C-581/17) und der BFH (Urt. v. 06.09.2023, I R 35/20) verlangen für vor 2022 liegende EU-/Schweiz-Wegzüge jedenfalls eine zinslose Stundung bis zur Veräußerung. Die Verwaltung hat dies für Altfälle – insbesondere Schweiz – anerkannt. Für Wegzüge ab 2022 bleibt die unionsrechtliche Bewertung der einheitlichen 7-Raten-Lösung offen; es bestehen beachtliche europarechtliche Zweifel an der Gleichbehandlung von EU- und Drittstaatenfällen.
Anwendungserlass/Aktuelle Praxis
Der Anwendungserlass zum AStG (BMF) konkretisiert u.a. schädliche Ereignisse während der Wegzugs- bzw. Rückkehrfrist (Veräußerung, Schenkung, Einlage, Anteilstausch etc.). Bei Körperschaften bestätigt die Verwaltung die Entstrickung (EU/EWR) bzw. fiktive Liquidation (Drittstaat) nach § 12 KStG sowie die Möglichkeit der Gewinnverteilung über § 4g EStG.
Gestaltung: Wie Sie Wegzugsbesteuerung vermeiden oder mindern
Wer ernsthaft darüber nachdenkt, Deutschland den Rücken zu kehren, der sollte frühzeitig und umsichtig handeln.
1. Beteiligungsquote unter 1 % bringen
Wer rechtzeitig vor Wegzug die Beteiligung auf <1 % senkt, fällt regelmäßig aus § 6 AStG heraus. Zu beachten ist die Fünfjahresbetrachtung des § 17 EStG sowie das allgemeine Missbrauchsverbot.
2. Liquidität sichern: Ausschüttung/Teilverkauf vor Wegzug
Geplante Ausschüttungen vor Wegzug können die Bemessungsgrundlage reduzieren; Teilverkäufe schaffen Liquidität zur Ratenzahlung. Vorsicht: Substanzielle Ausschüttungen in gestundeten/„Rückkehr“-Fällen können schädlich sein; die Verwaltung beobachtet dies genau. Maßstab bleibt die Besteuerung nach § 17 EStG.
3. Rückkehrerregelung strategisch nutzen
Bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren (optional Verlängerung bis zwölf) erlischt der Steueranspruch (§ 6 Abs. 3 AStG), sofern keine schädlichen Ereignisse eintraten. Für manche Mandanten ist ein temporärer Auslandsaufenthalt mit Rückkehrfenster steuerlich vorteilhaft.
4. Fondsstruktur vor Wegzug prüfen (ab 2025)
Bei größeren Fondsbeständen erwägen Anleger vor Wegzug eine Diversifikation, damit je Einzelfonds die 500.000-€-Anschaffungsschwelle nicht überschritten wird. Andernfalls greift der Exit-Tatbestand; der Gewinn wird nach § 17 EStG besteuert; Raten und Rückkehr nach § 6 AStG gelten entsprechend.
5. Ziellandwahl und „Step-Up“
Einige Zuzugsländer gewähren einen steuerlichen Step-Up (Anschaffungskostenanpassung auf Zuzugswert). Das mindert spätere Doppelbesteuerung – die deutsche Exit-Tax nach § 6 AStG bleibt jedoch unberührt.
6. Für Kapitalgesellschaften: EU/EWR statt Drittstaat
Eine Verlagerung innerhalb der EU/EWR vermeidet die fiktive Liquidation des § 12 Abs. 3 KStG. Entstrickungsgewinne können über § 4g EStG auf fünf Jahre verteilt werden.
7. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht mitdenken
Bei Wegzug in Niedrigsteuerländer kann Deutschland bestimmte Einkünfte bis zu zehn Jahre weiter besteuern (§ 2 AStG, § 4 AStG, § 5 AStG). Das gehört in jede Wegzugsplanung.
Kritische Würdigung
Die heutige Wegzugsbesteuerung setzt ein starkes fiskalisches Signal: In Deutschland entstandene Wertzuwächse sollen Deutschland nicht durch Wohnsitzverlagerung entzogen werden. Kritisch ist jedoch, dass unrealisierte Gewinne besteuert werden und nach 2022 auch bei EU-Wegzügen keine unbegrenzte, zinslose Stundung mehr vorgesehen ist. Angesichts der EuGH-Rechtsprechung erscheint offen, ob die pauschale Gleichbehandlung von EU- und Drittstaatenfällen unionsrechtlich Bestand haben wird. Für Steuerpflichtige bedeutet das Rechtsunsicherheit – und erhöhten Beratungsbedarf.
Fazit
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG und die korrespondierenden Regeln des § 12 KStG sind komplex, praxisprägend und seit 2022 spürbar verschärft. Wer den Wegzug erwägt, sollte frühzeitig prüfen, ob die 1-%-Schwelle (§ 17 EStG) unterschritten werden kann, wie Liquidität für Raten entsteht, ob die Rückkehrerregel (§ 6 Abs. 3 AStG) strategisch genutzt werden kann und – ab 2025 – ob Fondsbestände so strukturiert sind, dass die Schwellen nicht reißen. Für Kapitalgesellschaften ist die EU/EWR-Verlagerung regelmäßig steuerlich günstiger als der Drittstaaten-Wegzug (Entstrickung statt fiktiver Liquidation; § 4g EStG). Unsere Empfehlung: Lassen Sie Wegzugspläne stets vor Umsetzung interdisziplinär (Steuer- und Gesellschaftsrecht, internationales Steuerrecht) prüfen, um Gestaltungsräume rechtssicher zu nutzen und Risiken zu minimieren.