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Wertpapierdepot verschenken oder vererben? Was Sie beachten müssen

29. September 2026 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Ein gut gefülltes Wertpapierdepot kann einen erheblichen Teil des Familienvermögens ausmachen. Wer Aktien, ETFs, Fonds oder andere Wertpapiere an die nächste Generation weitergeben möchte, steht deshalb häufig vor der Frage: Soll das Depot bereits zu Lebzeiten verschenkt werden oder ist es sinnvoller, die Wertpapiere erst im Erbfall zu übertragen?

Die Entscheidung hat nicht nur erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen. Zu berücksichtigen sind auch die Einkommensteuer auf bislang nicht realisierte Kursgewinne, die richtige Abwicklung des Depotübertrags, Pflichtteils- und Ausgleichungsansprüche sowie die Frage, wer bis zur Übertragung über das Vermögen verfügen können soll. Gerade bei größeren Depots lohnt sich deshalb eine frühzeitige Nachlassplanung.

Schenken und Vererben: Steuerlich ähnliche Ausgangslage, aber unterschiedlicher Zeitpunkt

Sowohl der Erwerb von Todes wegen als auch eine Schenkung unter Lebenden unterliegen grundsätzlich der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer. Das ergibt sich aus § 1 ErbStG. Während der Erwerb durch Erbanfall insbesondere in § 3 ErbStG geregelt ist, erfasst § 7 ErbStG insbesondere freigebige Zuwendungen unter Lebenden.

Der wesentliche Unterschied liegt im Zeitpunkt der Vermögensübertragung. Bei einer Schenkung wird das Depot bereits zu Lebzeiten übertragen. Beim Erbfall geht das Vermögen dagegen erst mit dem Tod des Depotinhabers auf den oder die Erben über. Auch der maßgebliche Besteuerungszeitpunkt richtet sich danach: Bei einem Erwerb von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, bei einer Schenkung mit deren Ausführung. Maßgeblich ist § 9 ErbStG.

Wie wird ein Wertpapierdepot für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bewertet?

Für die steuerliche Bewertung kommt es grundsätzlich auf den Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer an. Dies folgt aus § 11 ErbStG. Die Bewertung selbst richtet sich nach § 12 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.

Bei börsennotierten Wertpapieren ist nach § 11 BewG grundsätzlich der Börsenkurs am Bewertungsstichtag maßgeblich. Für Anteile an Investmentfonds enthält die Vorschrift ebenfalls besondere Bewertungsregeln.

Das kann im Erbfall erhebliche praktische Bedeutung haben. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6. November 2019 – II R 29/16 klargestellt, dass für die Erbschaftsteuer grundsätzlich die Verhältnisse am Todestag maßgeblich bleiben. Nach dem Erbfall eintretende Kursverluste mindern den für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Wert grundsätzlich nicht.

Das kann zu einer unangenehmen Situation führen: Ist ein Aktiendepot am Todestag beispielsweise 500.000 Euro wert und fällt sein Wert kurz danach erheblich, kann die Erbschaftsteuer dennoch auf Grundlage des höheren Stichtagswertes entstehen. Gerade bei volatilen oder stark konzentrierten Depots sollte dieses Risiko bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden.

Freibeträge können für eine frühzeitige Schenkung sprechen

Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Nach § 16 ErbStG beträgt der Freibetrag derzeit insbesondere:

  • 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,
  • 400.000 Euro für Kinder sowie für Kinder bereits verstorbener Kinder,
  • grundsätzlich 200.000 Euro für Enkelkinder,
  • 100.000 Euro für die übrigen Personen der Steuerklasse I und
  • 20.000 Euro für Erwerber der Steuerklassen II und III.

Welche Steuerklasse einschlägig ist, bestimmt § 15 ErbStG. Die Steuersätze ergeben sich aus § 19 ErbStG und hängen sowohl von der Steuerklasse als auch von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab.

Für eine lebzeitige Übertragung ist vor allem § 14 ErbStG wichtig. Mehrere Vermögensübertragungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Liegt eine frühere Schenkung dagegen mehr als zehn Jahre zurück, wird sie bei der Zusammenrechnung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Dadurch können persönliche Freibeträge bei langfristiger Planung mehrfach genutzt werden.

Beispiel: Depotübertragung auf ein Kind

Ein Vater besitzt ein Wertpapierdepot im Wert von 800.000 Euro und möchte es langfristig auf seine Tochter übertragen. Hat die Tochter in den vergangenen zehn Jahren keine weiteren Schenkungen von ihm erhalten, steht zunächst ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung. Wird rechtzeitig ein Teil des Depots übertragen und erfolgt eine weitere Übertragung erst nach Ablauf von mehr als zehn Jahren, kann der Freibetrag grundsätzlich erneut zur Verfügung stehen.

Eine solche Gestaltung setzt allerdings voraus, dass die Vermögensübertragung tatsächlich frühzeitig erfolgt. Verstirbt der Schenker innerhalb des Zehnjahreszeitraums, wird die Schenkung für die Erbschaftsteuer grundsätzlich mit weiteren Erwerben von derselben Person innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet.

Vorsicht beim Depotübertrag: Die Schenkung muss der Bank richtig mitgeteilt werden

Ein besonders praxisrelevanter Punkt wird bei Depotübertragungen häufig übersehen. Nach § 43 EStG kann die Übertragung von Wertpapieren auf das Depot einer anderen Person für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs grundsätzlich wie eine Veräußerung behandelt werden.

Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch bei einem tatsächlich unentgeltlichen Depotübertrag. Wird der Bank mitgeteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt, und werden die erforderlichen Angaben gemacht, wird der Depotübertrag grundsätzlich nicht als Verkauf behandelt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Grundsätze zuletzt im BMF-Schreiben vom 14. Mai 2025 zu Einzelfragen der Abgeltungsteuer näher erläutert. Danach ist insbesondere darauf zu achten, dass die depotführende Stelle erkennen kann, dass tatsächlich eine unentgeltliche Übertragung vorliegt.

Die zutreffende Kennzeichnung gegenüber der Bank sollte daher nicht als bloße Formalität behandelt werden. Gerade bei größeren stillen Kursgewinnen können Fehler bei der technischen Durchführung erhebliche steuerliche Folgefragen auslösen.

Die ursprünglichen Anschaffungskosten verschwinden durch die Schenkung nicht

Eine häufige Fehlvorstellung besteht darin, dass durch die Schenkung eines Wertpapierdepots die bislang entstandenen Kursgewinne steuerlich gewissermaßen „gelöscht“ würden. Das ist grundsätzlich nicht der Fall.

Bei einem unentgeltlichen Erwerb werden nach § 20 Abs. 4 EStG die Anschaffungsdaten des Rechtsvorgängers grundsätzlich fortgeführt. Der Beschenkte tritt damit einkommensteuerlich hinsichtlich der Anschaffungskosten grundsätzlich in die Position des Schenkers ein.

Beispiel zu den stillen Kursgewinnen

Hat der Vater Aktien ursprünglich für 50.000 Euro erworben und sind diese bei der Schenkung 150.000 Euro wert, führt die Schenkung selbst bei ordnungsgemäßer Durchführung grundsätzlich nicht zur Besteuerung des Kursgewinns. Verkauft das Kind die Aktien später beispielsweise für 160.000 Euro, sind für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns grundsätzlich weiterhin die historischen Anschaffungskosten des Vaters maßgeblich.

Vereinfacht läge der Veräußerungsgewinn damit bei 110.000 Euro und nicht lediglich bei der Wertsteigerung seit der Schenkung. Besonderheiten können insbesondere bei Altbeständen, Investmentfonds und speziellen Beteiligungen gelten.

Auch im Erbfall führt der bloße Übergang des Depots nicht dazu, dass sämtliche Wertpapiere steuerlich mit ihrem Wert am Todestag neu angeschafft werden. Das BMF behandelt den Depotübertrag aufgrund eines Erbfalls ausdrücklich als unentgeltlichen Depotübertrag. Der Todestagswert ist deshalb für die Erbschaftsteuer relevant, stellt aber nicht ohne Weiteres einen neuen einkommensteuerlichen Anschaffungswert dar.

Übermittlung der Anschaffungsdaten an die neue Bank

Bei einem Depotübertrag zwischen inländischen Kreditinstituten werden die für den Kapitalertragsteuerabzug maßgeblichen Anschaffungsdaten unter den Voraussetzungen des § 43a EStG grundsätzlich an das übernehmende Kreditinstitut weitergegeben.

Die korrekte Dokumentation der historischen Anschaffungsdaten ist besonders wichtig. Fehlen diese Daten, kann es später bei einer Veräußerung zu Problemen mit der zutreffenden Ermittlung und dem Kapitalertragsteuerabzug kommen. Bei älteren Depots empfiehlt es sich deshalb, die vorhandenen Anschaffungsunterlagen zusätzlich selbst dauerhaft aufzubewahren.

Schenkungsteuerliche Anzeige nicht vergessen

Die Abwicklung des Depotübertrags durch die Bank ersetzt nicht ohne Weiteres die eigenen schenkungsteuerlichen Pflichten. Nach § 30 ErbStG ist ein der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegender Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei einer Schenkung trifft die Anzeigepflicht grundsätzlich sowohl den Erwerber als auch den Schenker.

Dass wegen eines persönlichen Freibetrags voraussichtlich keine Schenkungsteuer anfällt, bedeutet nicht automatisch, dass überhaupt keine Anzeige erforderlich ist. Das Gesetz enthält allerdings bestimmte Ausnahmen, insbesondere für bestimmte gerichtlich oder notariell bekannt gewordene Erwerbe.

Im Erbfall bestehen daneben besondere Mitteilungspflichten der depotführenden Institute. § 33 ErbStG verpflichtet unter anderem Kreditinstitute und andere Vermögensverwahrer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Anzeige des beim Tod eines Kunden vorhandenen Vermögens.

Was spricht erbrechtlich für das Vererben des Depots?

Der wesentliche Vorteil des Vererbens liegt darin, dass der Eigentümer zu Lebzeiten die vollständige Kontrolle über sein Depot behält. Er kann Wertpapiere kaufen und verkaufen, seine Anlagestrategie ändern, das Kapital verbrauchen oder zu einem späteren Zeitpunkt neu über seine Nachfolge entscheiden.

Mit dem Erbfall geht das Vermögen nach § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über.

Gibt es mehrere Erben, gehört das Depot allerdings nicht automatisch demjenigen Familienmitglied, das der Erblasser möglicherweise dafür vorgesehen hatte. Vielmehr fällt der Nachlass nach § 2032 BGB zunächst gemeinschaftlich an die Erbengemeinschaft.

„Meine Tochter erhält das Depot“ kann im Testament zu wenig sein

Gerade bei Wertpapierdepots sollte ein Testament eindeutig bestimmen, welche erbrechtliche Wirkung die Zuweisung haben soll. Die Formulierung „Meine Tochter erhält mein Wertpapierdepot“ beantwortet beispielsweise noch nicht zwingend die Frage, ob die Tochter das Depot zusätzlich zu ihrer Erbquote erhalten soll oder ob dessen Wert auf ihren Erbteil anzurechnen ist.

Je nach Gestaltung kann rechtlich etwa eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB oder eine zusätzliche Begünstigung durch ein Vorausvermächtnis im Sinne des § 2150 BGB gemeint sein. Die wirtschaftlichen Folgen können erheblich voneinander abweichen.

Mit dieser Abgrenzung haben wir uns ausführlicher in unserem Beitrag „Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis? Warum der Begünstigungswille entscheidend ist“ beschäftigt.

Was sollte bei einer lebzeitigen Depotschenkung geregelt werden?

Rechtlich handelt es sich bei der unentgeltlichen Übertragung um eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB. Ein bloßes Schenkungsversprechen bedarf nach § 518 BGB grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Ein Formmangel wird jedoch durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Eine bereits vollzogene Depotschenkung scheitert deshalb grundsätzlich nicht allein daran, dass zuvor kein notarieller Schenkungsvertrag geschlossen worden ist.

Bei größeren Depotwerten ist eine schriftliche Vereinbarung dennoch dringend sinnvoll. Sie kann insbesondere regeln:

  • welche Wertpapiere konkret übertragen werden,
  • ob und unter welchen Voraussetzungen Rückforderungsrechte bestehen,
  • ob sich der Schenker Erträge oder sonstige Rechte vorbehalten möchte,
  • wie frühere und spätere Zuwendungen innerhalb der Familie behandelt werden sollen,
  • ob die Schenkung auf spätere Erb- oder Pflichtteilsansprüche angerechnet werden soll und
  • was bei Vorversterben, Insolvenz oder familiären Veränderungen auf Seiten des Beschenkten gelten soll.

Ausgleichung und Pflichtteil sollten ausdrücklich mitgedacht werden

Eine größere Depotschenkung an eines von mehreren Kindern kann später erheblichen Streit auslösen, wenn nicht klar geregelt ist, wie die Zuwendung im Erbfall behandelt werden soll.

Für Abkömmlinge enthält § 2050 BGB gesetzliche Ausgleichungsregelungen. Bei anderen Zuwendungen kann es entscheidend darauf ankommen, ob der Erblasser bei der Zuwendung eine Ausgleichung angeordnet hat.

Soll sich ein Pflichtteilsberechtigter die Schenkung später auf seinen eigenen Pflichtteil anrechnen lassen, ist außerdem § 2315 BGB zu beachten. Eine solche Anrechnungsbestimmung muss grundsätzlich bei der Zuwendung getroffen werden. Sie lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres erst viele Jahre später nachholen.

Depotschenkung und Pflichtteilsergänzung

Eine lebzeitige Schenkung beseitigt mögliche Pflichtteilsansprüche anderer Familienmitglieder nicht automatisch. Nach § 2325 BGB können Schenkungen des Erblassers bei der Pflichtteilsergänzung noch berücksichtigt werden.

Grundsätzlich reduziert sich der zu berücksichtigende Wert für jedes Jahr zwischen Schenkung und Erbfall um ein Zehntel. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung im Regelfall unberücksichtigt. Für Schenkungen zwischen Ehegatten enthält das Gesetz allerdings eine Besonderheit: Die Zehnjahresfrist beginnt grundsätzlich nicht vor Auflösung der Ehe.

Zusätzliche Schwierigkeiten können entstehen, wenn sich der Schenker weitreichende Nutzungs- oder Verfügungsrechte vorbehält. Ob und wann die Zehnjahresfrist in solchen Gestaltungen zu laufen beginnt, hängt von der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung ab.

Nießbrauch am Wertpapierdepot als Zwischenlösung?

Wer das Depot bereits auf die nächste Generation übertragen, die laufenden Erträge aber weiterhin selbst erhalten möchte, kann über einen Nießbrauch am Depot nachdenken. Der Schenker überträgt dabei die Vermögenssubstanz, behält sich aber bestimmte Nutzungen vor.

Ein Nießbrauchdepot kann sowohl erbschaftsteuerlich als auch im Hinblick auf die Versorgung des Schenkers interessant sein. Die Gestaltung muss allerdings sorgfältig mit den schenkungsteuerlichen, ertragsteuerlichen und pflichtteilsrechtlichen Folgen abgestimmt werden.

Die Grundzüge dieser Gestaltung erläutern wir in unserem Beitrag „Steueroptimierte Nachlassplanung: Nießbrauchsdepot und Lebensversicherung clever kombinieren“.

Wann kann eine Schenkung sinnvoll sein?

Eine lebzeitige Übertragung kommt vor allem dann in Betracht, wenn das vorhandene oder künftig erwartete Vermögen die persönlichen Erbschaftsteuerfreibeträge deutlich übersteigt und noch ausreichend Zeit besteht, die Zehnjahreszeiträume für mehrere Übertragungen zu nutzen.

Sie kann außerdem sinnvoll sein, wenn die Vermögensnachfolge bereits verbindlich feststeht und der Schenker wirtschaftlich nicht mehr auf das übertragene Vermögen angewiesen ist.

Dabei darf die eigene finanzielle Absicherung allerdings nicht aus dem Blick geraten. Wer ein Depot vollständig verschenkt, verliert grundsätzlich auch die Möglichkeit, später selbst über dessen Substanz zu verfügen. Steuerliche Vorteile rechtfertigen es regelmäßig nicht, die eigene Alters- und Liquiditätsvorsorge zu gefährden.

Wann kann das Vererben die bessere Gestaltung sein?

Für das Vererben spricht häufig, dass der Depotinhaber bis zuletzt uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen kann. Das ist besonders wichtig, wenn noch nicht absehbar ist, welcher Kapitalbedarf im Alter entsteht oder wie sich die familiären Verhältnisse entwickeln.

Liegt das gesamte voraussichtliche Vermögen ohnehin innerhalb der verfügbaren Freibeträge, besteht außerdem möglicherweise kein schenkungsteuerlicher Grund, das Depot bereits frühzeitig aus der Hand zu geben.

Allerdings sollte dann durch ein klar formuliertes Testament oder einen Erbvertrag geregelt werden, wer das Depot erhalten soll und ob der Empfänger dadurch gegenüber anderen Erben zusätzlich begünstigt oder lediglich im Rahmen seiner Erbquote abgefunden werden soll.

Oft ist eine Kombination sinnvoller als „alles oder nichts“

Die Nachlassplanung muss sich nicht auf die Alternative beschränken, entweder das gesamte Depot sofort zu verschenken oder überhaupt nichts zu übertragen. Gerade bei größeren Vermögen kann eine gestaffelte Übertragung sinnvoll sein.

So kann beispielsweise zunächst nur ein Teil des Depots innerhalb eines verfügbaren Freibetrags verschenkt werden, während das übrige Vermögen beim Eigentümer verbleibt. Später kann geprüft werden, ob eine weitere Übertragung wirtschaftlich und steuerlich sinnvoll ist.

Eine solche Planung hat den Vorteil, dass einerseits Freibeträge genutzt werden können und andererseits ausreichend Vermögen und Entscheidungsfreiheit beim Schenker verbleiben.

Die häufigsten Fehler bei der Übertragung eines Wertpapierdepots

  • Der Depotübertrag wird bei der Bank nicht eindeutig als unentgeltlich gekennzeichnet. Dadurch können vermeidbare steuerliche Folgeprobleme entstehen.
  • Historische Anschaffungskosten werden nicht berücksichtigt. Die Schenkung beseitigt latente Kursgewinne grundsätzlich nicht.
  • Frühere Schenkungen werden vergessen. Für die Zehnjahresbetrachtung müssen frühere Erwerbe von derselben Person einbezogen werden.
  • Die steuerliche Anzeige wird unterlassen. Die technische Abwicklung durch die Bank ersetzt die gesetzlichen Anzeigepflichten nicht ohne Weiteres.
  • Das Testament weist lediglich „das Depot“ einem Kind zu. Ohne klare Regelung kann später Streit darüber entstehen, ob eine Teilungsanordnung oder eine zusätzliche Begünstigung gewollt war.
  • Pflichtteils- und Ausgleichungsfolgen werden nicht geregelt. Gerade bei mehreren Kindern sollte bereits bei der Schenkung festgelegt werden, wie die Zuwendung später behandelt werden soll.
  • Der Schenker gibt zu viel Vermögen aus der Hand. Die eigene Versorgung und Liquidität müssen Vorrang vor einer rein steuerlich motivierten Gestaltung haben.

Fazit

Ob ein Wertpapierdepot besser verschenkt oder vererbt werden sollte, lässt sich nicht pauschal beantworten. Steuerlich kann eine frühzeitige und gegebenenfalls gestaffelte Schenkung erhebliche Vorteile bieten, weil persönliche Freibeträge nach Ablauf der gesetzlichen Zehnjahreszeiträume erneut genutzt werden können. Gleichzeitig werden aber die in den Wertpapieren enthaltenen stillen Kursgewinne nicht einfach beseitigt.

Wer sein Depot erst im Erbfall überträgt, behält zu Lebzeiten die volle Kontrolle. Dafür müssen die erbrechtliche Zuordnung des Depots, mögliche Pflichtteilsansprüche und das Risiko einer für die Erbschaftsteuer ungünstigen Kursentwicklung nach dem Bewertungsstichtag berücksichtigt werden.

Bei größeren Depots sollte deshalb zunächst geklärt werden, welchen aktuellen Wert das Depot hat, welche historischen Anschaffungskosten bestehen, welche Schenkungen innerhalb der vergangenen zehn Jahre bereits erfolgt sind, welche persönlichen Freibeträge zur Verfügung stehen und wie die gewünschte Vermögensverteilung im Erbfall aussehen soll. Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob eine sofortige Schenkung, eine gestaffelte Übertragung, ein Nießbrauchmodell oder eine testamentarische Lösung die passende Gestaltung ist.

Ansprechpartner zum Erbrecht:

  • Rechtsanwalt Helmut A. Graf
  • Rechtsanwalt Hans-Christian Detzer

Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.

Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried, Starnberg und München bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

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