In den 1990er- und 2000er-Jahren bot die Stadtsparkasse München Prämiensparverträge unter dem Namen „S-Prämiensparen flexibel“ an. Diese Verträge kombinierten eine variable Grundverzinsung mit einer jährlich steigenden Prämie auf die Sparbeiträge. Später stellte sich heraus, dass die Sparkasse die variablen Zinsen nicht korrekt angepasst hatte. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah darin eine Verletzung der Verbraucherrechte und erhob 2021 eine Musterfeststellungsklage vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht.
I. Der Vergleich: Einigung zwischen vzbv und Stadtsparkasse München
Im Mai 2025 einigten sich vzbv und Sparkasse auf einen Vergleich. Rund 2.400 Kunden, die sich der Klage angeschlossen hatten, erhalten pauschale Zinsnachzahlungen. Die Nachzahlungen richten sich nach dem Beginn des jeweiligen Vertrags und betragen zwischen 0,85 % und 8,15 % des angesparten Guthabens.
Beispiel: Bei einem Vertragsbeginn im Mai 1998 und einem Endguthaben von 27.328 Euro beläuft sich die Nachzahlung auf über 1.000 Euro. Der Vergleich wurde durch das Gericht genehmigt und tritt in Kraft, wenn weniger als ein Drittel der betroffenen Kunden widersprechen.
II. Rechte und Optionen für betroffene Kunden
1. Kunden, die an der Musterfeststellungsklage teilgenommen haben
Diese erhalten in der Regel automatisch die Nachzahlung, sofern sie noch ein Konto bei der Sparkasse führen. Andernfalls ist ein Nachweis der Teilnahme erforderlich.
2. Kunden, die dem Vergleich widersprechen möchten
Innerhalb eines Monats nach Information über den Vergleich können Betroffene austreten und ihre Ansprüche individuell geltend machen. Dies erfordert ein separates Verfahren, kann aber unter Umständen zu einer höheren Nachzahlung führen.
3. Kunden, die nicht an der Klage beteiligt waren
Auch diese können noch aktiv werden. Es empfiehlt sich, bestehende Verträge anwaltlich prüfen zu lassen, da in vielen Fällen ebenfalls ein Anspruch auf Zinsnachzahlung bestehen könnte.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
III. Rechtliche Grundlagen und relevante Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass intransparente Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind.
Maßgeblich ist insbesondere das Urteil vom 6. Oktober 2021 (Az. XI ZR 234/20). Weitere Entscheidungen aus dem Juli 2024 konkretisieren die Methode zur Nachberechnung.
IV. Fazit: Jetzt handeln und Ansprüche sichern
Der Vergleich ist ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz. Wer sich der Klage angeschlossen hat, erhält ohne Weiteres seine Nachzahlung. Doch auch andere Kunden können ihre Rechte durchsetzen – soweit die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn individuell entweder mit der Sparkasse verhandelt oder gegen diese selbstständig geklagt wurde, sodass die Verjährung gehemmt wurde.