Webseitenbetreiber aufgepasst! Wenn Sie auf Ihrer Internetseite das Tracking-Tool Google Analytics verwenden, dann sollten Sie weiterlesen, denn nach einer Entscheidung des LG Dresden vom 11.01.2019 (1a O 1582/18) kann hierdurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nutzers verletzt werden, wenn der Einsatz ohne Anonymisierung der IP-Adresse erfolgt und der Nutzer nicht ausdrücklich in deren Speicherung und Weitergabe an Google eingewilligt hat.
So funktioniert Google Analytics
Google stellt den Betreibern von Webseiten das Tracking-Tool Google Analytics kostenlos zur Verfügung. Dieses ist einfach zu handhaben und sammelt Daten von den Besuchern der Website, beispielsweise wie lange sie auf dieser verweilen, wie sie sich bewegen, welche IP-Adresse sie verwenden etc. Die so gesammelten Daten gelangen dann zunächst zu Google und werden dort umfangreich ausgewertet. Diese Auswertung wiederum wird dann (teilweise) dem Betreiber der Website zur Verfügung gestellt. Problematisch ist, dass grundsätzlich auch die IP-Adresse des Besuchers gespeichert wird. Bei einer IP-Adresse handelt sich aber um personenbezogene Daten, weil hierdurch ein Rückschluss auf die Identität der Person des Besuchers möglich ist. Deshalb ist für die Speicherung und insbesondere die Weitergabe an Google die (ausdrückliche?) Einwilligung des Besuches erforderlich. Dies ist auch der Grund, warum dann, wenn auf einer Website Google Analytics im Einsatz ist, in der entsprechenden Datenschutzerklärung darüber aufgeklärt werden muss.
Sammeln der IP-Adresse ist datenschutzrechtlich problematisch
Während standardmäßig also auch die IP-Adresse des Benutzers gespeichert wird, kann diese Funktion dadurch ausgeschaltet werden, dass der Codeschnipsel „anonymizeIP“ in den Quellcode der Website integriert wird. Hierfür ist also ein aktives Tun des Webseitenbetreibers/Administrators erforderlich, weil standardmäßig diese Funktion eben nicht vorhanden ist. Durch Verwendung des Zusatzes „anonymizeIP“, erfolgt eine Kürzung der jeweiligen IP-Adressen, so das keine Zuordnung zu einer natürlichen Person mehr möglich ist. Damit entfällt dann die Eigenschaft „personenbezogene Daten“ und die damit einhergehenden Probleme für den Webseitenbetreiber.
Einsatz von Google Analytics ohne den Zusatz „anonymizeIP“ indiziert Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Nach Auffassung der Richter des Landgerichts Dresden stellt also die Verwendung von Google Analytics ohne dass der Zusatz „anonymizeIP“ verwendet wird jedenfalls dann einen Verstoß gegen Datenschutzrecht dar, der automatisch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, indiziert, wenn der Besucher der Website keine ausdrückliche Einwilligung zur Speicherung und Weitergabe seiner Daten an Google abgibt. Die Richter haben dabei ausdrücklich klargestellt, dass ein bloßer Hinweis auf die AGB des Websitebetreibers, in denen sich dann eine entsprechende Erklärung befindet, nicht ausreichen soll. Auch eine konkludente Einwilligung durch den bloßen Besuch der Website würde nicht ausreichen. Die Rechtswidrigkeit würde nur dann beseitigt, wenn der Besucher aktiv durch Setzen eines „Häkchens“ seine Einwilligung erteilen würde.
Dass der Benutzer einer Website selbst eine Weitergabe an Google dadurch verhindern könne, dass er entsprechende Einstellungen in seinem Browser vornimmt, einen Werbeblocker installiert und aktiviert, einen Browser verwendet, der standardmäßig eine solche Weiterleitung nicht vornimmt etc. so hatte nämlich der Beklagte argumentiert, überzeugte die Richter nicht. Das Gesetz kenne nämlich einerseits keine Pflicht von Nutzern ihre eigene IP-Adresse zu verschleiern, sondern dass Datenschutzrecht soll gerade vor einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen. Eine andere Auffassung würde dazu führen, obwohl die gesetzeskonforme Datenverarbeitung eine Pflicht des Webseitenbetreibers ist, diese auf die Ebene der Benutzer zu verlagern.
Anmerkung:
Dass hier bereits von findigen Geschäftemachern in großem Stil Webseitenbetreiber abgemahnt werden, ist bislang nicht bekannt. es sind nur ganz wenige Akteure, dafür aber professionell oder zumindest semiprofessionell, am Markt aktiv. Wohl, weil die breite Masse der „üblichen Verdächtigen“ das Prozessrisiko noch als zu hoch einstufen. Gleichwohl könnte hier aber, sollten sukzessive auch andere Gerichte so entscheiden, eine ähnlich große Abmahnwelle auf die Betreiber von Webseiten zukommen, wie dies zuletzt der Fall war, als eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung, die Onlineshops verwenden müssen, eingeführt worden war. gerade dann, wenn, so wie es augenblicklich den Anschein hat, es einige Nutzer gibt, die in großem Stil Verletzungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machen, wird sich über kurz oder lang ein Gericht auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob nicht derjenige, der systematisch Websites besucht mit dem Ziel eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zum Gegenstand einer kostenpflichtigen Abmahnung zu machen, nicht rechtsmissbräuchlich handelt. Ähnlich wie bei den sog. AGG-Hoppern,über die wir an dieser Stelle schon mehrfach berichtet haben, also Personen, die sich nur zum Schein auf augenscheinlich diskriminierende Stellenanzeigen bewerben, um anschließend Entschädigungsansprüche gegen den Arbeitgeber, der die fehlerhafte Stellenanzeige geschaltet hat, geltend zu machen, ist dies aber ein langer Weg.
Für viele Browser stellt übrigens Google ein Browser-Add-on zur Verfügung, mit der Google Analytics deaktiviert werden kann.