Zum 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie in Kraft. Folge sind zahlreiche gesetzliche Neuregelungen im Widerrufsrecht . Die wichtigste Änderung ist eine neue (dynamische) Widerrufsbelehrung, über die alle Händler ab dem Stichtag verfügen müssen. Zusätzlich muss ein neues Widerrufsformular angeboten werden.
Die eine „richtige“ Widerrufsbelehrung ist damit passee. Aus der Neuregelung lassen sich – je nachdem, was vertrieben wird – rund 40 unterschiedliche Möglichkeiten bilden. Da es zahlreiche unterschiedliche Belehrungen für unterschiedliche Konstellationen gibt (Teillieferung oder Gesamtlieferung, Kunde oder Verkäufer trägt Rücksendekosten, Angabe der Kosten bei Speditionsware) bedeutet dies, dass im Bestellprozess die jeweils passende Widerrufsbelehrung idealerweise live anzeigt werden muss, was oftmals, jedenfalls auf den Handelsplattformen eBay, Amazon & Co., technisch kaum umsetzbar sein wird.
Mit Inkrafttreten des neuen Verbraucherrechts hat der Verbraucher künftig die Rücksendekosten im Falle eines Widerrufes selber zu tragen, wenn er vom Händler auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird. Es bleibt dem Händler jedoch unbenommen, diese Kosten als Serviceleistung für den Kunden zu übernehmen, so dass die Übernahme von Rücksendekosten künftig als Wettbewerbsvorteil, vor allen Dingen von den großen Händlern, genutzt werden wird. Die Hinsendekosten sind nach wie vor vom Händler zu erstatten.
Der Verbraucher muss seinen Widerruf dann auch eindeutig erklären. Bisher ist es ausreichend, die Ware kommentarlos zurückzusenden. Dies geht ab 13. Juni nicht mehr. Der Verbraucher muss zwar das Wort „Widerruf“ nicht zwingend verwenden, allerdings muss aus seiner Erklärung sein Entschluss eindeutig hervorgehen, dass er sich vom Vertrag lösen will. Ein Widerruf kann nunmehr auch telefonisch erfolgen, so dass die Angabe der Telefonnummer im Rahmen der Widerrufsbelehrung künftig keinen Abmahngrund mehr darstellt. Da ein telefonischer Widerruf im Streitfall aber kaum beweisbar sein dürfte, wird dies in der Praxis voraussichtlich keine große Rolle spielen.
Hinweis:
Da der Gesetzgeber für die Umstellung auf die neuen Widerrufsbestimmungen keine Übergangsfrist vorgesehen hat, gelten jedoch bis einschließlich 12. Juni 2014 um 24 Uhr noch das alte Recht und somit auch die alte Musterwiderrufsbelehrung. Die neue Musterwiderrufsbelehrung darf also erst für Verkäufe ab dem 13. Juni 2014 um 0 Uhr verwendet werden.