Ein Testament zu schreiben, ist auf den ersten Blick einfach. Ein Blatt Papier, ein Stift und die eigene Unterschrift genügen grundsätzlich, um den letzten Willen rechtswirksam festzuhalten. Doch was formal einfach erscheint, kann rechtlich weitreichende und manchmal sogar verheerende Folgen haben. Denn entscheidend ist nicht nur, dass ein Testament wirksam errichtet wird, sondern vor allem, dass es die gewünschten Rechtsfolgen tatsächlich herbeiführt.
In unserer erbrechtlichen Beratungspraxis erleben wir immer wieder, dass Testamente zwar gut gemeint, aber unklar, widersprüchlich oder unvollständig formuliert sind. Die Folgen zeigen sich regelmäßig erst nach dem Tod des Erblassers: Erben streiten über die Auslegung einzelner Formulierungen, Pflichtteilsansprüche gefährden die wirtschaftliche Existenz des überlebenden Ehepartners oder eine vermeintlich einfache Nachlassregelung löst erhebliche Erbschaftsteuerbelastungen aus.
Das richtige Testament ist deshalb nicht unbedingt das längste oder komplizierteste. Es ist dasjenige, das zur persönlichen Lebenssituation, zu den familiären Verhältnissen und zur Zusammensetzung des Vermögens passt. Wir erläutern, worauf Sie bei der Testamentserstellung achten sollten und welche Fehler es zu vermeiden gilt.
1. Brauche ich überhaupt ein Testament?
Wer kein Testament errichtet, überlässt die Verteilung seines Nachlasses der gesetzlichen Erbfolge. Diese entspricht allerdings keineswegs immer den eigenen Vorstellungen.
Besonders häufig bestehen folgende Fehlvorstellungen:
- Verheiratete glauben, dass der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Tatsächlich können auch Kinder, Eltern oder andere Verwandte gesetzliche Miterben werden.
- Unverheiratete Paare gehen davon aus, dass eine langjährige Lebensgemeinschaft zumindest zu einem gewissen Erbrecht führt. Das ist grundsätzlich nicht der Fall.
- Eltern in Patchworkfamilien übersehen, dass Stiefkinder ohne Adoption kein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil besitzen.
- Immobilieneigentümer unterschätzen die Schwierigkeiten, die entstehen können, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Haus oder Grundstück erben.
Gerade bei kinderlosen Ehepaaren kann die gesetzliche Erbfolge unerwünschte Erbengemeinschaften mit Verwandten des Verstorbenen entstehen lassen. Welche Schwierigkeiten daraus erwachsen können, erläutern wir in unserem Beitrag „Warum kinderlose Ehepaare ein Testament brauchen“.
Ein Testament ist daher immer dann sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht exakt den eigenen Vorstellungen entspricht oder bestimmte Personen beziehungsweise Vermögenswerte besonders abgesichert werden sollen.
2. Das handschriftliche Testament: Diese Formvorschriften müssen Sie beachten
Die formellen Anforderungen an ein eigenhändiges Testament ergeben sich aus § 2247 BGB. Danach muss der Erblasser seine letztwillige Verfügung vollständig eigenhändig schreiben und unterschreiben.
In der Praxis bedeutet dies:
- Der gesamte Testamentstext muss handschriftlich verfasst werden. Ein am Computer geschriebenes Testament, das anschließend ausgedruckt und unterschrieben wird, ist grundsätzlich unwirksam. Dasselbe gilt für einen lediglich unterschriebenen Vordruck.
- Die Unterschrift gehört unter den abschließenden Testamentstext. Sie soll grundsätzlich den Vor- und Familiennamen enthalten. Eine abweichende Unterschrift kann im Einzelfall genügen, wenn sie die gesetzlich geforderten Funktionen erfüllt.
- Ort und Datum sollten angegeben werden. Ihr Fehlen führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Es kann aber erhebliche Beweisschwierigkeiten verursachen, insbesondere wenn mehrere Testamente existieren oder Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen.
- Nachträgliche Änderungen sollten vermieden werden. Ergänzungen, Streichungen und Einfügungen können Streit darüber auslösen, wann sie vorgenommen wurden und ob sie vom Testierwillen sowie der Unterschrift gedeckt sind. Im Zweifel sollte das Testament vollständig neu geschrieben werden.
Aktuelle Rechtsprechung: Nicht jedes Zeichen ist eine Unterschrift
Wie streng die Rechtsprechung die gesetzlichen Formvorschriften handhabt, verdeutlicht der Beschluss des OLG München vom 05.05.2025 – 33 Wx 289/24 e.
In diesem Fall hatte ein Erblasser unter einem gemeinschaftlichen Testament lediglich eine wolkenähnlich geformte Linie angebracht. Das Gericht stellte fest, dass es sich dabei nicht um eine wirksame Unterschrift handelte. Entscheidend sei, dass eine Unterschrift zumindest andeutungsweise das Element einer individuellen Namensschrift erkennen lassen müsse. Eine bloße Zeichnung reiche nicht aus.
Das Testament war deshalb unwirksam. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Urheberschaft des Zeichens möglicherweise anderweitig hätte nachgewiesen werden können.
Unser Rat: Verwenden Sie für ein handschriftliches Testament möglichst ein einheitliches Schriftstück, nummerieren Sie bei mehreren Seiten die Blätter und unterschreiben Sie eindeutig mit Ihrem vollständigen Namen. Wenn Sie Änderungen vornehmen möchten, ist eine vollständige Neufassung häufig die sicherste Lösung.
3. Wer soll Erbe werden – und wer soll lediglich etwas erhalten?
Eine der wichtigsten Fragen bei der Testamentserstellung wird besonders häufig falsch beantwortet: Wer soll rechtlich Erbe sein und wer soll lediglich einen bestimmten Vermögensgegenstand erhalten?
Nach § 1937 BGB kann der Erblasser testamentarisch bestimmen, wer sein Erbe werden soll.
Der Erbe tritt mit dem Erbfall grundsätzlich in die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers ein. Er übernimmt nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Nachlassverbindlichkeiten.
Anders verhält es sich beim Vermächtnis. Nach § 1939 BGB kann der Erblasser einer Person einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne sie zum Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer erhält dadurch grundsätzlich einen Anspruch auf die vermachte Leistung, wird aber nicht allein aufgrund des Vermächtnisses Gesamtrechtsnachfolger.
Ein Beispiel verdeutlicht die Unterschiede:
Ein Vater besitzt ein Haus, ein Wertpapierdepot und Bankguthaben. Er möchte, dass sein Sohn den Nachlass übernimmt, seine Tochter aber einen Geldbetrag von 100.000 Euro erhält.
In diesem Fall kann es sinnvoll sein, den Sohn als Alleinerben einzusetzen und der Tochter ein entsprechendes Geldvermächtnis zuzuwenden. Dabei sind allerdings etwaige Pflichtteilsrechte zu berücksichtigen.
Wird dagegen lediglich formuliert, dass der Sohn das Haus und die Tochter das Geld erhalten soll, ohne die Erbenstellung eindeutig zu regeln, kann Streit darüber entstehen, ob eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung gewollt war.
Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis?
Wenn mehrere Personen Erben werden sollen, können konkrete Vermögensgegenstände im Rahmen einer Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB einzelnen Erben zugewiesen werden.
Damit ist jedoch grundsätzlich noch keine zusätzliche wirtschaftliche Begünstigung verbunden. Soll beispielsweise ein Kind die Immobilie ohne wertmäßige Anrechnung auf seinen Erbteil zusätzlich erhalten, kann ein Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB das richtige Instrument sein.
Diese Unterscheidung ist besonders wichtig, wenn Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder andere Vermögensgegenstände von erheblichem Wert verteilt werden sollen.
4. Das Berliner Testament: Beliebt, aber nicht immer die richtige Lösung
Verheiratete wählen häufig ein gemeinschaftliches Testament, insbesondere das sogenannte Berliner Testament.
Das gemeinschaftliche Testament ist in § 2265 BGB für Ehegatten vorgesehen. Auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können nach § 10 Abs. 4 LPartG gemeinschaftlich testieren.
Bei einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament genügt es gemäß § 2267 BGB, wenn ein Ehegatte den Text eigenhändig verfasst und beide Ehegatten die gemeinschaftliche Erklärung unterschreiben.
Beim klassischen Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder sollen erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten erben.
Was zunächst einfach und sinnvoll erscheint, hat allerdings zwei erhebliche Nachteile.
Die Bindungswirkung wird häufig unterschätzt
Gemeinschaftliche Testamente können sogenannte wechselbezügliche Verfügungen enthalten. Ob eine solche Wechselbezüglichkeit besteht, richtet sich nach § 2270 BGB.
Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der überlebende Partner an solche Verfügungen grundsätzlich gebunden sein. Dies folgt aus § 2271 BGB.
Das kann insbesondere dann problematisch werden, wenn der überlebende Ehegatte erneut heiratet, sich mit einem Kind überwirft oder eines der Kinder besonders unterstützen möchte.
Fehlt eine wirksame Änderungsbefugnis, kann der überlebende Ehepartner die ursprünglich vereinbarte Schlusserbfolge nicht ohne Weiteres neu regeln.
Bei der Testamentserstellung sollte deshalb ausdrücklich überlegt werden, ob und in welchem Umfang der Überlebende die spätere Erbfolge noch verändern können soll.
Die Erbschaftsteuer kann zur Falle werden
Ein weiterer Nachteil liegt in der möglichen erbschaftsteuerlichen Belastung.
Nach § 16 ErbStG beträgt der persönliche Freibetrag bei unbeschränkter Steuerpflicht für Ehegatten grundsätzlich 500.000 Euro und für Kinder gegenüber jedem Elternteil grundsätzlich 400.000 Euro.
Beim klassischen Berliner Testament werden die Freibeträge der Kinder gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil häufig nicht genutzt. Das kann insbesondere bei größeren Nachlässen zu einer unnötig hohen Steuerbelastung beim zweiten Erbfall führen.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen und weshalb das Berliner Testament steuerlich problematisch sein kann, erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag „Berliner Testament: Gut gemeint, aber eine Steuerfalle?“.
5. Pflichtteilsansprüche dürfen nicht übersehen werden
Viele Erblasser glauben, sie könnten durch eine ausdrückliche Enterbung verhindern, dass bestimmte Angehörige etwas aus dem Nachlass erhalten.
Das ist nur eingeschränkt richtig.
Nach § 2303 BGB stehen insbesondere enterbten Abkömmlingen sowie unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen dem Ehegatten und den Eltern Pflichtteilsansprüche zu.
Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich regelmäßig um einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.
Gerade wenn der Nachlass überwiegend aus einer Immobilie besteht, kann ein Pflichtteilsanspruch erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten auslösen.
Beispiel: Ein Ehemann setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Der wesentliche Vermögenswert ist das gemeinsam bewohnte Haus. Verlangen die Kinder nach seinem Tod ihren Pflichtteil, kann die Ehefrau gezwungen sein, erhebliche Geldbeträge aufzubringen, obwohl kein entsprechendes Barvermögen vorhanden ist.
Eine häufig verwendete Pflichtteilsstrafklausel kann wirtschaftliche Anreize schaffen, Pflichtteilsansprüche nach dem ersten Erbfall nicht geltend zu machen. Sie beseitigt den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch aber nicht.
Ein verbindlicher Pflichtteilsverzicht ist grundsätzlich durch Vertrag nach § 2346 Abs. 2 BGB möglich. Dieser bedarf gemäß § 2348 BGB der notariellen Beurkundung.
Entscheidend ist deshalb, Pflichtteilsrechte bereits bei der Testamentserstellung wirtschaftlich einzuplanen. Eine noch so eindeutige Erbeinsetzung schützt nicht automatisch vor entsprechenden Zahlungsansprüchen.
6. Immobilien, Patchworkfamilien und Unternehmen erfordern besondere Regelungen
Je komplexer die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind, desto wichtiger wird eine individuelle Nachlassgestaltung.
Bei Immobilien sollte beispielsweise geregelt werden, ob eine bestimmte Person das Haus erhalten soll, ob andere Erben dafür einen finanziellen Ausgleich bekommen müssen und wie dieser finanziert werden kann.
Gerade wenn mehrere Kinder gemeinsam eine Immobilie erben, entstehen häufig Konflikte. Während ein Kind verkaufen möchte, will ein anderes einziehen und ein drittes erwartet regelmäßige Mieteinnahmen. Ohne klare Regelungen kann eine Erbengemeinschaft über Jahre blockiert sein.
Bei Patchworkfamilien kommt hinzu, dass eigene Kinder, Kinder des Ehepartners und Kinder aus früheren Beziehungen unterschiedliche gesetzliche Erbrechte haben können. Eine schematische Übernahme eines Berliner Testaments kann hier zu Ergebnissen führen, die keiner der Beteiligten gewollt hat.
Bei Unternehmensvermögen muss die testamentarische Regelung außerdem mit Gesellschaftsverträgen, Nachfolgeklauseln und gegebenenfalls bestehenden gesellschaftsrechtlichen Bindungen abgestimmt werden. Ein Testament allein gewährleistet nicht, dass ein bestimmter Erbe die gewünschte Gesellschafterstellung erhält.
In bestimmten Situationen können auch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, die Einräumung von Nießbrauchsrechten oder eine lebzeitige Vermögensübertragung sinnvoll sein. Welche Gestaltung vorzuziehen ist, hängt insbesondere davon ab, ob die Versorgung des Ehepartners, der langfristige Vermögenserhalt oder die Übertragung auf die nächste Generation im Vordergrund steht.
7. Ersatzerben und Testamentsvollstreckung: An den unerwarteten Fall denken
Ein gutes Testament regelt nicht nur den gewünschten Normalfall, sondern berücksichtigt auch Entwicklungen, die bei seiner Errichtung noch nicht vorhersehbar sind.
Was geschieht beispielsweise, wenn der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt? Oder wenn er das Erbe ausschlägt?
Für solche Fälle sollte geprüft werden, ob eine ausdrückliche Ersatzerbenregelung erforderlich ist. Andernfalls muss unter Umständen durch Auslegung ermittelt werden, wer an die Stelle des weggefallenen Erben tritt.
Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, wer die testamentarischen Anordnungen nach dem Erbfall tatsächlich umsetzen soll.
Nach § 2197 BGB kann der Erblasser einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.
Eine Testamentsvollstreckung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:
- mehrere Erben mit unterschiedlichen Interessen vorhanden sind,
- minderjährige oder besonders schutzbedürftige Erben bedacht werden,
- Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen verwaltet werden müssen,
- umfangreiche Vermächtnisse zu erfüllen sind oder
- die Auseinandersetzung des Nachlasses einem unabhängigen Dritten übertragen werden soll.
Allerdings verursacht eine Testamentsvollstreckung auch Kosten und kann die Verfügungsfreiheit der Erben einschränken. Ihre Anordnung sollte deshalb ebenso sorgfältig geplant werden wie die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers.
8. Testierfähigkeit und Echtheit: Auch ein formal richtiges Testament kann angegriffen werden
Besondere Schwierigkeiten entstehen, wenn ein Testament erst in hohem Alter oder während einer schweren Erkrankung errichtet wird.
Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer aufgrund der dort genannten geistigen oder bewusstseinsbezogenen Störungen nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Eine Demenzerkrankung oder ein hohes Lebensalter allein führt allerdings nicht automatisch zur Testierunfähigkeit. Entscheidend sind die konkreten geistigen Fähigkeiten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Daneben kann die Echtheit eines handschriftlichen Testaments zum Streitpunkt werden.
OLG Hamm: Wer sich auf ein Testament beruft, trägt im Zweifel das Risiko fehlender Beweisbarkeit
Mit Beschluss vom 16.03.2026 – 10 W 122/25 hat das OLG Hamm die Grundsätze zur Feststellungslast bei Zweifeln an der Echtheit eines Testaments hervorgehoben.
Danach trägt im Zweifel derjenige das Risiko einer nicht aufklärbaren Echtheit, der aus dem Testament ein Erbrecht herleitet. Der im Nachlassverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ändert daran nichts.
Die Entscheidung zeigt, dass eine vermeintlich einfache handschriftliche Verfügung nach dem Erbfall zu aufwendigen Beweisaufnahmen und kostspieligen Gutachten führen kann.
Bestehen bereits bei der Errichtung gesundheitliche Umstände, die später Zweifel an der Testierfähigkeit aufkommen lassen könnten, kann eine sorgfältig vorbereitete notarielle Beurkundung sinnvoll sein. Gegebenenfalls kommt auch eine zeitnahe fachärztliche Dokumentation der geistigen Fähigkeiten in Betracht.
Allerdings gilt: Auch ein notarielles Testament ist nicht automatisch gegen jede spätere Anfechtung oder gegen den Einwand der Testierunfähigkeit geschützt.
9. Privatschriftliches oder notarielles Testament: Was ist besser?
Nach § 2231 BGB kann ein Testament in ordentlicher Form entweder eigenhändig oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden.
Das öffentliche Testament wird nach § 2232 BGB unter Mitwirkung eines Notars errichtet.
Beide Testamentsformen haben ihre Berechtigung.
Ein handschriftliches Testament kann bei überschaubaren Vermögensverhältnissen und einfachen familiären Konstellationen eine ausreichende und kostengünstige Lösung sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anordnungen rechtlich eindeutig sind und sämtliche Formvorschriften eingehalten werden.
Ein notarielles Testament bietet zusätzliche Sicherheit bei der formgerechten Errichtung und kann die spätere Nachweisführung erleichtern. Insbesondere kann bei einer in öffentlicher Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen zusammen mit der Eröffnungsniederschrift nach § 35 Abs. 1 GBO ein Erbschein für die Grundbuchberichtigung entbehrlich sein. Bei verbleibenden Zweifeln darf das Grundbuchamt allerdings weiterhin einen Erbschein verlangen.
Eine notarielle Beurkundung kann deshalb nicht nur rechtliche, sondern auch praktische und wirtschaftliche Vorteile haben.
Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist der Erbvertrag. Dieser kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn erbrechtliche Regelungen zwischen mehreren Personen verbindlich vereinbart werden sollen. Er bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung nach § 2276 BGB.
In der Praxis kann es zudem sinnvoll sein, die rechtliche und steuerliche Gestaltung zunächst anwaltlich entwickeln zu lassen und anschließend die erforderliche notarielle Beurkundung vorzunehmen.
10. Testament richtig aufbewahren und regelmäßig überprüfen
Selbst ein inhaltlich und formal einwandfreies Testament nützt wenig, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird.
Ein eigenhändiges Testament kann nach § 2248 BGB beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden.
Dies bietet den Vorteil, dass die Verfügung sicher aufbewahrt wird und die Verwahrung im Zentralen Testamentsregister erfasst werden kann. Damit wird gewährleistet, dass das zuständige Nachlassgericht im Todesfall Kenntnis von der registrierten Verwahrung erhalten kann.
Wer ein nicht amtlich verwahrtes Testament nach dem Tod des Erblassers besitzt, muss es gemäß § 2259 BGB unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern.
Ebenso wichtig wie die Aufbewahrung ist die regelmäßige Überprüfung des Testaments.
Besonderer Anlass hierfür besteht bei einer Eheschließung, Trennung, Scheidung, Geburt von Kindern oder Enkeln, Wiederverheiratung, einem erheblichen Vermögenszuwachs oder dem Erwerb beziehungsweise Verkauf von Immobilien und Unternehmensbeteiligungen.
Auch wenn ein eingesetzter Erbe verstirbt oder sich die familiären Beziehungen grundlegend verändern, sollte die bestehende Verfügung überprüft werden.
Ein Einzeltestament kann nach § 2253 BGB grundsätzlich jederzeit widerrufen werden. Auch ein späteres Testament kann nach § 2258 BGB frühere, widersprechende Regelungen aufheben.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen können allerdings Bindungen bestehen, die einer einseitigen Änderung entgegenstehen.
Vorsicht ist insbesondere bei Trennungen geboten: Die bloße Trennung von Ehegatten beseitigt ein gemeinschaftliches Testament nicht automatisch. Näheres hierzu erläutern wir in unserem Beitrag „Das gemeinschaftliche Testament in der Trennung – was Ehegatten wissen müssen“.
Fazit
Das richtige Testament ist mehr als ein handgeschriebener letzter Wille. Es ist eine rechtliche und wirtschaftliche Vorsorgeentscheidung, deren Folgen häufig erst viele Jahre später sichtbar werden.
Wer sein Testament errichtet, sollte deshalb nicht nur überlegen, wem er sein Vermögen hinterlassen möchte. Ebenso wichtig ist die Frage, welche rechtlichen Folgen die gewählten Formulierungen haben, welche Pflichtteilsansprüche entstehen können und wie sich der Nachlass später praktisch auseinandersetzen lässt.
Ein gutes Testament muss außerdem Veränderungen berücksichtigen: den vorzeitigen Tod eines Erben, eine neue Ehe, familiäre Konflikte oder Veränderungen des Vermögens. Gerade bei Ehegattentestamenten, Immobilien, Patchworkfamilien und Unternehmensvermögen können vermeintlich einfache Formulierungen erhebliche Probleme verursachen.
Unsere Empfehlung lautet deshalb: Lassen Sie ein Testament vor seiner endgültigen Errichtung rechtlich überprüfen, wenn Ihre familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse über den einfachsten Fall hinausgehen. Der Aufwand für eine sorgfältige Testamentsgestaltung steht regelmäßig in keinem Verhältnis zu den Kosten, die eine unklare oder fehlerhafte Verfügung später verursachen kann.
GRAF-DETZER Rechtsanwälte beraten Sie bei der rechtssicheren und individuellen Gestaltung Ihres Testaments sowie bei Fragen zur Vermögens- und Unternehmensnachfolge. Dabei behalten wir nicht nur die Erbfolge selbst, sondern auch Pflichtteilsrechte, steuerliche Gesichtspunkte und die praktische Umsetzung Ihrer letztwilligen Verfügungen im Blick.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.


