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Das scharfe Schwert beim Pflichtteil – Verzugszinsen

24. Januar 2017 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Erbrecht

Rechtsanwalt Helmut A. Graf
Helmut A. Graf,
Rechtsanwalt,
Partner

Wer als Abkömmling oder Ehegatte vom Erblasser enterbt wird, dem steht der Pflichtteil zu. Dies ist in § 2303 BGB so geregelt und den meisten Enterbten noch bekannt. Ebenso, dass der Pflichtteil der Höhe nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.

Weniger bekannt ist, und deshalb wird dies oft in der Praxis sehr stiefmütterlich behandelt, dass der Pflichtteil sofort, also mit Eintritt des Erbfalls fällig wird. Es ist also nicht erforderlich, dass der Erbteil auch der Höhe nach beziffert werden kann. Ist aber ein Anspruch fällig, dann kann durch eine Mahnung erreicht werden, dass neben dem Pflichtteil selbst auch Verzugszinsen nach den §§ 280, 286, 288 BGB geschuldet sind.

Voraussetzungen für Verzinsung des Pflichtteils frühzeitig schaffen

Für eine solche Mahnung ist nicht erforderlich, dass Sie als Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteil bereits beziffern können. Dieser kann vielmehr unter Fristsetzung abstrakt gemahnt werden. Gerade dann, wenn der Erbe sich Zeit lässt, um die nach § 2314 BGB geschuldeten Auskünfte zu erteilen oder zu Ermittlung des Nachlasswertes zeitaufwendig Gutachten eingeholt werden müssen, kann der Pflichtteilsberechtigte entspannt zu warten, weil dann die Zinsuhr zu seinen Gunsten tickt.

Da wir es in letzter Zeit des Öfteren in unserer Praxis erlebt haben, dass Pflichtteilsberechtigte bereits 2 Jahre und länger mit dem Erben verhandeln und sich hinhalten lassen, ohne den Zinsanspruch in Lauf gesetzt zu haben, wollten wir auf diese Möglichkeit einmal ausdrücklich hinweisen. Geschuldet werden nämlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Basiszins beträgt augenblicklich -0,88 %, so dass immerhin 4,12 % Zinsen geschuldet sind. Das ist mehr, als Sie augenblicklich am Kapitalmarkt bei nahezu jeder Geldanlage erwirtschaften können. Gerade dann, wenn der Pflichtteil etwas größer ist, kommen hier schnell durch Zeitablauf einige 1.000 € zustande, die Sie dann zusätzlich zu Ihrem Pflichtteil beanspruchen können.

Pflichtteil verjährt in 3 Jahren

Achten Sie aber gleichwohl darauf, dass Sie nicht zu lange zu warten. Der Pflichtteilsanspruch unterliegt nämlich der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren nach § 195 BGB. Wird dieser nicht innerhalb von 3 Jahren nach dem Erbfall gerichtlich geltend gemacht, dann verjährt der Anspruch, es sei denn, es wurde mit dem Erben eine Vereinbarung darüber getroffen, dass dieser darauf verzichtet sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

Die richtige Strategie zur Durchsetzung des Pflichtteils

Die Zinsen sind also ein scharfes Schwert, mit denen dem Erben gehörig Druck gemacht werden kann, seinen Verpflichtungen zeitnah nachzukommen. Gleichwohl ist dies nur ein Begleiteffekt. Erfahrungsgemäß lassen sich Pflichtteilsansprüche am einfachsten und besten durchsetzen, wenn mit dem Erben von Anfang an Tacheles gesprochen wird und dann, wenn er gesetzte Fristen nicht einhält, zeitnah der Rechtsweg beschritten wird. Erteilt nämlich der Erbe zwischenzeitlich halbherzig Auskünfte, so dass nicht ganz klar ist, ob der Auskunftsanspruch erfüllt ist oder nicht, dann wird hierdurch nicht nur die Rechtsverfolgung erschwert, sondern der Pflichtteilsberechtigte läuft auch Gefahr, dass dann, wenn er im Rahmen des dann doch zu führen Klageverfahrens unrichtige Anträge stellt, zumindest mit einem Teil der Verfahrenskosten belegt wird, wenn die eine oder andere Auskunft nach Auffassung des Gerichts bereits ausreichend gewesen ist. Dieses Risiko lässt sich vermeiden, wenn von Anfang an die Zügel stramm gehalten und die Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche professionell betrieben wird.

Last not least: Sie schonen Ihre Nerven und Ihren Geldbeutel, wenn eine einvernehmliche Lösung mit dem Erben gefunden wird. Da dies leider nicht immer möglich ist, sollte aber auf jeden Fall, wenn eine gerichtliche Durchsetzung unumgänglich wird, damit nicht bis kurz vor der Verjährung zugewartet werden.

Ansprechpartner zum Erbrecht:

  • Rechtsanwalt Helmut A. Graf
  • Rechtsanwalt Hans-Christian Detzer

Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.

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