• Start
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Historie
    • Anwälte
    • Karriere
    • Kunst
    • Presse
  • Rechtsberatung
    • Erstberatung
    • Telefonische Beratung
    • Kosten
  • Rechtsgebiete
    • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
    • Arbeitsrecht: Unternehmen
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungseinzug (Inkasso)
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
    • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Onlinehandel
    • Restrukturierung und Insolvenz
    • Unternehmenskauf
    • Unternehmensnachfolge
    • Urheber-, Medien- und Presserecht
  • Recht aktuell
  • Insolvenzverwaltung
  • Kontakt

„Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“.

zu deutsch:
„Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“
(Deshalb sollte Ihr Kapitän stets kompetent und zuverlässig sein!)

GRAF-DETZER Rechtsanwälte

Rechtsanwalts-Kanzlei in Wolfratshausen mit internationaler Kompetenz

  • Rechtsanwälte der Kanzlei Graf-Detzer
    Umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand
  • kanzlei-graf-detzer-besprechungsraum
    Mit Kompetenz und Weitsicht bringen wir Sie an Ihr Ziel
  • kanzlei-graf-detzer-visitenkarten
    zuverlässig – diskret – bewährt
  • Coram iudice sumus in manu Dei von der Irschenhausener Malerin und Schmuckdesignerin Judith Amselgruber
    Coram iudice sumus in manu Dei

Filesharing: Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Haftung des Anschlussinhabers

21. August 2013 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Urheberrecht

Wer als Inhaber eines Internetanschlusses wegen einer begangenen Urheberrechtsverletzung wegen sog. Filesharing in Anspruch genommen wird, kann seiner Haftung grds. nicht dadurch entgehen, dass er behauptet, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Vielmehr besteht nach ständiger Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung der Haftung des Anschlussinhabers. Um diese Vermutung zu widerlegen reicht es aber grundsätzlich aus, wenn der Anschlussinhaber nachvollziehbar darlegt, dass die Rechtsverletzung auch von einem Dritten begangen worden sein kann. Dies hat das OLG Köln in seinem Beschluss vom 28.05.2013 (6 W 60/13) klargestellt. Es hat damit eine Entscheidung des Landgerichts Köln korrigiert, in dem dieses mit unzutreffender Rechtsauffassung die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung abgelehnt hatte.

Aus den Entscheidungsgründen:

„…
2. a) Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Beklagte habe die tatsächliche Vermutung, dass eine von ihrem Internetanschluss aus begangene Rechtsverletzung von ihr selber als Anschlussinhaberin begangen worden sei, nicht entkräftet, so ist dies jedenfalls auf der Grundlage ihres Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht zutreffend.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/08 – GRUR 2010, 633 Rn. 12 – Sommer unseres Lebens). Diese tatsächliche Vermutung wird jedoch entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urteil vom 15. 11. 2012 – I ZR 74/12 – GRUR 2013, 511 Rn. 34 – Morpheus).

In ihrem Schriftsatz vom 10. 4. 2013 hat die Beklagte dargelegt, dass ihre beiden volljährigen Kinder, die zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung in ihrer Wohnung lebten, über einen eigenen Rechner verfügten, mit dem sie über den Anschluss der Beklagten Zugang zum Internet gehabt hätten. Damit hat die Beklagte Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung von einem Dritten begangen worden ist. Eine weitere Substantiierung ist nicht erforderlich. Dem steht der Umstand, dass die Beklagte keine konkreten Angaben dazu machen kann, ob ihre Kinder zu dem fraglichen Zeitpunkt auch tatsächlich auf das Internet zugegriffen haben, nicht entgegen. Rein tatsächlich kann von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie – fünf Jahre nach der behaupteten Rechtsverletzung – noch Angaben dazu machen kann, ob eines ihrer Kinder an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit Zugriff auf das Internet hatte. Insofern genügt es, wenn sie vorträgt, dass ihre Kinder im fraglichen Zeitraum generell die Möglichkeit des Internetzugangs hatten.

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts kann der Vortrag der Beklagten auch nicht so verstanden werden, dass sie eine Rechtsverletzung durch ihre Kinder ausgeschlossen hat. Die Beklagte hat zwar in der Klageerwiderung vorgetragen, sie habe die in Frage kommenden Personen zu der angeblichen Rechtsverletzung befragt, und diese hätten ihr geantwortet, sie hätten mit dieser Rechtsverletzung nichts zu tun. Durch diesen Vortrag wird die ernsthafte Möglichkeit, dass eine etwaige Rechtsverletzung doch durch die Kinder begangen worden ist, nicht ausgeschlossen. Es dürfte grundsätzlich nicht einmal erforderlich sein, dass der die eigene Täterschaft bestreitende Anschlussinhaber weitere Nachforschungen über die möglichen Täter anstellt, insbesondere Personen, die ebenfalls Zugriff auf seinen Anschluss haben, zu ihrer Täterschaft befragt. Wenn dies dennoch, wie im vorliegenden Fall, geschieht und die Befragten eine eigene Täterschaft abstreiten, so ist damit nicht die ernsthafte Möglichkeit ausgeräumt, dass sie dennoch für eine Rechtsverletzung verantwortlich sind. Es besteht in diesem Fall die lebensnahe Möglichkeit, dass der wahre Täter die von ihm begangene Rechtsverletzung wegen der zu erwartenden Konsequenzen nicht zugibt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. 10. 2011 – 22 W 82/11 – MMR 2012, 40, 41).

Entgegen der Annahme in der Nichtabhilfeentscheidung fehlt es auch nicht an entsprechenden Beweisangeboten der Beklagten. Bereits in der Klageerwiderung hat die Beklagte für ihren entsprechenden Vortrag Zeugen benannt (S. 3 der Klageerwiderung = Bl. 157 d. A.). Soweit das Landgericht Zweifel an der Reichweite dieses Beweisantritts hatte, hätte es diese durch Nachfrage klären müssen.

b) Eine täterschaftliche Haftung der Beklagten als Haushaltsvorstand nach § 823 Abs. 1 BGB, die das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung in Erwägung gezogen hat, kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht und ist jedenfalls mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 15. 11. 2012 (I ZR 74/12 – GRUR 2013, 511 Rn. 37 ff. – Morpheus) nicht vereinbar. Soweit der Senat ausgesprochen hat, dass es dem Inhaber eines Internetanschlusses obliegt, Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen durch volljährige Familienangehörige entgegenzuwirken (Beschluss vom 4. 6. 2012 – 6 W 81/12 – BeckRS 2012, 13493; Urteil vom 17. 8. 2012 – 6 U 208/10 – unveröffentlicht), so betrifft diese Rechtsprechung nicht die Haftung als Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung, sondern die Inanspruchnahme als Störer.

c) Zutreffend ist, dass die Klägerinnen behauptet und unter Beweis gestellt haben, dass die Kinder der Beklagten die behaupteten Rechtsverletzungen nicht begangen hätten. Sollte diese Behauptung zutreffen, würde damit die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs entfallen, und die Klägerinnen könnten sich wieder auf die tatsächliche Vermutung der Täterschaft der Beklagten berufen. Die Frage wird daher im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären sein. Da das Ergebnis dieser Beweisaufnahme offen ist, ist die Verteidigung der Beklagten insoweit nicht ohne Aussicht auf Erfolg.

3. Auch soweit – hinsichtlich des Klageantrags zu 2) – eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Frage kommt, ist ihre Verteidigung nicht ohne Aussicht auf Erfolg.

a) Wie bereits angesprochen, hat der Senat zwar mehrfach entschieden, dass es dem Inhaber eines Internetanschlusses obliegt, Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen durch volljährige Familienangehörige entgegenzuwirken. Diese Rechtsfrage ist allerdings in der höchstrichterlichen Rechtsprechung umstritten, und im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. 3. 2012 (1 BvR 2365/11 – GRUR 2012, 601 Rn. 23 ff. – Leuchtturm und 99 Luftballons) hat der Senat gerade im Hinblick auf diese Rechtsfrage in dem bereits zitierten Urteil vom 17. 8. 2012 (6 U 208/10) die Revision zugelassen, die auch eingelegt worden ist und über die der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden hat. Es ist jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig, schwierige und nicht geklärte Rechtsfragen im PKH-Verfahren zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 19. 2. 2008 – 1 BvR 1807/07 – NJW 2008, 1060, 1061). Soweit daher eine Störerhaftung der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt in Frage kommt, kann ihr die beantragte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden.

b) Zwar hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Vortrag der Beklagten zur Sicherung ihres W-LAN bislang nicht geeignet ist, grundsätzlich ihre Störerhaftung für Rechtsverletzungen eines Dritten, der sich unbefugt über ihr W-LAN Zugang zum Internet verschafft hätte, auszuschließen (zu den Anforderungen vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/08 – GRUR 2010, 633 Rn. 33 f. – Sommer unseres Lebens). Aber auch dieser Gesichtspunkt führt nicht dazu, dass die Verteidigung der Beklagten ohne Aussicht auf Erfolg wäre. Sollte sich im Rahmen der gemäß den Ausführungen zu 1.) erforderlichen Beweisaufnahme herausstellen, dass eines der Kinder der Beklagten für die behaupteten Rechtsverletzungen verantwortlich war, so wäre für eine Störerhaftung der Beklagten kein Raum mehr. Eine unzureichende Sicherung des W-LAN hätte sich in diesem Fall nicht ausgewirkt, da sie nicht kausal für die Rechtsverletzung durch einen berechtigten Nutzer des Anschlusses gewesen wäre.

4. Auf die Frage, ob das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Ermittlung der IP-Adresse beachtlich ist, kommt es daher für die Entscheidung über ihren Prozesskostenhilfeantrag nicht an. Der Senat weist allerdings in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die beigezogene Akte 119 Js 7425/08 StA Köln für die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss der Beklagten wenig aussagekräftig ist, da sich die entsprechenden Vorgänge anscheinend in der Akte des Ausgangsverfahrens 119 UJs 609/08 StA Köln befinden, die jedenfalls dem Senat nicht vorgelegen hat.“

Hinweis:
Bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen handelt es sich um ein Massengeschäft, um das sich eine ganze „Industrie“ gebildet hat. Firmen, die solche Rechtsverletzungen aufspüren arbeiten Hand in Hand mit Kanzleien, die manchmal ausschließlich mit solchen Abmahnungen jährliche Umsätze im Millionenbereich generieren. Wichtig ist bei Erhalt einer Abmahnung nicht den Kopf in den Sand zu stecken, sondern fachkundig innerhalb der gesetzten Fristen zu reagieren. Wer glaubt hier selbst verhandeln zu können, der hat meist schon verloren. Guter anwaltlicher Rat ist hier unabdingbar, um mit möglichst geringen Kosten aus der Sache herauszukommen.

Hellhörig sollten Sie auch werden, wenn Anwälte damit werben, dass Sie die Rechtsberatung nichts kosten würde. Gute Leistung kostet Geld. Leider tummeln sich manchmal auch auf Anwaltsseite schwarze Schafe, die die Unerfahrenheit und den Druck, der durch eine solche Abmahnung erzeugt wird zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil schamlos ausnutzen. Uns sind Fälle bekannt, in denen Betroffene hinterher an ihren eigenen Anwalt weit mehr bezahlen sollten, als der Abmahnender verlangt hatte.

 

 

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

  1. Widerlegung der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bei illegalem Filesharing
  2. Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft in Filesharing-Fällen
  3. OLG München: Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung in Filesharing-Fällen
  4. Entkräftung der tatsächlichen Vermutung in Filesharing-Fällen
Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

Suche

Recht aktuell :: Archive

    Kategorien
    • Allgemein
    • Arbeitsrecht
    • Äußerungsrecht
    • Datenschutzrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Gewerberecht
    • Handelsrecht
    • Insolvenzrecht
    • IT-Recht
    • Kapitalanlagerecht
    • Kaufrecht
    • Markenrecht
    • Mietrecht
    • Presserecht
    • Ratgeber
    • Recht allgemein
    • Steuerrecht
    • Urheberrecht
    • Versicherungsrecht
    • Vertragsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • WEG-Recht
    • Werkvertragsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Zivilprozessrecht
    • Zwangsvollstreckungsrecht
    Monatsarchiv
    • Juli 2025
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • November 2020
    • Oktober 2020
    • September 2020
    • August 2020
    • Juli 2020
    • Juni 2020
    • Mai 2020
    • April 2020
    • März 2020
    • Februar 2020
    • Januar 2020
    • Dezember 2019
    • November 2019
    • Oktober 2019
    • September 2019
    • August 2019
    • Juli 2019
    • Juni 2019
    • Mai 2019
    • April 2019
    • März 2019
    • Februar 2019
    • Januar 2019
    • Dezember 2018
    • November 2018
    • Oktober 2018
    • September 2018
    • August 2018
    • Juli 2018
    • Juni 2018
    • Mai 2018
    • April 2018
    • März 2018
    • Februar 2018
    • Januar 2018
    • Dezember 2017
    • November 2017
    • Oktober 2017
    • September 2017
    • August 2017
    • Juli 2017
    • Juni 2017
    • Mai 2017
    • April 2017
    • März 2017
    • Februar 2017
    • Januar 2017
    • Dezember 2016
    • November 2016
    • Oktober 2016
    • September 2016
    • August 2016
    • Juli 2016
    • Juni 2016
    • Mai 2016
    • April 2016
    • März 2016
    • Februar 2016
    • Januar 2016
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • Juli 2015
    • Juni 2015
    • Mai 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Februar 2015
    • Januar 2015
    • Dezember 2014
    • November 2014
    • Oktober 2014
    • September 2014
    • August 2014
    • Juli 2014
    • Juni 2014
    • Mai 2014
    • April 2014
    • März 2014
    • Februar 2014
    • Januar 2014
    • Dezember 2013
    • November 2013
    • Oktober 2013
    • September 2013
    • August 2013
    • Juli 2013
    • Juni 2013
    • Mai 2013
    • April 2013
    • März 2013
    • Februar 2013
    • Januar 2013
    • Dezember 2012
    • November 2012
    • Oktober 2012
    • September 2012
    • August 2012
    • Juli 2012
    • Juni 2012
    • Mai 2012
    • Februar 2012
    • April 2011
    • Januar 2011
    • Dezember 2010
    • November 2010
    • Oktober 2010
    • September 2010
    • August 2010
    • Juli 2010
    • Juni 2010
    • Mai 2010
    • April 2010
    • März 2010
    • Februar 2010
    • Januar 2010
    • Dezember 2009
    • November 2009
    • Oktober 2009
    • September 2009
    • August 2009
    • Juli 2009

    Beliebte Rechtsbeiträge

    Meistgelesen:

    • Warum eine Drohung mit Selbstmord eine Schnapsidee ist

      Zwischenmenschliche Beziehungen haben viele Facetten. G...

    • Fair parken – Oder was Sie zur Abzocke auf Supermarktparkplätzen durch private Parkplatzbetreiber wissen müssen

      Ein Einkauf in Ihrem Supermarkt kann ein teures Nachspi...

    • Vorsicht Fake-Inkasso! Betrugsversuche im Namen von EOS Inkasso und Amazon

      Immer häufiger versuchen Betrüger mit gefälschten Inkas...

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Bahnhofstraße 28
    82515 Wolfratshausen

    Telefon 08171/385269-0
    Telefax 08171/385269-1
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    Fürstenrieder Straße 281
    81377 München

    Telefon 089/6142184-0
    Telefax 089/6142184-9
    E-Mail mail@graf-detzer.de

    • Impressum
    • Datenschutz
    Cookie-Einstellungen
    © 2009-2025 GRAF-DETZER Rechtsanwälte
    • Start
    • Recht aktuell
    • Kontakt
    • Menü
      Schließen
    Navigation
    • Start
    • Kanzlei
      • Philosophie
      • Historie
      • Anwälte
      • Karriere
      • Kunst
      • Presse
    • Rechtsberatung
      • Erstberatung
      • Telefonische Beratung
      • Kosten
    • Rechtsgebiete
      • Arbeitsrecht Arbeitnehmer und Betriebsräte
      • Arbeitsrecht: Unternehmen
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Forderungseinzug (Inkasso)
      • Gesellschaftsrecht
      • Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht
      • Immobilienrecht, Mietrecht und WEG-Recht
      • Kapitalanlagerecht
      • Onlinehandel
      • Restrukturierung und Insolvenz
      • Unternehmenskauf
      • Unternehmensnachfolge
      • Urheber-, Medien- und Presserecht
    • Recht aktuell
    • Kontakt