In arbeitsgerichtlichen Vergleichsvereinbarungen sind umfassende Abgeltungsklauseln gängige Praxis. Sie sollen sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – unabhängig davon, ob bekannt oder unbekannt, beziffert oder unbeziffert – endgültig erledigen. Fraglich war bisher, ob eine solche Klausel auch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erfassen kann. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat mit Beschluss vom 13. Mai 2025 (Az. 2 A 165/24) diese Frage nun eindeutig mit Ja beantwortet.
Die Entscheidung des OVG Saarlouis
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein Auskunftsersuchen an den ehemaligen Arbeitgeber gerichtet, das unbeantwortet blieb. In einem anschließenden arbeitsgerichtlichen Vergleich wurde eine weit gefasste Abgeltungsklausel vereinbart. Die Datenschutzaufsicht stellte daraufhin das Verfahren ein, woraufhin der Arbeitnehmer Klage auf Fortführung erhob – jedoch ohne Erfolg.
Das OVG Saarlouis entschied, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich verzichtbar ist. Die verwendete Klausel
„alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund“
sei hinreichend weit und deutlich formuliert und erfasse auch datenschutzrechtliche Ansprüche. Eine ausdrückliche Erwähnung der DSGVO sei nicht erforderlich.
Kein strukturelles Ungleichgewicht nach Vertragsbeendigung
Das Gericht stellte zudem klar, dass nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mehr bestehe. Der Arbeitnehmer sei in der Lage gewesen, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen – insbesondere, da er bereits zuvor ein Auskunftsersuchen gestellt hatte und somit Kenntnis über seine Rechte nach der DSGVO hatte.
Das Transparenzgebot der DSGVO steht dem nicht entgegen
Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO liege nicht vor. Dieses richte sich an den Verantwortlichen der Datenverarbeitung und betreffe die Transparenz im Umgang mit personenbezogenen Daten – nicht jedoch die Ausgestaltung arbeitsrechtlicher Vergleichsvereinbarungen.
Rechtsprechung und Stimmen aus der Praxis
Das OVG Saarlouis steht mit seiner Entscheidung nicht allein. Bereits das Verwaltungsgericht Ansbach hatte mit Urteil vom 3. Mai 2025 (Az. AN K 21.00653) einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch als durch eine pauschale Erledigungsklausel erledigt angesehen. Auch in der datenschutzrechtlichen Fachliteratur – etwa in der Fachzeitschrift „DaSuMed“ (Ausgabe 3/2025) – wird bestätigt, dass Art. 15 DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen dispositiv ist.
Fazit
Der Beschluss des OVG Saarlouis schafft klare rechtliche Verhältnisse. Eine wirksam formulierte arbeitsrechtliche Abgeltungsklausel kann auch den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
erfassen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in der Lage war, die Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken, und dass keine besonderen Schutzbedürfnisse bestehen. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Arbeitgeber und eröffnet größere Gestaltungsspielräume im Rahmen gerichtlicher Einigungen.