Golf ist ein Sport, der auf weitläufigen Grünflächen gespielt wird. Dabei gehört es zur Natur der Sache, dass Golfer mit unterschiedlichen Untergründen wie Gras, Sand und feuchten Stellen konfrontiert werden und auch stürzen können. Doch welche Verantwortung tragen Betreiber von Golfplätzen, wenn es zu Unfällen kommt? Dieser Frage widmete sich das Landgericht München I in seinem Urteil vom 10.12.2024 (13 O 7261/24), das den Spannungsbogen zwischen Verkehrssicherungspflichten und Eigenverantwortung beleuchtet.
Der Fall: Unfall auf feuchtem Gras
Im vorliegenden Fall klagte eine Frau, die auf einem Golfplatz mit ihrem Golftrolley ausgerutscht sein soll. Die Unfallstelle befand sich an einem abschüssigen Übergang zwischen zwei Löchern, wo nach ihren Angaben feuchtes Gras vom Rasenmähen gelegen habe. Die Klägerin zog sich einen knöchernen Bandausriss und eine Außenbandruptur zu, was zu einer dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit führte. Neben Schmerzensgeld verlangte sie Schadensersatz für einen ausgefallenen Urlaub und weitere Behandlungskosten.
Der Golfplatzbetreiber wies die Verantwortung von sich und argumentierte, dass keine Mäharbeiten am Unfallort stattgefunden hätten. Zudem sei die Gefahrenlage für einen geübten Golfer klar erkennbar gewesen. Das Gericht entschied letztlich zugunsten des Betreibers.
Rechtliche Bewertung: Verkehrssicherungspflichten auf Golfplätzen
Verkehrssicherungspflichten: Was wird verlangt?
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) tragen Betreiber von Sportstätten eine Verkehrssicherungspflicht. Sie sind verpflichtet, diejenigen Gefahren zu verhindern, die für einen durchschnittlichen Nutzer nicht erkennbar oder vorhersehbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 – III ZR 102/07). Dies umfasst jedoch keine vollständige Gefahrenfreiheit. Vielmehr müssen Nutzer mit den typischen Risiken des jeweiligen Sports rechnen.
Im Fall eines Golfplatzes bedeutet dies, dass Risiken, die mit dem Untergrund wie feuchtem Gras oder Unebenheiten einhergehen, zum üblichen Nutzungsgeschehen gehören.
Entscheidung des Landgerichts München I
Das LG München I stellte fest, dass der Golfplatzbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Grasreste und Feuchtigkeit gehören zu den vorhersehbaren Gegebenheiten eines Golfplatzes und sind von sorgfältigen Nutzern zu berücksichtigen. Eine darüber hinausgehende Sicherungspflicht bestand nicht, da es sich um ein typisches Risiko handelte. Zudem konnte die Klägerin den behaupteten Unfallhergang nicht schlüssig nachweisen.
Das Gericht führte außerdem aus, dass Sportler eine Eigenverantwortung für typische Gefahren übernehmen müssen. Selbst wenn der Unfallhergang wie beschrieben stattgefunden hätte, hätte ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin vorgelegen. Als erfahrene Golferin hätte sie um die örtlichen Gegebenheiten und das Risiko der Stelle wissen müssen.
Praktische Konsequenzen für Golfplatzbetreiber und Golfer
Das Urteil hat wichtige Auswirkungen für die Praxis:
- Für Betreiber von Golfplätzen: Es genügt, wenn offensichtliche und atypische Gefahren vermieden werden. Routinearbeiten wie das Mähen von Rasen oder das Säubern von Wegen müssen sorgfältig durchgeführt werden, eine übermäßige Absicherung ist jedoch nicht erforderlich.
- Für Golfer: Die Eigenverantwortung spielt eine zentrale Rolle. Wer eine Sportart ausübt, trägt das Risiko der typischen Gefahren. Dies umfasst auch Vorsicht bei der Nutzung von abschüssigen Wegen oder bei nassem Wetter.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts München I betont die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht für Golfplatzbetreiber und unterstreicht die Bedeutung der Eigenverantwortung bei der Ausübung von Sportarten. Gras auf einem Golfplatz ist kein unvorhersehbares Risiko, sondern Teil des sportlichen Umfelds, mit dem sich jeder Sportler auseinandersetzen muss.
Die Entscheidung zeigt, dass nicht jeder Unfall automatisch eine Haftung begründet. Betreiber sollten jedoch weiterhin sorgfältig auf atypische Gefahren achten, um berechtigte Schadensersatzforderungen zu vermeiden. Golfer wiederum sollten stets auf die Gegebenheiten des Platzes achten und sich ihrer Mitverantwortung bewusst sein.
Dieses Urteil stellt somit einen klaren Wegweiser für ähnliche Streitfälle dar und schafft eine praxisgerechte Balance zwischen Sicherheit und Eigenverantwortung.