Leiharbeitnehmer werden oft eingesetzt, weil der Entleiher es aufgrund der Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes scheut neue Mitarbeiter einzustellen. Aber auch wer stattdessen Leiharbeitnehmer beschäftigt ist nicht immer auf der sicheren Seite. Jedenfalls dann nicht, wenn die Verleiherfirma nicht über die zur Arbeitnehmerüberlassung notwendige Erlaubnis verfügt. Dann kommt nämlich ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zu Stande. Dies hat …weiterlesen
Equal pay für Leiharbeitnehmer?
Leiharbeitnehmer haben es im Betrieb oft schwer. Nicht nur, dass sie oft von Kollegen des Entleihbetriebs als Arbeitnehmer zweiter Klasse angesehen werden, auch arbeiten sie regelmäßige für weniger Geld als die im Entleihbetrieb fest angestellten Kollegen und Kolleginnen. Auch bei Sondervergütungen gehen sie oftmals leer aus. Zu Unrecht, wie nun das LAG Schleswig-Holstein in seinem Urteil …weiterlesen
BAG: Versetzung muss billigem Ermessen entsprechen
Wenn es betriebliche Belange erfordern, dann kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer grundsätzlich versetzen. Unter einer Versetzung versteht man üblicherweise: die Zuweisung neuer Arbeitsaufgaben, die von bisherigen Aufgaben erheblich abweichen, und/oder die Zuteilung zu einer anderen Betriebsabteilung, und/oder die Zuweisung eines weit entfernten neuen Arbeitsortes, insbesondere in einer anderen Stadt, wobei solche Maßnahmen weiterhin von einer gewissen Dauer …weiterlesen
BAG: Bestimmtheitsanforderungen an die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden …weiterlesen
BAG: (Drohende) Insolvenz als solche ist kein «wichtiger Grund» für außerordentliche Kündigung
Nach § 626 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden …weiterlesen
