Die betriebsbedingten Kündigungen durch die Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firmen Anton Schlecker und Anton Schlecker XL vom 28.03.2012 sind unwirksam. Dies geht aus drei Urteilen des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.07.2012 hervor. Die Insolvenzverwalter hätten jeweils keine hinreichende Auskunft über die Sozialauswahl erteilt, heißt es in den Entscheidungsgründen (Az.: 16 Ca 2416/12, 16 Ca 2422/12 …weiterlesen
Ratgeber: Surfen im Büro – Was erlaubt ist und was nicht (Teil 5)?
Big Boss is watching you: Aber nur geschäftlich Erlaubt: Prinzipiell darf der Chef – unter Beachtung des Datenschutzes – die geschäftlich bedingten Bewegungen seiner Mitarbeiter im Internet kontrollieren. Solche Daten können dann auch auf dem Server gesammelt werden. Verboten: Der Arbeitgeber darf solche Daten aber nicht benutzen, um das Verhalten und die Leistung im Job …weiterlesen
Ratgeber: Surfen im Büro – Was erlaubt ist und was nicht (Teil 4)?
Sex-Seiten aufrufen: Für Bildersammler wird’s eng Erlaubt: Wer während der Arbeitszeit rein zufällig auf Sex-Seiten stößt, hat keine Nachteile zu befürchten, solange diese Seiten-Aufrufe die Ausnahme bleiben. Auch Mitarbeiter, die sich lediglich an Sex-Bannern erfreuen, riskieren nichts, solange dabei der Klickfinger ruhig bleibt. Der Arbeitgeber hat allerdings auch das Recht, Filterprogramme zu installieren, die bewirken, …weiterlesen
Ratgeber: Surfen im Büro – Was erlaubt ist und was nicht (Teil 3)?
Chef online beleidigen: Kann ins Auge gehen Erlaubt: Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gilt auch im Internet. Kritik ist zulässig, solange das Persönlichkeitsrecht des Chefs nicht verletzt wird. Verboten: Wer seinen Boss im Internet anschwärzt, liefert ihm einen Kündigungsgrund. Beleidigungen oder Schmähkritik braucht der Chef nicht hinzunehmen, denn solche Äußerungen gelten als öffentlich, nicht als privat. …weiterlesen
BAG: Massenentlassungsanzeige – Keine Heilung von Fehlern durch bestandskräftigen Bescheid der Arbeitsverwaltung
Begeht der Arbeitgeber bei der Erstattung einer nach § 17 KSchG erforderlichen Massenentlassungsanzeige Fehler, werden diese durch einen bestandskräftigen Bescheid der Agentur für Arbeit nach §§ 18,20 KSchG nicht geheilt. Die Arbeitsgerichte sind durch einen solchen Bescheid nicht gehindert, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2012,Az. …weiterlesen


