Kommunikation per E-Mail ist einfach, schnell und preiswert. Kein Wunder, dass sie heute nicht nur im privaten Bereich, sondern auch im geschäftlichen Verkehr weitverbreitet ist. Kommt es allerdings über den Inhalt einer E-Mail zum Rechtsstreit, dann trifft den Absender nach § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese auch dem Empfänger zugegangen …weiterlesen
Entschädigungsanspruch nach dem AGG ist verschuldensunabhängig
Liegt eine Diskriminierung nach dem AGG vor, dann darf ein Arbeitsgericht nicht mit der Begründung, es liege kein Verschulden des Arbeitgebers vor, von einer Entschädigung absehen, weil der Anspruch verschuldensunabhängig besteht. Schließt der betroffene Arbeitnehmer bzw. die betroffene Arbeitnehmerin dann allerdings einen Aufhebungsvertrag mit einer Abgeltungsklausel ab, dann gehen damit auch etwaige Entschädigungsansprüche unter (BAG, …weiterlesen
AGG-Hopper macht nun neben Entschädigungsansprüchen nach dem AGG auch Ansprüche aus der DSGVO geltend
An dieser Stelle haben wir bereits des Öfteren von einem sog. AGG-Hopper, berichtet, also einem Scheinbewerber, der sich landauf und landab auf Stellenanzeigen bewirbt, um formal die Stellung eines Bewerbers zu halten, die so formuliert sind, dass er eine Diskriminierung wegen des Geschlechts oder des Alters behauptet und wegen der Versagung einer Chance Entschädigungsansprüche nach …weiterlesen
Keine Altersdiskriminierung durch Deckelung der Abfindung in Sozialplan
Wird ein Betrieb geschlossen und gibt es einen Betriebsrat, dann wird oftmals ein Sozialplan aufgestellt, mit dem soziale Härten für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgeglichen werden sollen. Nachdem die zur Verfügung stehenden Mittel nicht unendlich sind, wird dabei oft so agiert, dass die Höhe der zu zahlenden Abfindungen einer Deckelung unterliegt. Nachdem ein Betrieb, in …weiterlesen
Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und Fehlgeburt?
Ist eine Mitarbeiterin zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung schwanger, dann ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam. Auch, wenn dies hinlänglich bekannt ist, erlebt der ein oder andere Arbeitgeber hier oftmals eine unliebsame Überraschung, weil erst nach Ausspruch der Kündigung von der Schwangerschaft erfährt, weil die Arbeitnehmerin entweder selbst noch nicht wusste, dass …weiterlesen
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