Möchte der Erblasser einerseits seinen Ehegatten oder Lebenspartner absichern, andererseits aber auch sichergestellt wissen, dass seine Abkömmlinge am Nachlass partizipieren, dann wird oft der überlebende Partner als Vorerbe und die Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt. Dass der Teufel bei der Formulierung manchmal im Detail steckt verdeutlicht ein Beschluss des OLG München vom 24.04.2017 (31 BX 463/16), …weiterlesen
Pflegefreibetrag bei der Erbschaftssteuer nutzen
Wer als Kind seine Eltern pflegt und diese beerbt kann dann, wenn die Erbschaft so werthaltig ist, dass Erbschaftsteuer zu zahlen wäre, den Pflegefreibetrag bei der Erbschaftssteuer geltend machen. Dies hat nun der BFH in seinem Urteil vom 05.07.2017 (II er 37/15) entschieden und damit der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung eine klare Absage erteilt. Diese …weiterlesen
Verzicht auf Nießbrauch kann im Falle der Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden
Um das Eigenheim im Falle eines Heimaufenthalts vor dem Zugriff der Sozialbehörde zu sichern, wird oft frühzeitig die Immobilie, wenn absehbar ist, dass das vorhandene Einkommen zur Abdeckung der Pflegekosten nicht ausreichend sein wird, auf die Kinder übertragen. Bei einer solchen lebzeitigen Übertragung behalten sich dann die Eltern oder der Elternteil als Schenker oft einen …weiterlesen
Das Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht
Das Verhältnis zwischen dem Erben einerseits und dem Pflichtteilsberechtigten andererseits ist spannungsgeladen. Während nämlich der Erbe ein Interesse daran hat, den Nachlass, zumindest im Hinblick auf mögliche Pflichtteilsansprüche, möglichst gering zu halten, hat der Pflichtteilsberechtigte ein Interesse daran, dass der Nachlass vollständig und wahrheitsgemäß ermittelt wird. Im Rahmen seines ihm zustehenden Auskunftsrechts nach § 2314 …weiterlesen
Bei Ehegattentestamenten sind die Regelungen über die Anwachsung von der Wechselbezüglichkeit erfasst
Sind bei sog. Ehegattentestamenten Verfügungen wechselbezüglich, dann können diese, nachdem der erste Ehegatte verstorben ist, nicht mehr einseitig vom überlebenden Ehegatten geändert werden. Dies ist oft so gewünscht. Manchmal aber treten auch Rechtsfolgen ein, die so vielleicht nicht gewollt worden und nur deshalb eintreten, weil die testamentarischen Regelungen nicht in allen Bereichen vollständig zu Ende gedacht …weiterlesen
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