Eltern übertragen oft noch zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögenswerte auf ihre Kinder, sei es um die Übertragung des Nachlasses steuerlich zu optimieren oder aber einfach den Kindern noch zu Lebzeiten Vermögensvorteile zukommen zu lassen. Verschlechtert sich das Verhältnis, dann kann es manchmal sogar vorkommen, dass Streit darüber entsteht, ob überhaupt eine Schenkung …weiterlesen
Doppelter Erbverzicht: Auf die Formulierung kommt es an
Wird der Erblasser von mehreren Personen beerbt, dann entsteht eine sog. Erbengemeinschaft. Diese ist nicht auf Dauer angelegt, sondern muss auseinandergesetzt werden. Solche Erbengemeinschaften entstehen beispielsweise regelmäßig dann, wenn bei Ehegatten kein Testament, dafür aber Kinder vorhanden sind. Der überlebende Ehegatte und die Kinder bilden dann eine Erbengemeinschaft. Eine formelle Möglichkeit der Auseinandersetzung ist beispielsweise …weiterlesen
Vorsicht Steuerfalle beim Oder-Konto von (vermögenden) Ehegatten
Für viele Ehepaare ist es selbstverständlich gemeinsam zu wirtschaften, ein gemeinschaftliches Oder-Konto zu haben und Vermögen miteinander zu teilen. Ungeachtet damit einhergehender familienrechtlicher Probleme im Falle einer Trennung mag dies für das Durchschnittsehepaar noch verträglich sein. Für vermögende Ehegatten birgt aber ein gemeinsames Oder-Konto ungeahnte Gefahren.weiterlesen
Nachweis einer testamentarischen Alleinerbenstellung bei verwirkter Pflichtteilsstrafklausel durch Miterben
Um den überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen der Nacherben zu schützen, wird in Berliner Testamenten oftmals eine Klausel verwendet, wonach derjenige Miterbe, der bereits beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt auch beim zweiten Erbfall lediglich einen Anspruch auf seinen Pflichtteil haben soll (sog. Pflichtteilsstrafklausel). Die Erbenstellung steht also unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. …weiterlesen
Grds. keine Erbeinsetzung der Ehefrau durch die Bezeichnung eines Einzeltestaments als „Berliner Testament“
Unter einem Berliner Testament versteht man für gewöhnlich ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, bei dem beim Tod des Erstversterbenden dieser vom überlebenden Ehegatten beerbt wird und im zweiten Erbfall näher bezeichnete Personen, meist gemeinsame Kinder, Erben werden sollen. Unterschiedlichste Modifikationen und Spielarten mit Vor- und Nacherbschaft, Voll- und Schlusserbschaft, Sanktionsklauseln und Wiederverheiratungsklauseln sind möglich.weiterlesen
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