Wer als Geschäftsführer einer GmbH nicht binnen 3 Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife Insolvenzantrag gestellt, der läuft Gefahr später vom Insolvenzverwalter für freigegebene Zahlungen persönlich zur Kasse gebeten zu werden. Die Regelung, die zunächst in § 64 GmbH-Gesetz a.F. geregelt war, ist zwischenzeitlich in § 15 b InsO enthalten. In massereiches Verfahren, in denen eine …weiterlesen
Zum Wortlaut der Versicherung des Geschäftsführers bei einer Kapitalerhöhung einer GmbH
Sowohl bei Gründung einer GmbH als auch bei späteren Kapitalerhöhungen muss sichergestellt sein, dass die Stammeinlage ordnungsgemäß erbracht wurde. Es gehört zu den originären Aufgaben des Geschäftsführers, da er wegen einer falschen Versicherung beim Registergericht nicht nur Haftungsrisiken, sondern auch eine Strafbarkeit droht. In einem vom OLG Jena mit Beschluss vom 13.10.2020 (2 W 340/20) …weiterlesen
Corona Spezial: Hygiene und Gesundheitsvorschriften zur Eindämmung der Corona Pandemie sind auch beim Einsichtsrecht der Gesellschafter einer GmbH zu beachten
Das in § 51 a GmbHG geregelte Einsichtsrechte der Gesellschafter zählt zu den grundlegenden Rechten eines jeden GmbH-Gesellschafters. Danach haben Gesellschafter das uneingeschränkte Recht sich sämtliche Geschäftsunterlagen, geschäftsbezogene Korrespondenz, Buchungen, Buchungssätze, Rechnungen etc. anzusehen. Eine aktive Mitwirkungspflicht der Gesellschaft gibt es allerdings nicht. Diese muss die Einsichtnahme nur passiv dulden. Da die Einsichtnahme grundsätzlich in …weiterlesen
Gesellschafterbeschlüsse müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung angefochten werden
Wer als Gesellschafter einer GmbH nicht an der Gesellschafterversammlung teilnimmt, der ist gehalten sich selbst zeitnah über den Inhalt der Beschlussfassung zu informieren. Dies jedenfalls dann, wenn er nicht Gefahr laufen möchte, dass eine etwaige gerichtliche Anfechtung zu spät erfolgt und damit verfristet ist. Einfach zuzuwarten bis das Protokoll kommt, um dann in Ruhe zu entscheiden, …weiterlesen
Zur Anfechtbarkeit der Besicherung von Gesellschafterdarlehen
Wer als Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen gewährt (sog. Gesellschafterdarlehen), der läuft selbst dann, wenn er das Darlehen besichern lässt, stets Gefahr, dass im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft er mit seiner Darlehensforderung ausfällt, denn die Besicherung ist grundsätzlich anfechtbar, weil die Grundsätze über das Bargeschäftsprivileg im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht eingreifen (OLG …weiterlesen


