Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden die Insolvenzantragspflichten zunächst bis zum 30.09.2020 für zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen ausgesetzt, bei denen der Insolvenzgrund erst nach dem 31.12.2019 aufgetreten ist und der nach der gesetzlichen Vermutung daher auf den Folgen der COVID-19 Pandemie beruht. Seit dem 01.10.2020 gilt die Aussetzung nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Eine …weiterlesen
Vorsicht Haftung droht – Uneingeschränkte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet zum 30.09.2020
Die Corona-Pandemie beherrscht weiterhin unser Tagesgeschehen. Während noch in der Hochphase der Pandemie, des Lockdown die Sinnhaftigkeit von Alltagsmasken in Abrede gestellt wurde, wird nun das Tragen einer Maske als „Gebot der Stunde“ gepriesen, so das jetzt sogar zu Schulanfang Schulkinder und Lehrer meist völlig sinnentleert mit einer Massenpflicht gegängelt werden. Sinnentleert deshalb, weil wie …weiterlesen
Corona Spezial: Wird die für September erwartete Insolvenzwelle politisch auf den März 2021 verschoben?
Durch das Gesetz zur Abmeldung der Coronafolgen, das rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten ist, wurde die 3-wöchige Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleitung bis zum 30.09.2020 ausgesetzt und zwar gleichgültig, ob als Insolvenzgrund Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat. Dies unter der Voraussetzung, dass die Corona Pandemie Ursache für die Insolvenzreife des Unternehmens war und eine Wiederherstellung der …weiterlesen
Zur Anfechtbarkeit der Besicherung von Gesellschafterdarlehen
Wer als Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen gewährt (sog. Gesellschafterdarlehen), der läuft selbst dann, wenn er das Darlehen besichern lässt, stets Gefahr, dass im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft er mit seiner Darlehensforderung ausfällt, denn die Besicherung ist grundsätzlich anfechtbar, weil die Grundsätze über das Bargeschäftsprivileg im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht eingreifen (OLG …weiterlesen
Geschäftsführer einer GmbH haftet gegenüber Dritten nicht nach Griff in die Kasse
Gläubiger einer GmbH haben grundsätzlich nur Ansprüche gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen deren Geschäftsführer. Dies gilt selbst dann, wenn ein „Griff in die Kasse“ des Geschäftsführers zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt hat. Schadensersatzansprüche stehen nur der Gesellschaft, nicht aber deren Gläubigern zu (BGH, Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17).weiterlesen
