Wem eine Abmahnung ins Haus flattert, weil von seinem Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen worden sein soll, der fällt oft, wenn er selbst nicht als Täter in Betracht kommt, zunächst aus allen Wolken. Ist der erste Schreck verflogen, dann reicht es zur Rechtsverteidigung aber nicht aus, die eigene Täterschaft zu bestreiten. Dies deshalb, weil nach der …weiterlesen
Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast beim Filesharing
Während sich die „Abmahnindustrie“ beim Filesharing lange Zeit darauf beschränkt hat nur diejenigen abzukassieren, die sich nicht oder nicht ernsthaft gewehrt haben, erreichen uns immer mehr Meldungen, dass nunmehr verstärkt versucht wird, nach abgegebenen Unterlassungserklärung, die bereits mehrere Jahre zurück liegen, Schadenersatz und Rechtsverfolgungskosten einzuklagen. Sollten also auch Sie schon vor längerem Opfer einer solchen …weiterlesen
Betreiber eines WLAN muss vom Hersteller voreingestelltes Passwort des Routers grundsätzlich nicht verändern
Wer wegen sog. Filesharing in seinem WLAN eine Abmahnung erhält und dann auch noch vor Gericht auf Ersatz der Abmahnkosten und Schadenersatz in Anspruch genommen wird, der weiß oft gar nicht, wie ihm geschieht, weil er die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Kommen nicht Kinder oder andere zum Haushalt gehörende Personen als Verletzer in …weiterlesen
Keine anlasslose Belehrung volljähriger Besucher beim Filesharing
Werden über einen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing begangen, dann flattert oft dem Inhaber des Anschlusses eine kostenpflichtige Abmahnung einer Abmahnkanzlei ins Haus, in der neben Unterlassung auch Schadenersatz sowie der Ersatz von Anwaltskosten verlangt wird. Wer die Verletzung nicht selbst begangen hat, kann sich im Rahmen der sog. sekundären Darlegungs- und Beweislast dadurch exkulpieren, dass …weiterlesen
EuGH kippt halbherzig Störerhaftung beim Filesharing
Mit einem lang ersehntem Urteil hat der EuGH am 15.09.2016 (C-484/14) in einem Vorabentscheidungsverfahren halbherzig die Störerhaftung beim Filesharing für Betreiber offener Netzwerke gekippt. Gleichzeitig haben die Richter aber ein Hintertürchen offen gelassen, die es der Abmahnindustrie, also Anwaltskanzleien, die darauf spezialisiert sind, Serienabmahnungen für Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing zu versenden, ermöglicht ein neues Geschäftsmodell aufzubauen.weiterlesen
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