Widerruf oder Kündigung? Keine Frage. Wer sich aufgrund der historisch niedrigen Zinsen ärgert darüber ärgert, dass er aufgrund eines alten Darlehnsvertrags zur Finanzierung seiner Immobile weit mehr an Zinsen bezahlt als er bei einem Neuabschluss bezahlen müsste, wird schnell merken, dass eine Kündigung zur Umschuldung nicht lohnend ist. Dies deshalb, weil die Vorfälligkeitsentschädigung den Zinsvorteil „auffrisst“. …weiterlesen
Schriftformklausel für Anzeigen und Erklärungen in AGB muss ab dem 01.10.2016 angepasst werden – Abmahnung droht
Nach einer zum 01.10.2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung sind Schriftformklauseln in AGB ab sofort unwirksam. Wer seine AGB nicht entsprechend anpasst riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Aus Schriftform wird in AGB für Anzeigen und Erklärungen Textform Während der BGH bereits mit Urteil vom 14.07.2016 (III ZR 387/15) entschieden hatte, dass ein Unternehmen, das reine Online-Dienstleistungen anbietet, von seinen Kunden keine Kündigung …weiterlesen
Mieter eines Kraftfahrzeugs haftet bei Falschbetankung auf Schadenersatz
Wer ein Kraftfahrzeug anmietet, der hat eine Nachforschung- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 10.06.2015 (113 C 27219/14) entschieden und eine Mieterin, die ein Dieselfahrzeug mit Benzin betankt hatte, zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.weiterlesen
Widerruf eines Darlehensvertrages trotz Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung?
Wer einen Darlehnsvertrag abschließt und dann die Darlehensvaluta nicht abnimmt, muss der Bank dafür regelmäßig eine Nichtabnahmeentschädigung bezahlen. Stand dem Kunden allerdings bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, dann hindert die Bezahlung einer Nichtabnahmeentschädigung einen späteren Widerruf nicht, so dass die Bank zur Rückzahlung der Nichtabnahmeentschädigung verpflichtet ist. Dies hat das OLG Koblenz in seinem …weiterlesen
LG München I verurteilt Verkäufer zur Rücknahme eines Kfz mit VW Dieselmotor
Das Landgericht München I stärkt die Rechte der Opfer im sog. VW Skandal. Mit Urteil vom 14.04.2016 (23 O 230033/15) hat es auf die Klage eines Käufers den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich des Wertverlustes für die Zeit in der das Fahrzeug genutzt wurde, als auch zum Schadenersatz (Kosten für Zulassung, Garantieverlängerung, Zusatzausstattung etc.) …weiterlesen
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