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Kein Kostenerstattungsanspruch für Abmahnung, wenn der Abmahnende aufgrund eigener Sachkunde die Abmahnung auch hätte selbst aussprechen können

17. Januar 2020 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Äußerungsrecht, Wettbewerbsrecht

Wer berechtigt einen Rechtsverstoß durch einen beauftragten Rechtsanwalt abmahnen lässt, der kann grundsätzlich die dafür entstandenen Abmahnkosten verlangen. Dies jedenfalls bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs, weil dann die Abmahnung bereits unzulässig ist. Was aber ist, wenn der Abmahnende selbst über die erforderliche Sachkunde zum Ausspruch der Abmahnung verfügt (hier: Rechtsanwalt), aber gleichwohl einen (anderen) Rechtsanwalt mit dem Ausspruch der Abmahnung beauftragt und dann Erstattung der Abmahnkosten verlangt? In diesem Fall besteht nach einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 15.01.2020 (29 C 3027/19 (40)) ausnahmsweise ein solcher Kostenerstattungsanspruch nicht, weil die Beauftragung eines Anwalts zur Wahrnehmung der Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig ist.

Streit zwischen Rechtsanwalt als Käufer und Onlinehändler über Rücknahme nach abgelaufener Widerrufsfrist

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war, dass der Kläger, ein Rechtsanwalt, im eBay-Onlineshop des Beklagten diverses Bootszubehör gekauft hat. Nach Ablauf der Widerrufsfrist schickte der Kläger einen Teil der gekauften Ware, einen für ihn zugeschnittenen Schlauch, mit der Behauptung zurück, dass dieser nicht passen würde. Als der Beklagte die Rückabwicklung des Kaufvertrags mit Verweis darauf, dass dem Kläger zum einen kein Widerrufsrecht mehr zustehen würde und eine Überprüfung ergeben habe, dass die Ware auch nicht mangelhaft sei, abgelehnt hat, hat und der Beklagte sich auch nicht davon hat einschüchtern lassen, dass es sich bei dem Kläger um einen Rechtsanwalt handelt, hat der Kläger darauf mit mehreren negativen Bewertungen des Beklagten reagiert. Er hat dabei auch solche Transaktionen negativ bewertet, die völlig komplikationslos abgewickelt worden waren. In der Folge kam es dann zu einem verbalen Austausch zwischen dem Kläger und dem Beklagten über die Kommunikationskanäle von eBay. Dieser führte dazu, dass nachdem der Beklagte den Kläger auf Entfernung der nach seiner Meinung zu Unrecht erfolgten negativen Bewertungen in Anspruch nahm, der Kläger nunmehr seinerseits getreu dem Motto „Angriff ist die beste Verteidigung“ einen nicht an seinem Wohnort, sondern in Leipzig ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hatte, den Beklagte wegen seiner Äußerungen kostenpflichtig abzumahnen. Der Beklagte gab daraufhin, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber die Abmahnkosten zu übernehmen, so dass der Kläger dann durch seinen in Leipzig ansässigen Rechtsanwalt in Frankfurt zur Geltendmachung der Abmahngebühren Zahlungsklage eingereicht hat.

In der mündlichen Verhandlung hat dann der Kläger sich nicht etwa durch den von ihm beauftragten Leipziger Anwalt vertreten lassen, sondern ist selbst aufgetreten.

Beauftragung eines Rechtsanwalts war zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers aufgrund eigener Sachkunde nicht erforderlich

Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen und dabei zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 911,96 € zustünde. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 823 BGB dahinstehen könne, da die entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht vom Schatzbegriff der §§ 823, 249 BGB erfasst seien.

„§§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB erfassen grundsätzlich auch die Kosten der Rechtsverfolgung. Ein Schädiger hat nach Rechtsprechung des BGH aber nicht alle durch ein Schadensereignis verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. etwa BGH, Urteile vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05, vom 12.12.2006 – VI ZR 175/05 m.w.N.).

Die Beauftragung eines Anwalts und die damit verbundenen Anwaltskosten waren vorliegend zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers nach Überzeugung des Gerichts nicht erforderlich und zweckmäßig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gilt im Wettbewerbsrecht der Grundsatz, dass die Beauftragung eines Anwalts für Abmahnungen unter schadensersatzrechtlichem Blickwinkel nicht erforderlich ist, wenn bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen der Abmahnende über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt (BGH, Urteile vom 6.5.2004 – I ZR 2/03, vom 12.4.1984 – I ZR 45/82; OLG Düsseldorf, MMR 2006, 559; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 31.10.2001 – 3 1 9 C 446/01).

Der BGH hat die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auch auf außerhalb des Wettbewerbsrechts liegende Fälle erweitert. Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so ist es im Allgemeinen aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Vielmehr ist der Geschädigte in derart einfach gelagerten Fällen grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen. Die sofortige Einschaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (vgl. nur BGH, Urteile vom 12.12.2006 – VI ZR 188/05, vom 12.12.2006 – VI ZR 175/05, vom 08.11.1994 – VI ZR 3/94, vom 01.06.1959 – III ZR 49/58).

Hiernach erweist sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts dann als nicht erforderlich, wenn der Kläger selbst über eigene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Schadensfalles verfügt. Dieses Wissen hat er besonders in einfach gelagerten, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fällen bei der erstmaligen Geltendmachung des Schadens einzusetzen (vgl. BGH, Urteile vom 12.12.2006 – VI ZR 175/05 und VI ZR 188/05, vom 01.06.1959 – III ZR 49/58, vom 6.5.2004 – I ZR 2/03, vom 12.4.1984 – I ZR 45/82; OLG Düsseldorf, MMR 2006, 559; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 31.10.2001 – 319 C 446/0; Oetker, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2018, §249 Rn. 181).

Nach den vorgenannten Kriterien war die klägerische Beauftragung eines Anwaltes für die Abmahnung des Beklagten nicht erforderlich. Zunächst ist das Verfassen eines Abmahnschreibens eine in der Regel einfache juristische Tätigkeit. Es unterliegt keinen besonderen formalen Anforderungen und besteht inhaltlich aus der schlichten Aufforderung an eine Person, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Anhaltspunkte für eine besondere Schwierigkeit waren vorliegend nicht gegeben. Zudem verfügt der Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch über hinreichende eigene Sachkunde und Fachwissen. Er trat selbst anstelle seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 auf und zeigte dabei u.a., dass er sich intensiv auf die mündliche Verhandlung vorbereitet und sich dabei insbesondere mit den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen einer Beleidigung und auch mit der bisherigen Rechtsprechung zur Einordnung der Äußerungen zu 1) und 2) als Beleidigung befasst hat.

Der Kläger war vollumfänglich in der Lage, in der Sache zu verhandeln und seine Rechtsauffassung argumentativ darzutun. Es war ihm zumutbar, diese Sachkunde auch bei der Erstellung des Abmahnschreibens einzusetzen.“

Anmerkung:
Im Ergebnis ist das Urteil zutreffend, denn dem Kläger war es offensichtlich darum gegangen, seinen Kontrahenten, dem Beklagten, der sich (zurecht) geweigert hat, den Kauf rückabzuwickeln, eine „Lektion“ zu erteilen. Nachdem der Beklagte bestritten hatte, dass der Kläger die klageweise geltend Weise gemachten Kosten auch tatsächlich bezahlt hatte, hatte der Klägervertreter in seiner Replik noch ausgeführt: „Der Klägervertreter geht bei den berechneten Gebühren vom RVG aus, daher ist es unerheblich, was der Kläger beabsichtigt zu zahlen.“ Ein Schelm, wer arges dabei denkt.
Sowohl dem Kläger als auch seinem Rechtsvertreter war offensichtlich nicht bekannt, dass Abmahngebühren kein Selbstzweck sind, sondern nur diejenigen Kosten erstattet verlangt werden können, die auch tatsächlich vom Abmahnenden als Auftraggeber getragen worden sind. Wer hier vom Gegner mehr an Kosten erstattet verlangt als er selbst bezahlt hat, der kann sich allein oder gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt nämlich eines sog. Kostenerstattungsbetrugs strafbar machen. Gerade bei Massenabmahnungen tritt diese Problematik an sich offen zu Tage, weil oft die Abmahntätigkeit ein solches Ausmaß annimmt, dass bereits offensichtlich ist, dass der Abmahnende seine Anwälte jedenfalls nicht nach Grundlage der gesetzlichen Gebühren bezahlt. Gleichwohl wird dies, da es nicht nur schwer nachweisbar ist, meistens von den Gerichten völlig ignoriert.

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