In der Presse war in letzter Zeit immer wieder zu lesen, dass die als Mietpreisbremse bezeichnete Mieterschutzverordnung in der Praxis leerlaufen würde, da sie regelmäßig von Vermietern umgangen wird. Das Amtsgericht München ist in seinem Urteil vom 21.06.2017 (414 C 26570/16) noch einen Schritt weiter gegangen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Münchner Mieterschutzverordnung zu unbestimmt und damit nicht anwendbar. Mieter können deshalb daraus keine Rechte herleiten.
Mieter klagt auf Auskunft über vorherige Miethöhe
Im entschiedenen Rechtsstreit waren die Kläger seit Juni 2016 Mieter einer 31/2-Zimmerwohnung in München. Durch Schreiben des Mieterschutzvereins vom September 2016 rügten sie einen Verstoß gegen die sog. Mietpreisbremse und verlangten deshalb von ihrer Vermieterin gleichzeitig Auskunft über die vorherige Grundmiete. Da die Vermieterin dem Verlangen nicht nachkam landet der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.
Münchner Mieterschutzverordnung kollidiert mit Bundesrecht
Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da die Regelungen über die Mietpreisbremse auf die Wohnung der Kläger nicht anwendbar sei. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Vorschriften zur Zulässigkeit der vereinbarten Miete in der Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 für Wohnungen, die in der LHS München gelegen sind, im konkreten Verfahren nicht anwendbar seien, da diese Verordnung insoweit mit Bundesrecht unvereinbar wäre.
Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine bindenden Vorschriften über die Zulässigkeit der vereinbarten Miete im Sinne der Mietpreisbremse. Nach den bundesgesetzlichen Vorgaben müsse sich aus der Begründung der Verordnung ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt.
Gerade für München als der größten Kommune Bayerns scheint eine transparente Begründung notwendig. § 556d Abs. 2 BGB erfordert daher eine Einzelfallbewertung und die Darlegung der Tatsachen, die zur Bewertung der Landesregierung geführt haben.
Welche Tatsachen für München als dem größten und wichtigsten Mietmarkt Bayerns in die Bewertung der Landesregierung eingeflossen sind, lässt sich der Verordnungsbegründung nicht entnehmen, so der Richter. Die Begründung der Staatsregierung lege lediglich abstrakt die Kriterien dar, nach denen das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes ermittelt wurde.
Aus dem Urteil darf nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die Münchner Mietpreisbremse vom Tisch sei. Es handelt sich damit um eine bloße Einzelfallentscheidung. Eine Bindungswirkung für andere Gerichte oder andere Richter auch beim Amtsgericht München, besteht nicht.