Gerät ein Arbeitnehmer in den dringenden Verdacht eine Straftat begangen zu haben, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerrüttet, dann kann der Arbeitgeber mit einer sog. Verdachtskündigung das Arbeitsverhältnis auch dann wirksam kündigen, ohne dass der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich als Täter feststeht. Neben einem dringenden Tatverdacht ist aber zwingend eine Anhörung des zu kündigenden …weiterlesen
Rechtstipp: Heilung des Schuldnerverzugs durch nachträgliche Stundungsvereinbarung vermeiden
Vorsicht beim Umgang mit säumigen Schuldnern. Wenn Sie mit diesen allzu sorglos eine Stundungsvereinbarung abschließen, in der Hoffnung der Schuldner würde seine Schuld dann doch noch ratenweise bezahlen, und Sie nicht explizit eine Regelung über zu zahlende Zinsen treffen, dann geht hierdurch der Anspruch auf die bereits entstandenen Verzugszinsen verloren.weiterlesen
Beim Bildungsurlaub ist der Begriff der „politischen Weiterbildung“ weit zu verstehen
In den meisten Bundesländern wird Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten, sich für eine bestimmte Zeit von ihrer Berufstätigkeit freistellen zu lassen, um Gelegenheiten zur Weiterbildung wahrzunehmen. Dies wird als Bildungsurlaub bezeichnet. Das LAG Baden-Württemberg hat nun in seinem Urteil vom 09.08.2017 (2 Sa 4/17) klargestellt, dass der Begriff der „politischen Weiterbildung“ weit auszulegen sei.weiterlesen
Kein Honoraranspruch des Notars für unnötigen Erbscheinantrag
Dass im Erbfall stets ein Erbschein erforderlich wäre, ist nicht zwingend. Beurkundet ein Notar einen Erbscheinantrag, obwohl ein Erbschein aufgrund des konkreten Nachlasses gar nicht zwingend erforderlich gewesen wäre, dann handelt es sich um eine unrichtige Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 GNotKG, so dass der Notar dafür kein Honorar beanspruchen kann (LG Münster, Beschluss …weiterlesen
Hausratversicherung muss bei Einbruch mit gestohlenen Wohnungsschlüssel bei Fahrlässigkeit nicht bezahlen
Wer allzu sorglos mit seinem Wohnungsschlüssel umgeht, so dass dieser entwendet werden und anschließend zum Einbruch in die Wohnung genutzt werden kann, der hat das Nachsehen. Die Hausratversicherung muss nämlich bei Fahrlässigkeit des VN nicht bezahlen (OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2017 – 20 U 174/16).weiterlesen
