Mahnschreiben haben den Zweck den säumigen Schuldner umgehend zu einer Zahlung zu veranlassen. Deshalb liegt es in der Natur des Mahnschreibens, dass dieses meist in einem schärferen Ton formuliert ist und oft mit Drohungen verbunden ist. Aber Vorsicht: Nicht alles was auf den ersten Blick als Druckmittel taugt ist auch rechtlich zulässig. Am 23. Dezember …weiterlesen
Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes bei Darlehenszinsen zwischen Angehörigen?
Müssen Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen mit dem Einkommensteuertarif versteuert werden oder aber können die niedrigeren Sätze der Abgeltungssteuer in Anspruch genommen werden? Der BFH hat mit Urteil vom 28.01.2015 (VIII R 8/14) hierzu Stellung genommen und die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes letztinstanzlich (für diesen Fall) abgelehnt.weiterlesen
BGH: Keine Regelstreitwerte in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten
In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten setzen die Gerichte meist großzügig die Streitwerte nach den Angaben des Antragstellers/Klägers fest. Manche Gerichte haben es sich dabei zur Gewohnheit gemacht mit sog. Regelstreitwerten zu arbeiten, beispielsweise 15.000 € für ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Unterlassung und 20.000 € für das entsprechende Hauptsacheverfahren. Dieser Praxis hat nunmehr der BGH mit Beschluss vom …weiterlesen
BGH: Ein zweiter Antrag auf Restschuldbefreiung, bevor nicht über den ersten Antrag entschieden worden ist, ist unzulässig
Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung jedenfalls so lange unzulässig, als über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist (BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – IX ZB 22/13).weiterlesen
BGH: Abgrenzung von Tatsachenbehauptung zur Meinungsäußerung
Das Internet bietet für jeden einzelnen vielfältige Möglichkeiten sich zu diesem und jenem zu äußern. Manche Äußerungen sind sinnvoll, manche weniger sinnvoll und manche völlig unsinnig. Aber gleichgültig, wie die Äußerung des einzelnen einzustufen ist, grundsätzlich wird sie von der in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit geschützt. Während vor dem Internetzeitalter Streitigkeiten um …weiterlesen


