Geschlossene Immobilienfonds treten oftmals als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf. Wer Anteile erwirbt wird also automatisch Gesellschafter. Die Kündigung des Fonds ist damit rechtlich als Ausstieg aus der Gesellschaft zu bewerten, der einen Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens (oder eines Verlustausgleichs) auslöst. Problematisch ist, dass eine solche Forderung der Höhe nach regelmäßig erst nach Erstellung einer Abfindungsbilanz – was oftmals Jahre dauern kann – zahlenmäßig beziffert werden kann. Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 19. Juli 2010 -II ZR 57/09, II ZR 58/09) spielte dies jedoch keine Rolle. Maßgeblich kommt es für die Fälligkeit des Anspruchs auf den Zeitpunkt des Austritts und nicht etwa auf die Erstellung einer Abfindungsbilanz an. Kann der Anspruch nicht beziffert werden, muss zur Vermeidung der Verjährung eine unbezifferte Feststellungsklage erhoben worden.