Die Digitalisierung hat auch vor dem Handelsregister nicht Halt gemacht, so dass es heute problemlos möglich ist, Online Handelsregisterauszüge einzuholen. Dies ist einfach und bequem, und auf den ersten Blick auch mit überschaubaren Kosten verbunden. Gleichwohl ist Vorsicht geboten, weil sich neben seriösen Anbietern auch Anbieter im Netz tummeln, die – zusätzlich zum Preis für den Handelsregisterauszug – eine teure Freischaltgebühr, wie z.B. www.elektronisches-handesregister.eu, berechnen.
Statt 4,90 € kostetet Handelsregisterauszüge plötzlich 103,90 €
Ein Unternehmen aus Geretsried wollte für sich selbst einen Handelsregisterauszug einholen. Die 4,90 € die auf der Internetseite www.elektronisches-handelsregister.eu dafür angegeben waren schienen dabei zunächst in Ordnung. Auch, dass eine Bezahlung nur mittels Kreditkarte erfolgen konnte, schien, jedenfalls auf den 1. Blick, nicht verdächtig.
Der Unternehmer staunte dann aber nicht schlecht, als er neben einer Rechnung über 4,90 € für den Handelsregisterauszug eine weitere Rechnung über 99 € erhalten hat. Diese wurde damit begründet, dass neben der Gebühr für den Registerauszug zunächst ein Vertrag über eine Freischaltung des Zugangs abgeschlossen werden musste, für den die 99 € angefallen sein. Nach der Aufmachung Internetseite ist diese so gestaltet ist, dass diese Zusatzkosten so im Kleingedruckten versteckt sind, dass sie nicht auffallen, insbesondere aber auch, weil beim Kaufvorgang als Preis nur 4,90 €, nicht aber 103,90 €, die der Auszug dann tatsächlich kostet, erscheinen.
Belastung der Kreditkarte trotz zuvor erklärte Anfechtung
Der Unternehmer hat dann, als er den Schwindel bemerkt hatte, sofort die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Irrtum nach § 123 Abs. 1 BGB bzw. § 119 Abs. 1 BGB erklärt. Das hat aber den Betreiber, die ONE2SOLUTIONS UG“, mit Sitz in Monheim am Rhein, nicht weiter interessiert. Gleichwohl hat diese die im Bestellvorgang angegebene Kreditkarte mit den 99 € belastet.
Jetzt erlebte der Unternehmer die 2. Überraschung, weil er feststellen musste, dass man – im Gegensatz zur Belastung eines Kontos – die Belastung einer Kreditkarte nicht einfach widerrufen kann.
Abzocke mit System
Die Folge daraus ist, dass das Geld weg ist und, auch wenn hier nach unserer Auffassung ein Rückzahlungsanspruch besteht, dieser mit unverhältnismäßigen Kosten durchgesetzt werden müsste. Hier wird das perfide System, das eingesetzt wird, um arglose Besucher der Seite abzuzocken besonders deutlich. Wer in die gut gemachte Falle tappt, denn das Portal wirkt auf den 1. Blick seriös, der ist neben den kalkulierten 4,90 € mindestens weitere 99 € los und dann darauf verwiesen über diesen Betrag einen Rechtsstreit zu führen.
Der Betreiber spekuliert darauf, da ein solcher Rechtsstreit nicht wirtschaftlich geführt werden kann, so dass Opfer, die hier in die Falle gelockt werden, zähneknirschend auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichten. Zu einem Streitwert von 99 € kann kein Rechtsanwalt einen solchen Rechtsstreit kostendeckend führen. Von daher müssen die Opfer, wenn sie nicht selbst klagen möchten, regelmäßig im Rahmen einer Honorarvereinbarung ein höheres Honorar an ihren Rechtsvertreter bezahlen, das den Kostenerstattungsanspruch der nach einem gewonnenen Rechtsstreit gegen die unterlegene Partei besteht, übersteigt. Damit endet ein Verfahren, auch wenn es gewonnen wird, wirtschaftlich mit einem Minus. An dieser Stelle wird eine Vielzahl der Opfer sich dann zwar erkannt, aber gleichwohl von einer gerichtlichen Geltendmachung der Rückforderung absehen. Nur diejenigen, denen es weniger ums Geld, sondern ganz prinzipiell, werden also hier sich mit gerichtlicher Hilfe zur Wehr setzen. Ob dann im Erfolgsfall allerdings die Forderung durchzusetzen ist, ist wiederum bei einer UG, die nur über ein Stammkapital von 1 € verfügt, keineswegs sicher.
Tipp:
Deshalb Augen auf beim Einholen von Handelsregisterauszügen. Es ist nämlich gut denkbar, dass mit der gleichen Masche ein Portal, das heute noch so heißt, wenn der Name „verbrannt“ zu ist, das gleiche Geschäftsmodell unter anderem Namen erneut aufsetzt. Sie sollten daher stets das Kleingedruckte lesen, bevor Sie vorschnell online einen Handelsregisterauszug einholen.