Eine Erbeinsetzung kann grundsätzlich auch unter einer Auflage erfolgen. Der Erbe wird dabei zu einer Leistung, also zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen, verpflichtet. Wer eine solche „Bedingung“ für den Eintritt des Erbfalls setzt, der muss aufpassen, dass dadurch nicht sein ganzes Testament unwirksam wird.
Erblasserin ordnet Gründung einer Stiftung durch den Erben an, ohne den Stiftungszweck festzulegen
In einem vom OLG Celle (Beschluss vom 10.04.2017, 6 W 36/17) entschieden Rechtsstreit hat die Erblasserin eine Erbeinsetzung unter der Auflage vorgenommen, dass der potentielle Erbe den Nachlass in eine noch zu gründende Stiftung einbringt. Den Stiftungszweck hatte sie allerdings nicht festgelegt.
Unwirksame Auflage macht Erbeinsetzung insgesamt unwirksam
Dies ist rechtlich nicht möglich, so die Richter, denn es ist rechtlich nicht zulässig die Festlegung des Stiftungszwecks dem Erben zu überlassen. Die Auflage ist daher unwirksam.
Die Unwirksamkeit der Auflage hat wiederum die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung zur Folge, denn es ist nicht anzunehmen, dass die Erblasserin den Erben auch ohne die Auflage eingesetzt hätte, § 2195 BGB. Er sollte nämlich durch die Zuwendung keinen unmittelbaren Vorteil haben, sondern den gesamten Nachlass in die Stiftung einbringen.
Daher ist wichtig, dass auch dann, wenn zu dem potentiellen Erben und dessen Fähigkeiten ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, gleichwohl der Erblasser noch zu Lebzeiten hinreichend deutlich macht, wofür dann der in die Stiftung eingebrachte Nachlass auch tatsächlich verwendet werden soll. Eine Delegation der Entscheidung auf den Erben ist, wie die Entscheidung zeigt, nicht möglich. Ist das Testament unwirksam, dann greift die gesetzliche Erbfolge ein.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.