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Zu weit gefasstes nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers ist insgesamt unwirksam

19. Dezember 2018 | von Rechtsanwalt Helmut A. Graf | Kategorie: Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Helmut A. Graf
Helmut A. Graf,
Rechtsanwalt,
Partner

Weniger ist manchmal mehr. Dies gilt auch bei der Regelung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten in den Anstellungsverträgen von GmbH-Geschäftsführern. Sind diese nämlich zu weit gefasst, dann ist das gesamte Wettbewerbsverbot nach Auffassung des OLG München (Hinweisbeschluss vom 02.08.2018 – 7 U 2107/18) nichtig.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Geschäftsführerdienstvertrag untersagt jedwede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen

In dem Rechtsstreit hatte die Beklagte im Geschäftsführerdienstvertrag ihres Geschäftsführers im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots geregelt, dass diesem jegliche Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen untersagt sei. Nachdem das Beschäftigungsverhältnis geendet hatte, wollte der Geschäftsführer zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln und zwar wiederum als Geschäftsführer. Im Wege der einstweiligen Verfügung hatte er beim LG München I bereits erreicht, dass ihm dies vorläufig gestattet worden ist. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist zu weitreichend und daher wegen Sittenwidrigkeit insgesamt nichtig

Die Berufung blieb jedoch ohne Erfolg, denn im vorgenannten Beschluss haben die Richter des 7. Senats am OLG München klargestellt, dass nach ihrer Auffassung das Wettbewerbsverbot zu weit gefasst war und damit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei.

Zwar seien nachvertragliche Wettbewerbsverbote zulasten von Geschäftsführern grundsätzlich zulässig. Gleichwohl ist ihrer Wirksamkeit im Einzelfall am Maßstab des § 138 BGB zu messen, so die Richter. Nach der Rechtsprechung des BGH sei dies dann der Fall, wenn das Wettbewerbsverbot nicht den berechtigten Interessen der Gesellschaft dient und die wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers nach Zeit, Ort und Gegenstand unbillig erschwert (zuletzt: BGH v. 07.07.2008, Az. II ZR 81/07).

Dies sei, so das Gericht, dann der Fall, wenn bereits der Wortlaut der Vereinbarung zu weit gefasst sei, so dass dem Geschäftsführer jedwede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt sei. Ein solcher Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG könne auch nicht durch die Höhe der Karenzentschädigung ausgeglichen werden. Folge sei daher stets die Nichtigkeit. Darauf, ob wie im vorliegenden Rechtsstreit der Geschäftsführer in einem Konkurrenzunternehmen lediglich in untergeordneter Funktion beschäftigt werde oder abermals Leitungsaufgaben übernehmen, komme es dann nicht mehr entscheidend an.

Nach Auffassung der Richter entsteht hierdurch zwar eine „Umgehungsgefahr“, denn der Geschäftsführer könne dann bei einem Konkurrenzunternehmen nur pro forma untergeordnet eingestellt werden, während er faktisch dennoch sein Insiderwissen weitergeben würde, was durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gerade unterbunden werden soll. Gleichwohl überwiege nach Auffassung des Gerichtsdie Berufsausübungsfreiheit des Geschäftsführers das Interesse der Gesellschaft an einer Verhinderung von Umgehungstatbeständen, zumal dieses ja auch strafrechtlich, insbesondere durch § 85 GmbHG, geschützt werde.

Die Richter haben dabei nicht nur klargestellt, dass nach ihrer Auffassung nicht die Teilnichtigkeit, sondern nur die Gesamtnichtigkeit die Folge sein könne, weil nach den Vorgaben des BGH eine teilweise Aufrechterhaltung nichtiger Wettbewerbsverbote nur in zeitlicher Hinsicht, nicht aber in inhaltlicher Hinsicht in Betracht kommen würde. Hinzu käme, dass es sich bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten regelmäßig um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln würde, so dass auch eine salvatorische Klausel im Vertrag eine teilweise Aufrechterhaltung nicht bewirken könne. Dieses wäre allenfalls dann möglich, wenn Teile der Klausel auch ohne den überschießenden Teil des Wettbewerbsverbots sprachlich und inhaltlich schlüssig bleiben oder aber die Gesellschaft nachweisen kann, dass die Regelung zum Wettbewerbsverbot individuell ausgehandelt worden ist.

Und das können wir für Sie tun

Sind Sie Geschäftsführer und überlegen zu einem Konkurrenten zu wechseln? Dann haben Sie auf Grundlage dieser Rechtsprechung, auch wenn sie nicht allgemeinverbindlich ist, also keine Bindungswirkung für andere Gerichte entfaltet, jedenfalls eine gute Argumentationshilfe. Wir prüfen Ihren Geschäftsführerdienstvertrag gerne darauf, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot einer gerichtlichen Nachprüfung standhalten wird.

Wenn Sie umgekehrt Gesellschaft sind und einen neuen Geschäftsführerdienstvertrag mit einem Geschäftsführer abschließen wollen, dann beraten wir Sie gerne und sagen Ihnen worauf Sie achten müssen.

Ansprechpartner zum Gesellschaftsrecht:

  • Rechtsanwalt Helmut A. Graf
  • Rechtsanwalt Hans-Christian Detzer

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Übrigens: Mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof in Wolfratshausen sind die Anwälte der Kanzlei GRAF-DETZER Rechtsanwälte auch für Klienten aus Geretsried bequem zu erreichen. Direkt vor unserer Kanzlei stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung und auch von der Bushaltestelle am Bahnhof erreichen Sie uns mit nur wenigen Schritten.

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