Wenn Sie auch Eigentümer eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs von Volkswagen sind und bislang sich noch unschlüssig waren, ob Sie wegen der Manipulationssoftware Gewährleistungsansprüche geltend machen sollen, dann sollten Sie sich beeilen, denn nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 30.05.2017 verjähren die Ansprüche zum 31.12.2017.
VW verlängert Gewährleistungsfrist nicht über den 31.12.2017 hinaus
Als Entgegenkommen gegenüber seinen deutschen Kunden hatte Volkswagen sich zumindest bereit erklärt, sich bis zum 31.12.2017 nicht auf die Einrede der Verjährung zu berufen und somit die Gewährleistungsfrist verlängert. Das Ganze war eine Reaktion auf Druck von Verbraucherschützern. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte die Umrüstungsaktion der betroffenen Fahrzeuge abgeschlossen sein.
Da aber längst noch nicht alle Fahrzeuge umgerüstet sind, man spricht von derzeit noch rund 2,5 Millionen betroffene Kunden, laufen diese Gefahr zum Jahresende rechtlos gestellt zu werden, wenn sie nicht rechtzeitig selbst verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ergreifen, also beispielsweise Klage einreichen. Ist Verjährung eingetreten, dann reicht es aus, wenn im Prozess die Einrede der Verjährung erhoben wird, um auch dem Grunde nach berechtigte Ansprüche zu Fall zu bringen.
Keine einheitliche Rechtsprechung im Dieselskandal
Auch, wenn bereits etliche Gerichte in anhängigen Verfahren zugunsten der getäuschten Kunden entschieden haben (wir haben an dieser Stelle bereits des Öfteren berichtet), so gibt es bislang noch keine einheitliche Rechtsprechung, denn eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht noch aus. Diejenigen Kunden, die also eine solche Entscheidung abwarten wollten, in der Hoffnung dann problemlos ihre Rechte durchsetzen zu können, sehen sich nun vor die Wahl gestellt, entweder eigeninitiativ rechtzeitig tätig zu werden oder ganz auf die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten zu verzichten. Bis der BGH letztinstanzlich entschieden hat, wird noch einige Jahre auf sich warten lassen.
Volkswagen scheint darauf zu spekulieren, dass sich eine Vielzahl ihrer Probleme einfach durch Zeitablauf erledigt, weil Kunden, insbesondere dann, wenn sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, den Gang vor Gericht scheuen.
Welche Ansprüche haben betroffene Kunden
Wurde ein Fahrzeug mit einer Manipulationssoftware ausgeliefert, dann handelt es sich um einen Sachmangel, so dass betroffene Kunden auf jeden Fall das Recht auf Nachbesserung haben. Dies ist auch der Grund, weswegen Volkswagen die Fahrzeuge mit einer neuen Software, auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes, ausgerüstet. Welche Auswirkungen diese Software auf den Motor des Fahrzeugs hat, also ob sich Kraftstoffverbrauch, Motorleistung oder über Lebensdauer verändert, ist völlig unklar. Diesbezügliche Garantieerklärungen werden von Volkswagen nicht abgegeben. Gerade ein erhöhter Kraftstoffverbrauch ist wiederum ein Ansatzpunkt dafür, einen Kaufvertrag rückabzuwickelnden, denn auch dann, wenn das Fahrzeug mehr als 10 % Kraftstoff verbraucht, als dies vom Hersteller angegeben wird, liegt ein Sachmangel vor.
Daher ist im Einzelfall streitig, ob Kunden, insbesondere auch wegen der langen Wartedauer, eine solche Nachbesserung als 1. Stufe des Gewährsleistungsrechts überhaupt zumutbar ist und sie nicht gleich weitergehende Ansprüche, wie Minderung des Kaufpreises, Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag geltend machen können.
Da die betroffenen Fahrzeuge im Fahrbetrieb deutlich mehr Stickoxide ausstoßen als angegeben (man spricht davon, der Ausstoß sei sechsmal so hoch) und dies durch die Schummelsoftware lediglich, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand ist, verschleiert wird, lässt sich aber durchaus auch juristisch damit argumentieren, dass Käufer bewusst getäuscht worden sind, so dass sich auch daraus weitergehende Rechte ergeben können.
Widerruf von Kreditvertrag als Alternative
Wurde das Fahrzeug über Kredit finanziert, dann kann eine Rückabwicklung möglicherweise auch über einen Widerruf des Darlehensvertrags erzwungen werden. Dies deshalb, weil oftmals die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind, so dass das Widerrufsrecht noch nicht angelaufen ist und deshalb nach wie vor durch einen Widerruf eine Rückabwicklung der verbundenen Verträge erfolgen kann.
Sind Sie auch Dieselfahrer und überlegen, wie Sie reagieren sollen? Dann zögern Sie nicht länger, denn es ist absehbar, dass durch Zeitablauf nicht der Kunde, sondern lediglich der Volkswagenkonzern profitiert. Wir helfen Ihnen gerne.