Das Internet bietet für jeden einzelnen vielfältige Möglichkeiten sich zu diesem und jenem zu äußern. Manche Äußerungen sind sinnvoll, manche weniger sinnvoll und manche völlig unsinnig. Aber gleichgültig, wie die Äußerung des einzelnen einzustufen ist, grundsätzlich wird sie von der in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit geschützt. Während vor dem Internetzeitalter Streitigkeiten um …weiterlesen
Die gute Nachricht: Richter müssen auch überspitzte Kritik dulden
Vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich in Gottes Hand. Dementsprechend unzufrieden sind manchmal Parteien (aber auch Anwälte) mit der Arbeit einzelner Richter. Schlechte Terminsvorbreitung und manchmal sogar fachliche Inkompetenz, kommt in der Praxis häufiger vor, als der in Rechtssachen unerfahrene Bürger, im Vertrauen auf den Rechtsstaat, glauben möchte. Wegen der Unabhängigkeit der …weiterlesen
Ehrverletzende Äußerungen über Nachbarn in der Öffentlichkeit sind nicht durch berechtigte Interessen gerechtfertigt
Lärmbelästigungen durch Nachbarn führen immer wieder zu erbitterten Auseinandersetzungen nicht nur zwischen Mietern, sondern auch zwischen Wohnungseigentümern. Gerade Letztere unterliegen oft dem Trugschluss, dass sie als Eigentümer ihren Mitbewohnern mehr zumuten dürften, als dies bei einem Mieter der Fall wäre. Zwei Wohnungseigentümer gerieten deshalb immer wieder aneinander, weil der eine sich durch den Lärm des …weiterlesen
Winkeladvokat II
Am 30.07.2012 hatten wir unter der Überschrift „Die Bezeichnung „Winkeladvokat“ verletzt die Anwaltsehre“ darüber berichtet, dass nach einem Urteil des Landgerichts Köln, bestätigt vom Oberlandesgericht Köln, die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als Winkeladvokat die Anwaltsehre verletzen und damit ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 823 Abs. 1 und …weiterlesen
Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil
Wer sich durch die Äußerung eines anderen beleidigt fühlt, kann grundsätzlich neben einer Strafanzeige wegen Beleidigung nach den §§ 185 ff. StGB auch zivilrechtlich Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Bei derartigen Streitigkeiten findet stets eine Abwägung der Meinungsfreiheit des Äußernden, Art. 5 Abs. 1 GG, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verletzten, Art. 2 …weiterlesen
