Arbeitgeber aufgepasst. Bewirbt sich bei Ihnen ein Rentner, dann dürfen Sie diesen im Bewerbungslauf nicht einfach unter Verweis darauf, dass er Rentner ist und in ihrem Betrieb eine Altersgrenzenregelung besteht, ablehnen. Sie laufen sonst nämlich Gefahr, wenn dieser vor Gericht zieht, eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung bezahlen zu müssen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.08.2018 – 17 …weiterlesen
Verlangt der Arbeitnehmer ausdrücklich eine Barzahlung seines Lohns, dann tritt durch eine Überweisung keine Erfüllung ein
Arbeitslohn wird heute regelmäßig unbar ausgezahlt. Zu diesem Zweck benennt der Arbeitnehmer meist bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein Girokonto. Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber stets durch Zahlung des Lohns auf dieses Girokonto den Anspruch des Arbeitnehmers erfüllt. Vielmehr muss nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts München (Urteil vom 25. September 2018, 3 Ca 4258/18) …weiterlesen
Rentenaustrittsklausel im Arbeitsvertrag – die schlummernde Gefahr für Arbeitgeber
Endlich in Rente? Das war einmal, denn die fetten Jahre für Rentner sind längst vorbei. Stattdessen macht sich langsam immer mehr die Erkenntnis breit, dass derjenige, der heute berufstätig ist und ein normales Einkommen bezieht, kaum mehr wird von seiner Rente wirklich leben können, wenn er das Rentenalter erreicht. Viele Arbeitnehmer erfüllt daher mit Sorge, …weiterlesen
Vorübergehende Weiterbeschäftigung eines fristlos gekündigten Arbeitnehmers macht die außerordentliche Kündigung unwirksam
Eine außerordentliche Kündigung, gleichgültig ob sie wirksam ist oder nicht, entfaltet ihre Wirkung mit Zugang beim Empfänger. Bei Arbeitsverhältnissen endet daher zunächst die Verpflichtung des Arbeitnehmers Arbeitsleistung zu erbringen und die Verpflichtung des Arbeitgebers Lohn zu bezahlen. Da die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung als Ausnahmetatbestand hoch sind, kündigen Arbeitgeber meist, wenn sie außerordentlich kündigen …weiterlesen
Arbeitsverhältnis mit studentischer Hilfskraft kann wirksam nur bei wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten befristet werden
An Universitäten ist es üblich, dass nahezu jedermann mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt wird. Dabei wird regelmäßig nicht danach unterschieden, ob jemand wissenschaftlicher Assistent oder bloße studentische Hilfskraft ist. Das LAG Berlin-Brandenburg hat nun in seinem Urteil vom 05.06.2018 (7 SA 143/18) entschieden, dass bei studentischen Hilfskräften eine Befristung bei allgemeinen Unterstützungstätigkeiten unwirksam ist.weiterlesen
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